Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: ZH18/064
Form of decision: Strafbefehl Canton: Zürich
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft See / Oberland Date: March 26, 2018
Public procedure number: C-4/2017/10004748
Stages of appeal: Next instance: Staatanwaltschaft See / Oberland (ZH19/093, ZH19/107)
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Vernachlässigung
Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
- Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Misshandlung
- Rindvieh: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung / fehlendes oder fehlerhaftes Auslaufjournal
- Rindvieh: Vernachlässigung
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 3
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Kalb
- Kuh
- Rind
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Anlässlich diverser Kontrollen durch das Veterinäramt werden mehrere Missstände festgestellt. Mehrere Kühe weisen Dekubitusstellen und zu lange Klauen auf. Einige Kühe sind lahm. Mehrere Kühe können sich aufgrund ihrer starken Lahmheit kaum noch bewegen. Eine Kuh krümmt den Rücken. Eine andere Kuh hat eine Klaue mit einem Klauenwandriss. Mehrere Kühe sind mager. Eine lahme Kuh weist einen offenen Abszess am Kniegelenk auf. Eine sehr magere Kuh hat ein offenes Kniegelenk. Eine andere Kuh leidet an einem Sohlengeschwür. Ein Rind und mindestens die Hälfte der Kühe müssen behandelt werden. Eine magere Kuh ist derart schlecht auf den Beinen, dass sie geschlachtet werden muss. Eine weitere magere Kuh mit starken Klauendeformationen sowie einer Stützbeinlahmheit muss der Schlachtung zugeführt werden. Eine Kuh in mässigem Allgemeinzustand hat einen unsicheren Gang, einen aufgekrümmten Rücken und ein kleines Geschwür mit einem Bluterguss an der Aussenklaue. Sie muss nach einer Behandlung geschlachtet werden. Eine magere Kuh mit Klauenwanddefekt sowie eine abgemagerte Kuh in schlechtem Allgemeinzustand müssen ebenfalls der Schlachtung zugeführt werden. Mehrere Kühe leiden an Klauengeschwüren. Eine Kuh weist mehrere Doppelsohlenbildungen und ein Geschwür an der Innenklaue auf. Bei mehreren Tieren sind die Halsbänder zu eng angebracht. Der Stallboden im Laufstall ist extrem rutschig. Kälber und Jungrinder haben wässrigen Durchfall. 16 Kühe und elf Jungtiere haben auf der Weide bei 25 Grad Celsius im Schatten nicht dauernd Zugang zu Wasser. Vier Kälber verfügen über kein Raufutter im Stall. Sieben Kälber befinden sich in einer Tiefstreubucht, worin maximal fünf Kälber Platz haben. Der Beschuldigte hält wiederholt sechs Kälber in einer Tiefstreubucht und unterschreitet die erforderliche Fläche. Der Beschuldigte hält ein Rind 70 Tage lang angebunden, ohne ihm Auslauf zu gewähren. Er pflegt ein weiteres Rind ungenügend. Dieses weist verpappende, flächendeckende Verschmutzungen an den Gliedmassen auf. Zwei über fünf Monate alte Rinder werden in einer Einflächenbucht mit Tiefstreu gehalten. Sodann verstösst der Beschuldigte gegen die Verfügung des Veterinäramts, indem er es unterlässt, die Klauen der Tiere zweimal pro Jahr professionell überprüfen beziehungsweise behandeln zu lassen.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 10 Abs. 1
Art. 16 Abs. 1
Art. 37 Abs. 1
Art. 37 Abs. 2
Art. 37 Abs. 4
Art. 39 Abs. 3
Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 3
Art. 3 Abs. 4
Art. 40 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Abs. 2
Art. 5 Abs. 3
Art. 5 Abs. 4
Art. 7
Art. 7 Abs. 1
Art. 7 Abs. 1 lit. a
Art. 7 Abs. 2
Art. 8 Abs. 2
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 10000

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen in Kraft.

150 Tagessätze à Fr. 220
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing: Verschulden
Der Beschuldigte setzt sich über die Bedürfnisse der Tiere hinweg, indem er trotz mehrfachen Kontrollen, Hinweisen und Hilfestellungen nichts an seinem Verhalten ändert.
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung (fehlende Kennzeichnung, unzureichende Identifikationsmöglichkeit, keine Meldung über den Tierverkehr), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: In Bezug auf die unzureichende oder gänzlich fehlende Versorgung der kranken und verletzten Tiere hätte das Täterverhalten hier nach Meinung der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen. Werden Tiere so stark vernachlässigt, dass bei diesen wegen der schlechten Haltung tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auftreten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung, die im Hinblick auf das Rechtsgut Wohlergehen ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, vor. Vorliegend befinden sich einige Tiere in einem derart schlechten Zustand, dass sie geschlachtet werden müssen.

Der vorliegende Strafbefehl wird durch denjenigen vom 3. April 2019 (vgl. ZH19/093) ersetzt. Die Busse wird auf einen Zehntel reduziert. Die Geldstrafe wird um 60 Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes um Fr. 140 reduziert. Der Beschuldigte wird nicht mehr wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG verurteilt. Diesbezüglich wird das Verfahren mit Verfügung vom 18. April 2019 (vgl. ZH19/107) zufolge Verjährung eingestellt.