Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit liegt im Allgemeininteresse. Aus diesen Gründen ist die TIR mit Verfügung vom 15. Mai 1996 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Sitzkanton) von ihrer Steuerpflicht (rückwirkend auf das Jahr 1995) befreit worden.
04.07.2004
Natürliche Personen mit Steuerpflicht im Kanton Bern können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, soweit sie 20% des reinen Einkommens nicht übersteigen (Art. 38a lit. a StG BE).
Die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird kantonal unterschiedlich geregelt, ebenso die Höhe der Abzugsmöglichkeiten von Spenden an gemeinnützige Organisationen. Eine Übersicht über die Steuersituation in den einzelnen Kantonen wird nachfolgend dargestellt.
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 15. Juni 1994 / 07. September 1994 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Aargau (Systematische Gesetzessammlung AG 633.130) ist die TIR im Kanton Aargau von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Aargau können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (§ 40 Abs. 1 lit. k StG AG).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Aargau können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 69 Abs. 1 lit. c StG AG).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 hat das Finanzdepartement des Kantons Aargau die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Unter Vorbehalt der bereits rechtskräftigen Veranlagungen wird sie ab dem 1. Januar 2002 gewährt.
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 15. Oktober 1928 / 14. November 1928 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden (Systematische Gesetzessammlung AR 626.6) ist die TIR im Kanton Appenzell Ausserrhoden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Appenzell Ausserrhoden können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 10% des massgebenden steuerbaren Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 36 lit. b StG AR).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 3% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 70 Abs. 1 lit. c StG AR).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2003.
Kanton Appenzell Innerrhoden
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 29. Mai 1946 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Appenzell Innerrhoden (Systematische Gesetzessammlung AI 648.910) ist die TIR im Kanton Appenzell Innerrhoden von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Appenzell Innerrhoden können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1 lit. j StG AI).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 61 Abs. 1 lit. c StG AI).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Basel-Landschaft
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 08. Februar 1963 / 26. März 1963 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Basel-Landschaft (Systematische Gesetzessammlung BL 22.353) ist die TIR im Kanton Basel-Landschaft von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Basel-Landschaft können freiwillige Geldleistungen an die TIR von den steuerbaren Einkünften in Abzug bringen (§ 29 Abs. 1 lit. l StG BL).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft können freiwillige Leistungen an die TIR als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§54 lit. c StG BL).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.
Kanton Basel-Stadt
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 26. Februar 1918 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Basel-Stadt (Systematische Sammlung BS 669.522.1) ist die TIR im Kanton Basel-Stadt von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Basel-Stadt können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt. Der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, die die Limite von 20% übersteigen, als abziehbar erklären (§ 33 Abs. 1 lit. b StG BS).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 70 lit. c StG BS).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Freiburg
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 17. Januar 1930 (Systematische Gesetzessammlung BE 669.519) und dem Entscheid vom 8. Juli 2011 hat die Finanzdirektion des Kantons Freiburg bestätigt, dass die TIR die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und entsprechend von der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Freiburg befreit ist (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 ESchG FR).
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Freiburg können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 34a DStG FR).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Freiburg können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 101 Abs. 1 lit. c DStG FR).
Mit Schreiben vom 16. April 2004 hat die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Genf
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 19. Januar 1977 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Genf (Systematische Gesetzessammlung BE 669.534) ist die TIR im Kanton Genf von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Genf können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung 20% des massgebenden steuerbaren Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 37 LIPP GE).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Genf können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 13 lit. c LIPM GE).
Mit Schreiben vom 02. Mai 2011 hat die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Glarus
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 26. März 1931 / 01. Mai 1931 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Glarus (Systematische Gesetzessammlung BE 669.517) ist die TIR im Kanton Glarus von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Glarus können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 StG GL).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Glarus können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG GL).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Glarus die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.
Kanton Graubünden
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 29. Februar 1956 / 23. März 1956 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Graubünden (Systematische Gesetzessammlung GR 720.250) ist die TIR im Kanton Graubünden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Graubünden können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 36 lit. i StG GR).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Graubünden können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 81 Abs. 1 lit. g StG GR).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 hat die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2003.
Kanton Jura
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 14. Januar 1981 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Jura (Systematische Gesetzessammlung BE 669.535) ist die TIR im Kanton Jura von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Jura können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung 10% des Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 32 Abs. 1 lit. d LI JU).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Jura können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 10% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 71 Abs. 1 lit. c LI JU).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hat die Steuerverwaltung des Kantons Jura die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Luzern
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Dezember 1922 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Luzern (Systematische Gesetzessammlung BE 669.513) ist die TIR im Kanton Luzern von der Erbschaftssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Luzern können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (§ 40 Abs. 1 lit. i StG LU).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Luzern können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 73 Abs. 1 lit. c StG LU).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Nidwalden
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf das Schreiben vom 6. Februar 2004 zwischen dem kantonalen Steueramt Nidwalden und der Stiftung für das Tier im Recht ist die TIR im Kanton Nidwalden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Nidwalden können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung 20% des Nettoeinkommens nicht übersteigt (Art. 37 Ziff. 2 StG NW i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 StG NW).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Nidwalden können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 78 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StG NW).
