2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das Umherirrenlassen von Hunden ist verboten (Art. 7 Hundegesetz/NE).
Für bissige Hunde gibt es einen Leinen- und Maulkorbzwang (Art. 8 Hundegesetz/NE).
Im Falle aggressiven Verhaltens eines Hundes gegen eine Person können die Kantonspolizei oder das Veterinäramt das Tier beschlagnahmen, töten oder die Hundehaltung verbieten (Art. 12a Hundegesetz/NE).
Vorgeschrieben ist weiter die Anzeige bei Bissverletzungen durch Hunde (Art. 12b Hundegesetz/NE).
Der Kanton organisiert Präventionskampagnen in Schulen.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.