TIR empfiehlt Ablehnung des Aargauer Hundegesetzes
Nachdem ein nationales Hundegesetz auf Bundesstufe vergangenes Jahr gescheitert ist, revidieren zahlreiche Kantone ihr Regelwerk zur Hundehaltung. So auch der Kanton Aargau. Am 27. November stimmen die Aargauer Bürgerinnen und Bürger über die Vorlage zum neuen Hundegesetz ab. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) weist diesbezüglich auf einige kritische Punkte hin.
18.11.2011
Am 27. November 2011 stimmt die Aargauer Bevölkerung über das revidierte Hundegesetz ab. Im Gegensatz zum bisherigen Hunderecht sieht die neue Regelung eine Rassetypenliste für Hunde mit "erhöhtem Gefährdungspotenzial" vor und stellt deren Haltung unter eine Bewilligungspflicht. Zwei weitere markante Neuerungen finden sich in den Bestimmungen §5 Abs. 4 sowie in §18 Abs. 4 der Gesetzesvorlage: Gemäss §18 Abs. 3 hat der Halter im Falle einer Beschlagnahme des Hundes eine Kaution von bis zu 2'000 Franken zur Sicherung von Forderungen aus der Unterbringung und Pflege des Hundes zu leisten. Wird die Kaution nicht erbracht, kann die zuständige Behörde gemäss Abs. 4 des gleichen Paragraphen die sofortige Neuplatzierung anordnen, und sofern eine solche innert nützlicher Frist nicht möglich oder die Aussicht auf eine Neuplatzierung zum Vornherein als gering einzustufen ist, kann auch direkt die Euthanasierung des Hundes angeordnet werden. Zudem gilt, dass diese einschneidenden Massnahmen auch gegenüber renitenten Hundehaltern ergriffen werden können, etwa wenn sie wiederholt Auflagen zur Einschränkung von Lärmemissionen nicht einhalten.
Bereits heute ist es den kantonalen Behörden möglich, angemessene Massnahmen zur Sicherheit des Menschen vor gefährlichen Hunden sowie zum Schutz der betroffenen Tiere vor verantwortungslosen Hundehaltern zu treffen. Zum Massnahmenspektrum gehören auch die Beschlagnahmung, die Neuplatzierung und die Euthanasie. Die neue Aargauer Bestimmung hingegen weitet den Ermessensspielraum der Behörde bewusst auf unverhältnismässige Weise aus, indem etwa über das Leben eines Tieres entschieden werden kann, wenn weder der Schutz der Bevölkerung noch des Tierwohls von Belang sind.
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hätte ein Hundegesetz auf
nationaler Ebene begrüsst, allerdings ist dieses im letzten Jahr im
Nationalrat gescheitert. Nun stehen die Kantone in der Pflicht, das
Verhältnis zwischen Mensch und Hund auf gesetzlicher Ebene zu regeln.
Die TIR befürwortet grundsätzlich die Regulierung der Hundehaltung,
insbesondere dort, wo der Halter als Betreuer und Verantwortlicher für
seinen Hund in die Pflicht genommen und ein Schwerpunkt auf dessen
Ausbildung gelegt wird. Die geltende Hundegesetzgebung des Kantons
Aargau stammt aus dem 19. Jahrhundert und bedarf dringend einer
Revision. Sie enthält verschiedene im Hinblick auf das heutige
Tierschutzverständnis bedenkliche Bestimmungen.
Aus Sicht der TIR
schiesst die Abstimmungsvorlage jedoch über das Ziel hinaus und bestraft
einmal mehr den Hund für das Fehlverhalten des Halters. Da das Gesetz
nur im Ganzen angenommen oder abgelehnt werden kann, empfiehlt die TIR
das Gesetz daher zur Ablehnung und unterstützt damit mit anderen
renomierten Organisationen das Komitee "Faires Hundegesetz"
(www.faires-hundegesetz.ch), das sich im Kanton Aargau für ein
verhältnismässiges und das Wohl des Hundes berücksichtigendes
Hundegesetz engagiert.
Besuchen Sie hier auch die Facebook-Seite des Komitees "Faires Hundegesetz".