Kann ein Polizist einen Anzeigeerstatter mit dem Hinweis abweisen, dass ihn das nichts angehe?
Nein. Sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen muss von Amtes wegen nachgegangen werden, da es sich um sog. Offizialdelikte handelt. Es liegt somit nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu entscheiden, ob eine begründete Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden soll oder nicht.
Bei konkreten Anhaltspunkten muss durch die Strafverfolgungsorgane (Polizei) eine Strafuntersuchung durchgeführt werden.
Die Hauptverantwortung für die anschliessende Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde und wie ein Täter allenfalls zu bestrafen ist, tragen dann die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.