Dürfen Gemeinden pauschale Leinenpflichten vorsehen?
Die Gemeinden sind beim Erlass eigener Vorschriften allerdings an das eidgenössische Tierschutzrecht gebunden. Demnach müssen Hunde täglich im Freien ausgeführt werden und sich, wenn möglich auch unangeleint bewegen können. Auch bei einer generellen Leinenpflicht müssen die Gemeinden daher ausreichend Zonen für das freie Laufenlassen der Tiere vorsehen.
Es kann aber auch sein, dass bereits auf kantonaler Ebene sehr strenge Vorschriften betreffend eine Leinenpflicht gelten.
So sieht etwa der
Kanton Schwyz für den gesamten öffentlichen Raum eine Leinenpflicht vor.
Diese Vorschrift ist nicht mit der Tierschutzgesetzgebung zu
vereinbaren. Das Bundesgericht sprach sich in einem Urteil aus dem Jahr
2011 allerdings dahingehend aus, dass die Kompetenz der Kantone,
sicherheitspolizeiliche Vorschriften zu erlassen, auch den Erlass einer
Leinenpflicht mitumfasse. Auf die Frage, ob eine solche Bestimmung
aufgrund eines Widerspruchs zum Tierschutzgesetz nicht als ungültig
betrachtet werden müsste, trat das Bundesgericht allerdings nicht
vertieft ein. Es ist aber anzunehmen, dass das höchste Schweizer Gericht
die Schwyzer Leinenpflicht geschützt hätte. Den Entscheid des
Bundesgerichts können Sie hier nachlesen.
Zu beachten ist, dass in einigen Kantonen zu den sogenannten Brut- und Setzzeiten im Wald oder in Waldesnähe eine Leinenpflicht für Hunde gilt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.