2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hundebesitzer sind verpflichtet, verdächtige Wahrnehmungen über ihre Tiere dem Gemeindeammann zur Anordnung einer tierärztlichen Untersuchung anzuzeigen. Bis zu dieser Untersuchung ist das Tier angebunden zu halten, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, es unter polizeilicher Aufsicht sofort beseitigen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz/AG).
Bösartige, wutverdächtige und herrenlose Hunde dürfen von der Polizei beseitigt werden (§ 3 Abs. 2 des Hundegesetz/AG).
Gemäss dem am 5. Juli 2006 eingeführten § 8a der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (ersetzt die §§ 7-9 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Hundegesetz) sind die Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte in gleicher Weise wie Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende i.S.v. Art. 34a Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) verpflichtet, Vorfälle, bei denen ein Hund einen Menschen oder ein Tier erheblich verletzt hat, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Gemäss Abs. 2 von § 8a ist der kantonale Veterinärdienst für die Anordnungen von Massnahmen i.S.v. Art. 34b Abs. 3 TSchV zuständig. Insbesondere ist er befugt, Prüfungen des Hundes auf Verhaltensstörungen durchzuführen (§ 8a Abs. 2 lit. a), den Tierhalter zum Besuch von Kursen zu verpflichten (§ 8a Abs. 2 lit. b), Personen zu bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen (§ 8a Abs. 2 lit. c), Tierhalter zu verpflichten, auf öffentlich zugänglichem Grund dem Hund einen Maulkorb anzulegen und/oder ihn an der Leine zu führen (§ 8a Abs. 2 lit. d), die Ausbildung und Verwendung von Hunden zum Schutzdienst zu verbieten (§ 8a Abs. 2 lit. e), den Tierhalter verpflichten, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass der Hund sich vom privaten Grund entfernen kann (§ 8a Abs. 2 lit. f), die Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung zur Beobachtung anzuordnen (§ 8a Abs. 2 lit. g), den Hund zur Neuplatzierung zu entziehen (§ 8a Abs. 2 lit. h), den Hund zu sterilisieren, kastrieren oder euthanasieren (§ 8a Abs. 2 lit. i), ein befristetes oder unbefristetes Verbot zur Haltung von Hunden bestimmter Hunderassen auszusprechen (§ 8a Abs. 2 lit. k).
Anfang 2007 wurde im kantonalen Veterinärdienst eine neue (hundert
Prozent-) Stelle für Abklärungen von auffälligem Hundeverhalten
geschaffen.
Das Aargauer Stimmvolk hat im November 2011 ein neues Hundegesetz (Hundegesetz vom 15. März 2011) angenommen. Der Regierungsrat wird im Frühjahr 2012 darüber entscheiden, ob das Gesetz und die dazugehörende Verordnung auf den 1. Mai 2012 in Kraft treten werden. Welche Hunde zukünftig nur noch mit einer Berechtigung des Kantons gehalten werden dürfen, wird vom Regierungsrat noch festgelegt werden. Solche potentiell gefährlichen Hunde müssen in der Öffentlichkeit grundsätzlich an der Leine geführt werden. Eine Halteberechtigung erhält nur, wer über genügend Fachkenntnisse in der Hundehaltung verfügt und auch in persönlicher und finanzieller Hinsicht in der Lage ist, einen solchen Hund korrekt zu führen und auszubilden. Berechtigungsinhaber haben zusammen mit dem Hund eine vertiefte Ausbildung zu absolvieren und eine Prüfung abzulegen.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.