Was hat der Pensionär bei der Kündigung des Pensionsvertrags zu beachten?
Beim Pensionsvertrag kommen die Bestimmungen über den sogenannten Hinterlegungsvertrag in Kombination mit jenen über den Auftrag zur Anwendung. Ein wesentliches Merkmal des Hinterlegungsvertrags ist, dass der Hinterleger seine Sache jederzeit zurückfordern kann. Dies ermöglicht es dem Pensionär, sein Pferd zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus dem Stall zu nehmen, ohne dass er sich an eine allfällig vereinbarte Kündigungsfrist oder Vertragsdauer halten muss. Diese Gesetzesvorschrift ist zwingend und kann von den Parteien vertraglich nicht abgeändert werden.
Auch die vereinbarten Pensionskosten sind ab der Auflösung des Vertrags
nicht mehr weiter zu zahlen.
Aus diesem Grund muss es dem Pferdeeigentümer jederzeit möglich sein den Vertrag zu beenden, ohne hierdurch einen finanziellen Nachteil in Form einer Fortzahlungspflicht oder Konventionalstrafe zu erleiden. Der Pensionsstallbetreiber hat allerdings Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die er im Hinblick auf die Unterbringung des Pferdes bereits getätigt hat. Keinen Auslagenersatz verlangen kann er hingegen für Güter, die auch anderweitig verwendet werden können, wie beispielsweise Heu, das ihm nun für andere bei ihm eingestellte Pferde zur Verfügung steht.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.