Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit
Viele einheimische Wildtiere pflanzen sich in den Frühlingsmonaten fort. Während dieser Brut- bzw. Setzzeit werden Hundehaltende in einigen Kantonen dazu verpflichtet, ihre Hunde im Wald an der Leine zu führen. Die TIR bittet alle Hundehaltenden dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Wildtiere weder stören noch jagen - unabhängig davon, ob in ihrem Kanton eine entsprechende Pflicht besteht.
25.04.2014
Die generelle Leinenpflicht ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgestaltet. In den Frühlingsmonaten, in denen viele Wildtiere setzen und brüten, sehen manche Kantone zum Schutz des Wildes strenge Vorschriften für das Ausführen von Hunden im Wald vor. So beispielsweise müssen in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und seit diesem Jahr auch in Luzern Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und an Waldrändern an der Leine geführt werden. Auch der Entwurf für das im Kanton Zug geplante Hundegesetz enthält eine entsprechende Bestimmung.
Neuenburg, Genf und Solothurn sehen für die Leinenpflicht eine etwas kürzere Zeitspanne vor. Während in den Neuenburger Wäldern Hunde vom 15. April bis zum 30. Juni an der Leine geführt werden müssen, gilt entsprechende Pflicht in Genf vom 1. April bis zum 15. Juli und in Solothurn lediglich in den Monaten Mai und Juni. Auch die Schaffhauser Hundegesetzgebung sieht während der Setz- und Brutzeit eine Leinenpflicht im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe vor.
In Glarus hingegen besteht sogar eine ganzjährige Leinenpflicht in den Wäldern und am Waldrand, von der Jagd- und Gebrauchshunde allerdings ausgenommen sind. In Ob- und Nidwalden gilt in den Wildruhgebieten vom 1. bzw. 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht, die sich in manchen Gebieten bis in die Sommermonate erstreckt.
In Nidwalden sind die Hunde in den Wildruhegebieten Lauelenegg-Nätschen,
Arven-Scheligsee und Scheidegg bis am 15. Juni und in Obwalden in
Schlierengrat, Nüwenalpwald, Schattenberg, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube,
Bärengraben, Teufimatt und Ross-/Dälenboden bis am 15. Juli an der Leine
zu führen.
Da die Gesetze auf das Wohl der Wildtiere ausgerichtet sind, spielt die Länge oder Art der Leine keine Rolle. Auch die Verwendung einer langen Schlepp- oder Flexileine ist zulässig, solange der Hundehalter diese festhält und den Hund damit kontrollieren kann. Auf diese Art und Weise kann den Hunden trotz Leinenpflicht ein gewisser Bewegungsfreiraum gewährt werden.
Einen Überblick über die hunderelevanten
Bestimmungen der verschiedenen Kantone finden Sie hier. Die TIR
appelliert an alle Hundehaltenden, sämtliche notwendigen Massnahmen zu
treffen, um zu verhindern, dass ihre Hunde Wildtiere jagen oder
anderweitig stören - unabhängig davon, ob eine allfällige kantonale
Gesetzespflicht besteht.