2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hundebesitzer sind verpflichtet, verdächtige Wahrnehmungen über ihre Tiere dem Gemeindeammann zur Anordnung einer tierärztlichen Untersuchung anzuzeigen. Bis zu dieser Untersuchung ist das Tier angebunden zu halten, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, es unter polizeilicher Aufsicht sofort beseitigen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz/AG).
Bösartige, wutverdächtige und herrenlose Hunde dürfen von der Polizei beseitigt werden (§ 3 Abs. 2 des Hundegesetz/AG).
Gemäss dem am 5. Juli 2006 eingeführten § 8a der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (ersetzt die §§ 7-9 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Hundegesetz) sind die Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte in gleicher Weise wie Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende i.S.v. Art. 34a Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) verpflichtet, Vorfälle, bei denen ein Hund einen Menschen oder ein Tier erheblich verletzt hat, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Gemäss Abs. 2 von § 8a ist der kantonale Veterinärdienst für die Anordnungen von Massnahmen i.S.v. Art. 34b Abs. 3 TSchV zuständig. Insbesondere ist er befugt, Prüfungen des Hundes auf Verhaltensstörungen durchzuführen (§ 8a Abs. 2 lit. a), den Tierhalter zum Besuch von Kursen zu verpflichten (§ 8a Abs. 2 lit. b), Personen zu bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen (§ 8a Abs. 2 lit. c), Tierhalter zu verpflichten, auf öffentlich zugänglichem Grund dem Hund einen Maulkorb anzulegen und/oder ihn an der Leine zu führen (§ 8a Abs. 2 lit. d), die Ausbildung und Verwendung von Hunden zum Schutzdienst zu verbieten (§ 8a Abs. 2 lit. e), den Tierhalter verpflichten, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass der Hund sich vom privaten Grund entfernen kann (§ 8a Abs. 2 lit. f), die Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung zur Beobachtung anzuordnen (§ 8a Abs. 2 lit. g), den Hund zur Neuplatzierung zu entziehen (§ 8a Abs. 2 lit. h), den Hund zu sterilisieren, kastrieren oder euthanasieren (§ 8a Abs. 2 lit. i), ein befristetes oder unbefristetes Verbot zur Haltung von Hunden bestimmter Hunderassen auszusprechen (§ 8a Abs. 2 lit. k).
Anfang 2007 wurde im kantonalen Veterinärdienst eine neue (hundert Prozent-) Stelle für Abklärungen von auffälligem Hundeverhalten geschaffen.
Hunde, die auf Grund der seit Mai 2006 geltenden Meldepflicht dem Veterinäramt als aggressiv gemeldet werden, müssen zukünftig einen Verhaltenstest absolvieren. Dieser "Parcours für verhaltensauffällige Hunde" soll Aufschluss darüber geben, ob der gemeldete Hund tatsächlich gefährlich ist. Experten beurteilen, ob der Hund in simulierten Alltagssituationen zu aggressivem Verhalten neigt.
Das Vernehmlassungsverfahren für ein revidiertes Hundegesetz ist seit September 2008 im Gange. Der Regierungsrat sieht in seinem Entwurf, dem nun auch der Grosse Rat zugestimmt hat, eine Bewilligungspflicht für Hunde vor, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht. Neu erstellt der Kanton eine Liste mit potenziell gefährlichen Hunden. Halterinnen und Halter von derartigen Hunden werden zudem verpflichtet, mit ihren Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Auf das Verbot einzelner Rassen wird verzichtet. Im Weiteren sieht das Gesetz vor, dass das Hundewesen auch in Zukunft weiterhin primär in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen soll.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.