Bitteres Nein des Nationalrats zum Tieranwalt
Die Stiftung für das Tier im Recht zeigt sich sehr enttäuscht über den heutigen Beschluss von 81 zu 57 des Nationalrats gegen die Aufnahme eines Art. 24a über die gesamtschweizerische Einführung von Tieranwältinnen und Tieranwälten ins neue Tierschutzgesetz (TSchG).
15.06.2005
Hiermit wurde eine historische Chance verpasst, den Vollzug des Tierschutzrechts künftig durch ein griffiges Instrumentarium zu sichern. Eines Besseren belehren wollte sich die Ratsmehrheit auch nicht durch die statistisch gesicherte Erkenntnis, dass mit dem Tieranwalt im Kanton Zürich – dem einzigen Kanton, der sich bislang zu einer Einführung entschliessen konnte – bereits seit 1992 hervorragende Erfahrungen gemacht wurden und (prozentual zur Wohnbevölkerung) nachweislich bis zu 50mal mehr Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung durchgeführt werden als in anderen Kantonen.
Als Hauptargument gegen die gesamtschweizerische Einführung von Tieranwälten wurde in den Räten regelmässig vorgebracht, dass dies nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone sei. Entgegen der im Parlament immer wieder geäusserten Meinung ging es bei der Abstimmung jedoch um wesentlich mehr als bloss um eine Verteilung zwischen Bundes- und kantonalen Kompetenzen zur Einführung von Tieranwältinnen und Tieranwälten, sondern vielmehr um das generelle Sein oder Nichtsein dieses unbestreitbar wichtigen Instrumentes für einen besseren Vollzug des Tierschutzrechts. Die Annahme von Art. 24a TSchG wäre insbesondere auch im Hinblick auf die sich ebenfalls im Gesetzgebungsverfahren befindliche vereinheitlichte eidgenössische Strafprozess-ordnung (StPO/CH) sehr bedeutend gewesen, die die Einführung von Tieranwälten auf kantonaler Ebene zukünftig wohl verbieten wird.
Die Stiftung für das Tier im Recht setzt nun seine Hoffnung auf die Verantwortlichen für die künftige eidgenössische Strafprozessordnung: Dort soll – mit Unterstützung der immerhin 57 NationalrätInnen, die sich für eine gesamtschweizerische Tieranwaltschaft eingesetzt – ein solches Amt zugunsten für einen einheitlichen Gesetzesvollzug im strafrechtlichen Tierschutz Eingang finden.
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