Zum TSchG-Entwurf zu Handen des Ständerates
Am 6. Oktober 2004 gelangt der Entwurf eines Tierschutzgesetzes als Geschäft 02.092 s in den Ständerat. Die Stiftung für das Tier im Recht hat den Entwurf einer tierschutzrechtlichen Würdigung unterzogen.
27.09.2004
Wie die Stiftung für das Tier im Recht durch einen Vergleich des Gesetzesentwurfes mit dem bestehenden Tierschutzgesetz und der Gesetzgebung des nahen Auslandes (Deutschland und Österreich) feststellt, soll das bestehende Gesetz in einigen Bereichen klar abgeschwächt werden (z.B. Aufweichung Betäubungspflicht, Abschaffung Dokumentationsstelle für Tierversuche, generelle Verschlankung unter Hinweis auf noch unbekannte Ausführungsbestimmungen; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit beim Erstellen von Mindestanforderungen in der Nutztierhaltung, Wegfall der Bewilligungspflicht jeder gewerbsmässigen Wildtierhaltung), an anderen Stellen fällt der Entwurf gegenüber der Gesetzgebung im nahen Ausland ins Hintertreffen (z.B. fehlender Lebensschutz, keine Tieranwaltschaft im Verwaltungsverfahren, wie der Tierombudsmann in Österreich), und in einigen Punkten verspricht das Gesetz gewisse Fortschritte, die keinen wirklichen Durchbruch verkörpern (z.B. beim schon jetzt verbotenen Aussetzen von Tieren; bei der Berücksichtigung des Erkenntnisgewinns bei schwerstbelastenden Tierversuchen).
Anderseits enthält der jetzige Entwurf einige durchaus begrüssenswerte Neuerungen, so etwa die – in einigen Kantonen schon bestehende – Anzeigepflicht von Behörden, die Verschärfung der Strafbarkeit bei der Vernachlässigung, das Fördern und Regeln der Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen, den ersehnten Zuchtartikel, die Pflicht zum schonenden Tiertransport, die Berücksichtigung von Alternativmethoden von Tierversuchen, die lange erstrittene Einführung einer Tieranwaltschaft (Minderheitsantrag), das Einführen kantonaler Fachstelen und die Möglichkeit von Zielvereinbarungen und der Mitwirkung von Organisationen und Gesellschaften im Vollzug. Auch wird das Verbot der chirurgischen Ferkelkastration ohne Betäubung begrüsst.
Diese betreffen u.a.
- den Schutz des Lebens von Tieren und das Verbot der ungerechtfertigten Tötung von Tieren;
- den Schutz von Tieren vor sexuellen Handlungen des Menschen (Zoophilie);
- die Einführung einer Tieranwaltschaft gemäss Minderheitsantrag sowie
- die Aus- und Weiterbildung auch von Strafverfolgungsbehörden im Tierschutz.
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