Darf ein Tierarzt ein Tier zurückbehalten, wenn der Tierhalter die in Forderung gestellte Rechnung nicht bezahlt?
Nein, seit der Aufnahme der Heimtiere in die Liste der sogenannten Kompetenzstücke von Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es grundsätzlich nicht mehr erlaubt, ein Tier als Sicherung für eine offene Rechnung zurückzubehalten und allenfalls zu verwerten.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn das betroffene Tier vom Tierhalter primär aus emotionalen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehalten wird.
Demnach haben auch Tierärzte kein sogenanntes Retentionsrecht an Heimtieren. Bezahlt ein Tierhalter die Rechnung nicht, so muss der Tierarzt seine Forderung grundsätzlich auf dem üblichen zivil- oder betreibungsrechtlichen Weg einfordern.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.