TIR begrüsst Anpassung der Pelzdeklarationsverordnung in weiten Teilen – und erachtet die Verordnung dennoch als ungenügend
Vergangenes Jahr beschloss der Bundesrat, die seit 2013 geltende Pelzdeklarationsverordnung anzupassen, und lud interessierte Kreise ein, sich zu seinen Änderungsvorschlägen zu äussern. Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) reichte daraufhin eine kritische Stellungnahme zum Revisionsentwurf ein. Die definitive Version der angepassten Verordnung, in die auch einige Vorschläge der TIR Eingang gefunden haben, tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft.
20.02.2020
Insgesamt sind die Neuerungen aus der Sicht der TIR positiv zu bewerten. Begrüssenswert ist etwa, dass Pelzprodukte künftig ausdrücklich mit dem Begriff "Echtpelz" deklariert werden müssen. Weiter wurde der Forderung der TIR, dass aus den Angaben am Produkt hervorgehen müsse, ob die Gewinnungsart des Fells auch mit dem Schweizer Tierschutzrecht vereinbar gewesen wäre, weitgehend entsprochen. So ist bei Pelzen, die von Tieren stammen, die mittels Fallen gejagt oder in Käfigen mit Drahtgitterböden gehalten wurden, neu klar zu vermerken, dass diese Praktiken in der Schweiz nicht zulässig sind.
Einige der vorgenommenen Änderungen sind jedoch auch zu kritisieren. So ist etwa unklar, worin genau der Unterschied zwischen den neuen Deklarierungsmöglichkeiten "aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden" und "aus Gehegehaltung" bestehen soll. Als Rückschritt zu betrachten ist aus der Perspektive des Tierschutzes zudem die Neuerung, nach der es Anbietern von Pelzerzeugnissen künftig gestattet ist, ihre Produkte mit "Herkunft unbekannt" zu deklarieren, wenn sie nicht wissen, wo diese herstammen. Die TIR ist der Meinung, dass von einem Händler erwartet werden darf, dass er das Land beziehungsweise den geografischen Raum, in dem ein Tier, dessen Fell er verkauft, gehalten respektive getötet wurde, nennen kann. Ist er hierzu nicht in der Lage, sollte er das betreffende Produkt auch nicht anbieten dürfen.
Zur Pelzdeklarationsverordnung ist zudem generell anzumerken, dass verschiedene sowohl vom BLV als auch von Tierschutzorganisationen durchgeführte Stichproben erhebliche Mängel in der Umsetzung zutage gefördert haben.
Die TIR begrüsst daher den im vergangenen Dezember von Nationalrat Matthias Aebischer (SP/BE) lancierten Vorstoss für ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (19.4425) und ist erfreut, dass Herr Aebischer ihre Argumentation und rechtlichen Schlussfolgerungen im Motionstext aufgegriffen hat (siehe Newsmeldung vom 18. Dezember 2019). Damit der Vorstoss angenommen wird, bedarf es der Zustimmung sowohl des National- als auch des Ständerats. Die TIR appelliert an die beiden Räte, der Motion stattzugeben und so ein Zeichen für den Tierschutz zu setzen.
Weitere Informationen:
- Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) vom 7. Dezember 2012 (SR 944.022)
- Per 1. April 2020 in Kraft tretende Änderungen der Pelzdeklarationsverordnung
- Stellungnahme der TIR zur Teilrevision der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten vom 17. Mai 2019
- Vernehmlassungsentwurf für die Teilrevision der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten vom 3. Januar 2019
- Erläuterungen zum Entwurf für die Teilrevision der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten vom 3. Januar 2019
- Motion 19.4425 von Matthias Aebischer: "Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte"
- Petition von Campax: "Kein Import von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten"
- Kampagnenseite "Stopp Pelz" mit weiteren Informationen rund um das Thema Pelz
- Andreas Rüttimann / Vanessa Gerritsen / Charlotte Blattner, Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten, Schriften zum Tier im Recht, Band 16
- Nils Stohner/Gieri Bolliger, GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte, Schriften zum Tier im Recht, Band 4