Welche Vereinbarungen können in einem Kaufvertrag getroffen werden?
Vor allem bei Hunden und Katzen sollten im Interesse des Tieres und einer einwandfreien Haltung auch die Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Käufers im Vertrag festgehalten werden. Denkbar sind beispielsweise Regelungen in Bezug auf die Fragen ob das Tier ausschliesslich in der Wohnung gehalten wird, ob der Käufer einen Hund an den Arbeitsplatz mitnehmen darf und ob eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zur Heimtierhaltung vorliegt.
Die Parteien können im Vertrag sodann weitgehende Rechte und Pflichten regeln. So können sie etwa ein Vorkaufsrecht des Verkäufers für den Fall vereinbaren, dass der Käufer das Tier weiterverkaufen will, oder ein Besuchsrecht für den Verkäufer festhalten. Wie jeder Kaufvertrag kann auch der Tierkauf an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. So besteht für den Käufer beispielsweise die Möglichkeit, den Vertragsabschluss von einem vorgängigen positiven Wesenstest oder vom Umstand abhängig zu machen, dass ein Hund sich gut bei ihm einlebt. Wird ein Tier von einem Züchter gekauft, kann mit diesem auch ein Zuchtvorbehalt vereinbart werden, damit er das Tier weiterhin für die Zucht verwenden kann.
Ebenfalls denkbar ist das Festlegen einer Konventionalstrafe in der Form einer genau bestimmten Geldsumme. Diese hat für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden, die Funktion einer Busse.
Rechtlich nicht zwingend, aber aus der Sicht des Tierschutzes wichtig
ist es, dass der Käufer auf seine gesetzlichen Pflichten als Tierhalter
aufmerksam gemacht wird. Dies bedeutet vor allem, dass er das Tier
artgerecht halten, füttern, pflegen und nötigenfalls tierärztlich
versorgen sowie ihm die nötigen Sozialkontakte und
Beschäftigungsmöglichkeiten bieten muss. Für den Fall, dass der Käufer
diese Pflichten verletzt und die mangelhafte Tierhaltung amtlich
festgestellt wird, sollte sich der Verkäufer ein vertragliches
Rückkaufsrecht sichern.
Nicht selten werden auch für den
Tierkauf vorformulierte Kaufverträge mit standardisierten
Vertragsbestimmungen verwendet. Solche Formulierungen können für den
juristischen Laien mitunter nicht leicht zu verstehen sein. Der Käufer
sollte den Vertrag und das sogenannte Kleingedruckte vor Unterzeichnung
daher unbedingt in aller Ruhe durchlesen und sicherstellen, dass er
versteht was er unterzeichnet. Tut er das nicht, kann es zu unangenehmen
Überraschungen kommen. Vorsicht ist beispielsweise bei
Haftungsausschlüssen angebracht, weil diese für den Käufer sehr
ungünstige Konsequenzen haben können. Oftmals sind entsprechende
Freizeichnungsklauseln auf den ersten Blick gar nicht erkennbar, so etwa
wenn es im vorformulierten Vertrag heisst, der Käufer übernehme das
Tier «wie besichtigt». Aufgepasst heisst es auch bei Klauseln, die dem
Verkäufer nach dem Verkauf weitgehende Einflussrechte, wie ein
jederzeitiges Besuchsrecht oder eine vom Willen des Verkäufers abhängige
Rückgabepflicht vorsehen. Ob solche Klauseln zulässig sind, ist zurzeit
noch nicht abschliessend geklärt, weshalb sie zu Streitigkeiten zwischen
Verkäufer und Käufer führen können. In vielen Verträgen begrenzen
Verkäufer auch die Schadenersatzansprüche des Käufers auf bestimmte
Maximalsummen oder schliessen diese sogar völlig aus.
Weitere Informationen
- Musterbeispiele für vorformulierte Tierkaufverträge finden Sie hier
Persönliche Rechtsauskunft
Hat Ihnen die Antwort nicht weitergeholfen oder haben Sie weitere Fragen rund um Tiere im Recht? Nutzen Sie unser Formular für eine kostenlose Rechtsauskunft.
Ratgeber Tier im Recht transparent
Die 500 häufigsten Fragestellungen zum Thema "Tier im Recht" werden im Ratgeber "Tier im Recht transparent", dem Nachschlagewerk für Tierfreunde und Tierhaltende, behandelt. Bestellen Sie das Buch hier.
Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.