Was schreibt das Tierschutzgesetz über die Haltung von Katzen vor?
Neben diesen allgemein gültigen Vorschriften sieht die Tierschutzverordnung (TSchV) für die Haltung von Katzen nur wenige spezielle Vorschriften vor. Diese betreffen vor allem den Haltungsraum und dessen Mindestfläche. Gesetzlich festgehalten ist zudem, dass Katzen Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie erhöhte Ruheflächen benötigen. Für jedes Tier muss schliesslich ein eigenes Kotkistchen zur Verfügung stehen, wobei die Büsis natürlich selber darüber entscheiden, welches Kistchen sie benutzen wollen. Bei Gruppen ab sechs Tieren muss für zwei Katzen nur eine Kotschale angeboten werden, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben. Andernfalls ist pro Tier je ein Kistchen erforderlich.
Die Einzelhaltung in einem Käfig mit einer begehbaren Fläche von einem Quadratmeter ist nur während höchstens drei Wochen gestattet. Zu denken ist hierbei etwa an die ersten Tage im Tierheim, in denen die Katze das grössere Gehege oftmals noch nicht nutzt, oder an die ersten beiden Wochen beim Säugen, in denen die Mutterkatzen bei ihren Welpen bleiben. Jungtiere müssen aber nach zwei Wochen mit dem Erkunden eines grösseren Umfelds beginnen können. Auch Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen gehalten werden. Bei einer solchen vorübergehenden Einzelhaltung müssen sich die Tiere allerdings an mindestens fünf Tagen pro Woche auch ausserhalb der Unterkunft bewegen können.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.