Mit Schreiben vom 06. Februar 2004 hat das kantonale Steueramt Nidwalden die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Obwalden
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 11. August 1993 / 06. April 1993 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Obwalden (Systematische Gesetzessammlung OW 641.54) ist die TIR im Kanton Obwalden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Obwalden können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 35a Abs. 1 und 2 StG OW).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Obwalden können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 79 Abs. 1 lit. c StG OW).
Mit Schreiben vom 22. März 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.
Kanton Schaffhausen
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 28. Mai 1943 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Schaffhausen (Systematische Gesetzessammlung SH 643.112) ist die TIR im Kanton Schaffhausen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Schaffhausen können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 200.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1 lit. l StG SH).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Schaffhausen können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 66 lit. c StG SH).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Schwyz
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf das Schreiben vom 22. Juli 2004 zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und der Stiftung für das Tier im Recht ist die TIR im Kanton Schwyz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Schwyz können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode CHF 100 erreicht und 20% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigt (§ 33 Abs. 3 lit. c StG SZ).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Schwyz können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 65 Abs. 1 lit. c StG SZ).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.
Kanton St. Gallen
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 23. Juli 1929 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton St. Gallen (Systematische Gesetzessammlung BE 669.525) ist die TIR im Kanton St. Gallen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton St. Gallen können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 500.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 46 Abs. 1 lit. c StG SG).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton St. Gallen können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 84 Abs. 2 lit. c StG SG).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 hat das Steueramt des Kantons St. Gallen die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Solothurn
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 28. November 1990 / 19. März 1991 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Solothurn (Systematische Gesetzessammlung SO 614.352.105) ist die TIR im Kanton Solothurn von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Solothurn können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (§ 41 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 StG SO).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Solothurn können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 92 Abs. 1 lit. d StG SO).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 hat das Steueramt des Kantons Solothurn die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Tessin
Interkantonale Steuerbefreiung
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 5. Oktober 1965 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Tessin (Systematische Gesetzessammlung BE 669.52) ist die TIR im Kanton Tessin von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Tessin können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 10% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 32 Abs. 1 lit. h LT TI).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Tessin können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 10% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 68 Abs. 1 lit. c LT TI).
Mit Schreiben vom 14. April 2011 hat die Steuerverwaltung des Kantons Tessin die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Endgültig entschieden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird jedoch jeweils im konkreten Fall.
Kanton Thurgau
Interkantonale Steuerbefreiung
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 01. Oktober 1906 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Thurgau (Systematisches Gesetzessammlung TG 672.528) ist die TIR im Kanton Thurgau von der Erbschaftssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Thurgau können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 200.- erreicht und Fr. 8'000.- oder 20% des Reineinkommens nicht übersteigt (§ 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG TG).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Thurgau können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 77 Abs. 1 Ziff. 4 StG TG).
Mit Schreiben vom 16. April 2004 hat die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Uri
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung vom 24. August 1994 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Uri (Systematische Gesetzessammlung BE 669.514) ist die TIR im Kanton Uri von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeit für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Uri können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 38 Abs. 3 lit. a StG UR).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 78 Abs. 1 lit. c StG UR).
Mit Schreiben vom 29. März 2011 hat die Finanzdirektion des Kantons Uri die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Waadt
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 6. März 1925 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Waadt (Systematische Gesetzessammlung BE 669.531) ist die TIR im Kanton Waadt von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Waadt können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (Art. 37 Abs. 1 lit. i LI VD).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Waadt können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 95 Abs. 1 lit. c LI VD).
Mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Steuerverwaltung des Kantons Waadt die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Wallis
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 8. November 1978 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Wallis (Systematische Gesetzessammlung BE 669.532) ist die TIR im Kanton Wallis von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Wallis können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung 20% des Reineinkommens nicht übersteigt (Art. 29 Abs. 1 lit. i StG VS).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Wallis können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StG VS).
Mit Schreiben vom 7. April 2011 hat die Steuerverwaltung des Kantons Wallis die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt.
Kanton Zug
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 18. Januar 1944 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Zug (Systematische Gesetzessammlung BE 669.518) ist die TIR im Kanton Zug von der Erbschaftssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Zug können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% des Reineinkommens nicht übersteigt (§ 31 Art. 1 lit. b StG ZG).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Zug können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 60 Abs. 1 lit. c StG ZG).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 hat die kantonale Steuerverwaltung Zug die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.
Kanton Zürich
Interkantonale Steuerbefreiung der TIR
Gestützt auf die Gegenrechtserklärung vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927 zwischen dem Kanton Bern (Sitzkanton) und dem Kanton Zürich (Systematische Gesetzessammlung ZH 672.601) ist die TIR im Kanton Zürich von der Erbschaftssteuer befreit.
Abzugsmöglichkeiten für steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen
Steuerpflichtige Personen im Kanton Zürich können freiwillige Geldleistungen an die TIR in Abzug bringen, sofern die Zuwendung in der Steuerperiode Fr. 100.- erreicht und 20% der Nettoeinkünfte nicht übersteigt (§ 32 lit. b StG ZH).
Juristische Personen
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Zürich können freiwillige Leistungen an die TIR bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend machen (§ 65 lit. c StG ZH).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 hat das kantonale Steueramt Zürich die Steuerbefreiung der TIR sowie die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen an die TIR anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2002.