Muss man für den Schaden aufkommen, den die eigene Katze in einer fremden Wohnung verursacht?
Der Tierhalter haftet nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR) für den von seinem Tier angerichteten Schaden, falls er nicht nachzuweisen vermag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Im Gegensatz zu Hunden lassen sich Katzen nicht überwachen oder dressieren.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann einem Katzenhalter somit nur vorgeworfen werden, wenn er hätte voraussehen können, dass seine Katze in eine fremde Wohnung eindringen und einen Schaden verursachen könnte. Dies kann beispielsweise dann bejaht werden, wenn die Katze bereits schon einmal in eine fremde Wohnung eingedrungen ist.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.