Pelztiere
Allgemeines
Seit Jahren bilden die Fragen nach der Notwendigkeit und moralischen Zulässigkeit der modernen Pelzproduktion Gegenstand öffentlicher Diskussionen.
Aus tierschützerischer Sicht werden vor allem die Bedingungen bei der Haltung und Tötung der Tiere vehement kritisiert. Eine überwiegende Mehrheit der weltweit verarbeiteten Felle stammt aus Zuchtbetrieben, in denen die Tiere in industrieller Massentierhaltung aufgezogen werden. Aus betriebsorganisatorischen Gründen vegetieren die Tiere dort lebenslang auf Drahtgittern dahin, wobei ihnen selbst elementarerste Bedürfnisse verwehrt werden, was zu schweren Verhaltensstörungen führt. Entgegen den Beteuerungen der Pelzbranche haben sich die Zustände in den Zuchtbetrieben in den vergangenen Jahrzehnten nur unwesentlich verbessert. Auch die für die Pelzindustrie ebenfalls relevante Fallenjagd ist aufgrund der regelmässig mit Leiden verbundenen und unselektiven Funktionsweise der verwendeten Geräte aus tier- und artenschützerischer Sicht äusserst problematisch.
Rechtliche Erfassung
Obwohl die letzte Schweizer Pelztierfarm nach Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes im Jahre 1981 geschlossen wurde, gibt es hierzulande weiterhin einige kleinere Privatzuchten von Chinchillas, die zur Pelzgewinnung gehalten werden. Von den in freier Schweizer Wildbahn gejagten Tieren sind einzig der Fuchs und vereinzelt der Marder für die Pelzgewinnung relevant. Deren Bejagung richtet sich in erster Linie nach den Regeln der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung. Art. 1 Abs. 1 lit. a JSV untersagt sowohl die Herstellung, die Ein-, Durch- und Ausfuhr als auch die Verwendung sämtlicher Fallen, wobei für Kastenfallen zum Lebendfang sowie für Fallen zur Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutrias Ausnahmen bestehen.
Art. 14 Abs. 1 TSchG erlaubt es dem Bundesrat, aus Gründen des Tier- und
Artenschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tierprodukten
einzuschränken oder zu verbieten. Dadurch soll verhindert werden, dass
innerstaatliche Schutzbestimmungen durch Importe umgangen werden können.
Bislang hat der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch
gemacht, und auch das schweizerische Parlament hat verschiedene
Bemühungen zur Verbesserung des Tierschutzes in diesem Bereich
abgelehnt. Immerhin hat der Bundesrat der EU gefolgt und die Einfuhr von Robbenfellen im Rahmen von Art. 5a Abs. 1 EDAV-EU grundsätzlich verboten (gewissen Ausnahmen bleiben im Rahmen von Art. 5a Abs. 2 EDAV-EU vorbehalten). Zudem sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten bereits durch Art. 14 Abs. 2 TSchG verboten.
Pelzprodukte,
die unter in der Schweiz als tierquälerisch erachteten
Herstellungsmethoden erzeugt werden, müssen künftig lediglich deklariert
werden, wobei Vollzugsprobleme vorprogrammiert sind. Immerhin ist der
Import von Hunde- und Katzenfellen untersagt (Art. 14 Abs. 2 TSchG) und
soll dieses Verbot bald auf die Aus- und Durchfuhr entsprechender
Produkte sowie den Handel mit ihnen ausgeweitet werden.
Weitere Informationen
- "Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten", Andreas Rüttimann/Vanessa Gerritsen/Charlotte Blattner, TIR-Schriften Band 16, Zürich 2017
- "Die GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte", Nils Stohner/Gieri Bolliger, Rechtsgutachten, Zürich 2009
- "Grosse Enttäuschung: Ständerat lehnt Pelzimportverbot ab", Newsmeldung der TIR vom 1.03.2011