Medienmitteilung: Erneute Zunahme der Anzahl Tierschutzstrafverfahren – Nach wie vor deutliche kantonale Unterschiede bei der Verfolgung von Tierschutzverstössen sowie Bagatellisierung von an Schafen verübten Delikten feststellbar
Die Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2019 der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) zeigt, dass sich der gesamtschweizerische Vollzug des Tierschutzstrafrechts in den letzten 20 Jahren insgesamt deutlich verbessert hat und Straftaten an Tieren immer häufiger untersucht und sanktioniert werden. Dennoch besteht bei der Umsetzung des Tierschutzstrafrechts nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf. So sind auch im Berichtsjahr wieder deutliche kantonale Unterschiede festzustellen und dürfte die Dunkelziffer nicht verfolgter Tierschutzfälle enorm sein. Darüber hinaus zeigt sich, dass Schafe durch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen nur unzureichend geschützt sind und an ihnen begangene Verstösse von den zuständigen Behörden regelmässig bagatellisiert werden.
26.11.2020
Die Analyse der Fallzahlen fördert jedoch grosse kantonale Unterschiede zutage – sowohl absolut betrachtet als auch in Relation zur jeweiligen Wohnbevölkerung: Auch in diesem Jahr wurden in absoluter Hinsicht die meisten Tierschutzstrafverfahren wieder in den Kantonen Zürich, Bern und Aargau geführt, wobei der Kanton Zürich die Liste im Berichtsjahr mit 314 Fällen anführt. Bern folgt mit 310 und Aargau mit 184 Fällen. Jedoch liegt der bevölkerungsstarke Kanton Zürich in relativer Hinsicht mit 2.04 Verfahren pro 10'000 Einwohner leicht unter dem kantonalen Durchschnitt von 2.19. Die Kantone Bern und Aargau schneiden mit 2.98 bzw. 2.68 Verfahren pro 10'000 Einwohner hingegen auch in relativer Hinsicht überdurchschnittlich ab. Die Kantone Appenzell Innerrhoden (1 Fall), Nidwalden (5 Fälle), Jura und Uri (jeweils 9 Fälle) weisen in Bezug auf ihre absoluten Fallzahlen – teilweise zum wiederholten Mal – weniger als zehn Fälle aus. In Relation zur Bevölkerungsstärke situiert sich der Kanton Uri mit 2.45 Verfahren pro 10'000 Einwohner hingegen über dem schweizweiten kantonalen Durchschnitt von 2.19. Der Kanton Glarus weist relativ gesehen im Berichtsjahr mit 6.16 erneut die meisten Verfahren pro 10'000 Einwohner aus. Darauf folgen die Kantone Graubünden (3.82), Luzern (3.53), St. Gallen und Solothurn (jeweils 3.23).
Im Berichtsjahr überwiegen mit einem Anteil von 51 % erneut die Heimtierfälle. In Bezug auf die Tierarten waren es mit deutlichem Abstand Hunde, die am häufigsten Opfer eines Tierschutzverstosses wurden. Am zweithäufigsten waren Rinder von Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz betroffen. Eine deutliche Zunahme haben im Berichtsjahr jene Fälle erfahren, in denen an Versuchstieren begangene Delikte zur Beurteilung standen. Angesichts der Millionen von in der Schweiz gehaltenen und genutzten Tiere fällt die Anzahl der durchgeführten Tierschutzstrafverfahren regelmässig sehr tief aus. Entsprechend ist von einer hohen Anzahl nicht verfolgter und geahndeter Tierschutzdelikte (Dunkelziffer) auszugehen.
Die Analyse zeigt in diesem Jahr erneut auf, dass der Vollzug des Tierschutzstrafrechts auch in materieller Hinsicht zahlreiche Mängel aufweist und Verstösse gegen das Tierschutzrecht oftmals bagatellisiert werden. So schöpfen die Strafverfolgungsbehörden den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, der für Übertretungen Bussen bis zu 20'000 Franken und für Vergehen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen vorsieht, noch immer bei Weitem nicht aus: Im Berichtsjahr wurden bei reinen Tierschutzdelikten für Übertretungen im kantonalen Median Bussen von 350 Franken ausgesprochen – was eine leichte Abnahme im Vergleich zum Vorjahr (400 Franken) darstellt. In Bezug auf die Sanktionierung von Vergehen ist hingegen zumindest hinsichtlich der unbedingten Geldstrafen eine deutliche Verbesserung zu erkennen. So lag 2019 der kantonale Durchschnitt bei 61 Tagessätzen und der Median bei 50. Im Jahr 2018 betrug der Durchschnittswert noch 51 Tagessätze, der Median 40 Tagessätze. Die Tagessätze für bedingte Strafen nahmen im Vergleich zum Vorjahr geringfügig ab (Median: 30, Durchschnitt: 38). Freiheitsstrafen für reine Tierschutzdelikte wurden im Berichtsjahr lediglich zwei ausgesprochen, beide Male bedingt.
