TIR informiert über die neusten Entwicklungen im kantonalen Hunderecht
Seit der Einführung kantonaler Hundegesetze im Jahr 2008 wurden diese regelmässig angepasst. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gibt nachfolgend einen Überblick über die aktuellen Änderungen im Hunderecht.
21.03.2025
Weil das schweizerische Parlament einen Vorstoss zur Einführung eines einheitlichen eidgenössischen Hundegesetzes 2010 ablehnte, müssen Hundehaltende aus dem In- und Ausland die Rechtslage in allen 26 Kantonen kennen und berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass diese regelmässig ändert. Deshalb haben wir nachfolgend die neuesten Anpassungen für Sie zusammengefasst:
Ende Oktober und Anfang Dezember 2024 ereigneten sich im Kanton Zürich zwei Beissvorfälle mit einem Hund der Rasse Rottweiler, bei denen auch Kinder schwer verletzt wurden. Die Zürcher Hundeverordnung enthält seit 2009 eine Liste mit Hunderassen, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind ("Rassetypenliste II"). Der Regierungsrat hat aufgrund der beiden tragischen Ereignisse entschieden, den Rottweiler ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls auf die Rassetypenliste II zu setzen. Begründet wurde dies insbesondere mit dem erhöhten Gefährdungspotenzial von Rottweilern, das sich aus ihrer kräftigen Statur und ihrem starken Biss ergebe, was zu besonders schweren Verletzungen führen könne.
Hundehaltende, die bereits einen Rottweiler besitzen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ein Gesuch beim Zürcher Veterinäramt einreichen, um das Tier weiterhin halten zu dürfen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Rottweiler-Blutanteil fallen ebenfalls unter die Bewilligungspflicht. Während des Bewilligungsverfahrens erfolgt eine Wesensbeurteilung der Hunde, um ihr Gefährdungspotenzial einzuschätzen. Zusätzlich ist eine Eignungsprüfung der Halterinnen und Halter vorgeschrieben. Anhand der Überprüfungsergebnisse wird entschieden, ob das Gesuch bewilligt wird und ob allfällige Auflagen, beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, verfügt werden. Rottweiler, die jünger als 15 Monate sind, erhalten bei positiver Überprüfung eine provisorische Haltebewilligung bis zum zweiten Lebensjahr, danach ist ein neues Gesuch erforderlich. Bei Erfüllung der Anforderungen können bereits registrierte Rottweiler weiterhin gehalten werden.
Der Kanton Zug hat im Januar im Rahmen einer Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) eine Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit eingeführt, um Wildtiere in diesem Zeitraum besonders zu schützen. Demnach sind Hunde neu vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz sowie im Training.
Im Kanton Basel-Stadt müssen Ersthundehaltende ab dem 1. April 2025 innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ihres Hundes einen Erziehungskurs absolvieren. Dieser umfasst acht Praxislektionen mit theoretischen Elementen und ist prüfungsfrei. Das Mindestalter der Hunde beträgt zu Kursbeginn vier Monate. Das Veterinäramt kann darüber hinaus im Einzelfall Erziehungskurse und/oder Welpenspielstunden anordnen, beispielsweise für potenziell gefährliche oder auffällige Hunde.
Seit vielen Jahren setzt sich die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) dafür ein, Hundehaltenden eine Orientierung im komplexen Gesetzesdschungel zu bieten. Dabei aktualisiert sie kontinuierlich die Informationen auf ihrer Webseite, auf der unter der Rubrik "Hunderecht" die aktuelle Gesetzeslage sowie wichtige Hinweise zu finden sind.
In vielen Kantonen liegt die Regelung der Hundehaltung teilweise zudem in der Verantwortung der Gemeinden. So können diese beispielsweise in erklärten Schutzzonen selbstständig eine Leinenpflicht vorsehen. Hundehaltende sind daher in der Pflicht, sich nicht nur über das kantonale, sondern auch über das kommunale Recht ihrer Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu informieren