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Hunde-Recht

 

Kanton St. Gallen

 
13.02.2009
 
1. Geltendes Hunderecht 2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen (Art. 6 Hundegesetz/SG).
  • Halter haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Hunde nicht ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums betreten (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/SG).
  • Politische Gemeinden sind befugt, durch Reglemente in öffentlichen Gebäuden, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Naturschutzgebieten sowie Fussgängerzonen eine Leinenpflicht vorzusehen. Ein Mitführungsverbot oder eine Leinen- oder Maulkorbpflicht kann ferner mittels Verfügung und entsprechender Signalisation für ein bestimmtes Gebiet oder Gebäude vorgesehen werden (Art. 7bis Hundegesetz/SG).
  • Politische Gemeinden ordnen erforderliche Massnahmen an, wenn der Hundehalter seinen Pflichten nach Art. 6 und Art. 7 des Hundegesetzes nicht nachkommt. Sie kann insbesondere Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege, Unterbringung oder Haftpflichtversicherung des Hundes erlassen (a), zu einem Hundeerziehungskurs aufbieten (b), verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung an der Leine zu führen ist (c), oder ausserhalb der Wohnung einen Maulkorb zu tragen hat (d), verbieten, den Hund bestimmten Personen anzuvertrauen (e), bauliche Massnahmen verlangen, die Dritte vor Angriffen des Hundes schützen (f), einen Wesenstest des Hundes durch eine Fachperson anordnen (g), verbieten, mehr als einen Hund (h) oder bestimmte Hunderassen zu halten (i), die Beseitigung des Hundes anordnen (k) oder sogar die Hundehaltung gänzlich verbieten, wobei das Verbot für das ganze Kantonsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/SG).
  • Die Beseitigung des Hundes und das Verbot der Hundehaltung werden nur angeordnet, wenn der Halter mildere Massnahmen missachtet oder der Hund Mensch oder Tier ernstlich gefährdet (Art. 9 Abs. 3 Hundegesetz/SG).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • Die Kantonsregierung spricht sich für ein schweizweites Verbot von "Kampfhunden" aus und behält sich bis dahin weitere kantonale Massnahmen vor.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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