Die inhaltliche Auswertung
der Strafentscheidpraxis zeigt zudem, dass der Tierschutzstrafvollzug
noch immer erhebliche qualitative Mängel aufweist. So bereitet den
Strafverfolgungsbehörden etwa die Abgrenzung von Tierquälereien (Art. 26
TSchG) und übrigen Widerhandlungen (Art. 28 TSchG) erhebliche
Schwierigkeiten.
Weiter belegt auch die diesjährige Analyse wieder, dass einige Kantone ihre Pflicht, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sämtliche im Zusammenhang mit dem Tierschutzstrafrecht ergangenen Entscheide zuzustellen, nicht vollumfänglich eingehalten haben, was für eine hohe Dunkelziffer an in der Statistik nicht berücksichtigter Fälle verantwortlich sein dürfte.
Die Analyse des Fallmaterials belegt, dass die genannten Mängel bei jenen Kantonen weniger auftreten, die spezielle Vollzugsstrukturen und kompetente Fachstellen im Tierschutzvollzug geschaffen haben. Die entsprechenden Möglichkeiten sind dabei vielfältig. Bewährt haben sich beispielsweise spezielle Fachstellen bei der Polizei, wie sie etwa in den Kantonen Bern, Zürich, Aargau und Solothurn existieren, sowie spezialisierte Staatsanwälte, wie sie der Kanton St. Gallen kennt. Von besonderer Bedeutung ist auch die Wahrung tierlicher Interessen im Strafverfahren durch Behörden oder private Organisationen. So beispielsweise kommen den Veterinärbehörden in den Kantonen Bern, Zürich und St. Gallen Parteirechte zu, wodurch sie auf Tierschutzstrafverfahren aktiv Einfluss nehmen können. Die wichtigsten Massnahmen für eine wirksame Strafpraxis im Tierschutzrecht listet die TIR in einem Forderungskatalog am Ende ihrer Studie ausführlich auf.
Im Rahmen der diesjährigen Studie wurden zudem die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Schafen mit einem besonderen Fokus auf den Witterungsschutz bei der dauernden Haltung im Freien sowie die Strafpraxis in Bezug auf Schafe einer genaueren Betrachtung unterzogen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Bedürfnisse von Schafen oftmals unterschätzt werden, weil sie als robust und genügsam gelten. Selbst erhebliche Einschränkungen des Wohlergehens der sprichwörtlich "stillen Dulder" werden häufig kaum oder erst sehr spät erkannt. Auch im Rahmen der an sich tierfreundlichen Haltung im Freien wird Schafen und Lämmern ein ausreichender Schutz vor widrigen Wetterbedingungen zuweilen vorenthalten. Die rechtliche Regelung hierzu wird behördlich restriktiv ausgelegt, sodass Tierhaltende aktuell erst einschreiten müssen, wenn die Tiere bereits in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt sind. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen auf, dass Schafe – sofern sie die Wahl haben – bei ungünstigen Bedingungen gerne Schutz aufsuchen. Ein permanenter Witterungsschutz, der den Tieren ganzjährig die Wahl ihres Aufenthaltsorts lässt, wäre eine angemessene und zumutbare Massnahme im Hinblick auf die präventive Sicherstellung des Tierwohls. Des Weiteren erlaubt die heutige Gesetzgebung eine reduzierte Kontrollfrequenz von gesömmerten Schafen durch ihre Halter, obwohl jährlich schätzungsweise über 4000 Schafe im Sömmerungsgebiet aufgrund von Verletzungen oder Krankheiten verenden bzw. erlöst werden müssen und vermehrte Kontrollen deshalb dringend erforderlich wären.
Die Auswertung des Strafmaterials hat sodann ergeben, dass zwar mehr Strafverfahren wegen an Schafen begangenen Tierschutzverstössen geführt wurden als wegen Widerhandlungen, die Rinder oder Schweine betrafen. Die Bestrafung entsprechender Delikte erfolgte jedoch durchgehend überaus mild. Zudem wurde in keinem einzigen Strafverfahren die mangelhafte Beaufsichtigung von gesömmerten Schafen geahndet. Auffallend ist auch, dass Fälle von fehlendem Witterungsschutz in der kalten Jahreszeit stets nur als Übertretung statt als Tierquälerei qualifiziert wurden.
Die vollständige Analyse der Tierschutzstrafpraxis 2019 finden Sie unter www.tierimrecht.org.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte
Mag. iur. Bianca Körner, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin
MLaw Katerina Stoykova, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin
MLaw Christine Künzli, stv. Geschäftsleiterin der TIR
unter 043 443 06 43 oder info@tierimrecht.org.