Kanton Zug
Stand Januar 2025
1. Geltendes Hunderecht
- Es existieren keine kantonalen Hunde-Bestimmungen, mit Ausnahme der Jagdgesetzgebung.
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 15. Januar 2019 (932.11)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 1998 (931.1)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Im Wald und am Waldrand müssen Hunde in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Vom 1. April bis 31. Juli gilt in diesen Gebieten eine Hundeleinenpflicht. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung (§ 9 Abs. 4 EG Waldgesetz/ZG).
Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der ordentlichen Jagdausübung ist verboten. Ein beim Wildern angetroffener Hund darf nötigenfalls durch die Jagdaufsichtsorgane erlegt werden. Der Hundehalter hat dem Kanton den am Wildbestand angerichteten Schaden zu ersetzen (§ 31 Jagdverordnung/ZG).
Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, für die Haltung von Hunden eine Hundesteuer zu erheben.
Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, Reglemente zur Haltung von Hunden auf ihrem Gemeindegebiet zu erlassen. Dies hat über die Hälfte der Zuger Gemeinden getan, Informationen finden sich direkt bei den entsprechenden Gemeinden.
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im Entwurf zum Zuger Hundegesetz
Im Kanton Zug gelten keine besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde, die Gemeinden sind aber berechtigt, auf ihrem Gebiet Reglemente zur Hundehaltung zu erlassen.
4. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
Der Kanton Zug hat im Januar 2014 einen Entwurf für ein kantonales Hundegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Der Kantonsrat hat den überarbeiteten Entwurf jedoch Ende 2015 in der zweiten Lesung definitiv abgelehnt.
Damit wird es im Kanton Zug bis auf Weiteres kein kantonales Hundegesetz geben und es gelten weiterhin die verschiedenen kommunalen Reglemente.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.