Hafte ich für die von meinem Tier verursachten Schäden?
Haftungsvoraussetzung ist primär ein Schaden, d.h. das Vorliegen einer Vermögenseinbusse. Weiter wird gefordert, dass die Schadenszufügung widerrechtlich ist, was dann der Fall ist, wenn sie entweder gegen ein absolutes Recht (wie beispielsweise das Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit) oder eine besondere Schutznorm verstösst. Zudem muss das Verhalten des Tieres die unmittelbare Ursache für den Schaden bilden.
Schliesslich muss das Verhalten des Tieres noch „tierspezifisch“
gewesen sein, d.h. seinem Wille, seiner Eigenart, Unvernunft oder
Unberechenbarkeit entsprochen haben.
Erst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, haftet der Tierhalter möglicherweise für die von seinem Tier verursachten Schäden, es sei denn er kann sich durch das Erbringen des sogenannten Entlastungsbeweises von seiner Haftung befreien. Der Entlastungsbeweis ist dann erbracht, wenn der Tierhalter nachweisen kann, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, um den Schaden zu verhindern, dieser aber aus unvorhersehbaren Gründen dennoch eingetreten ist.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.