WBK-Vorschlag verunglückt und für die Lösung der Hundeproblematik ungeeignet – TIR fordert Neubearbeitung durch die Rechtskommission
Der Gesetzesvorschlag der WBK für eidgenössische Hundebestimmungen ist mit einer Reihe systematischer, inhaltlicher und rechtspolitischer Mängel behaftet. Aus der Sicht des Tierschutzes ist er nicht geeignet, die Hundeproblematik angemessen zu lösen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fordert daher, das Geschäft der hierfür zuständigen Rechtskommission für eine vollständige Neubearbeitung zu übertragen.
22.08.2007
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst die Bestrebungen für eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung zum Schutz vor Hunden. Einzig durch die Schaffung einer Bundeskompetenz und der hierfür notwendigen Verfassungsänderung ist das derzeit bestehende unzumutbare Durcheinander von kantonalen Hunderegelungen zu überwinden. Eine eidgenössische Regelung ist aber nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig sämtliche kantonalen Hundebestimmungen aufgehoben werden, weshalb der Bund die Thematik allein und abschliessend regeln muss.
Der von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats vorgelegte Gesetzesentwurf ist jedoch mit verschiedensten Mängeln behaftet. So ist bereits die geplante Aufnahme der Bundeskompetenz in Art. 80 BV systematisch falsch, da dieser den Schutz von und nicht vor Tieren bezweckt. Korrekt aufgehoben wäre die Zuständigkeitsnorm in oder unmittelbar nach Art. 118 BV. Die TIR lehnt auch die Eingliederung der vorgesehenen Bestimmungen in das Tierschutzgesetz ausdrücklich ab, weil dies dessen Grundgedanken, Sinn und Zweck – Schutz der Tiere, und nicht der Menschen – widersprechen und Zielkonflikte schüren würde. Stattdessen sind die neuen Vorschriften in einem eigenständigen Bundesgesetz unterzubringen. Mit ihrem Entwurf für ein "Bundesgesetz zum Schutz vor und von Hunden" hat die TIR hierfür bereits 2006 eine tragfähige Grundlage geschaffen, die unter anderem auch Regelungen über die Haftpflichtversicherung für Hundehaltende umfasst.
Auch in inhaltlicher Hinsicht unterstützt die TIR die WBK-Vorlage nur teilweise. Weil die Halterinnen und Halter massgeblich für das Verhalten ihrer Hunde verantwortlich sind und letztlich den Kern der Problematik bilden, ist ihrer seriösen und obligatorischen Aus- und Weiterbildung im Gesetz mehr Gewicht einzuräumen. Nur auf diese Weise lässt sich eine griffige Gefahrenprävention anstelle reiner Gefahrenabwehr betreiben. Weil der Heimtierhaltung aufgrund ihrer enormen Bedeutung für die Lebensqualität des Menschen als Aspekt der persönlichen Freiheit grundrechtlicher Charakter zukommt, gilt für Einschränkungen zudem ein erhöhtes Bestimmtheitsgebot. Eine Reihe von Detailfragen ist daher auf Gesetzesebene zu regeln und kann nicht wie von der WBK vorgeschlagen auf Verordnungsstufe und somit – einschliesslich der entsprechenden Verantwortung – dem Bundesrat delegiert werden.
Aus der Sicht des Tierschutzes wäre eine Terminologie zu begrüssen, die nicht unnötig suggeriert, Hunde würden per se eine latente Gefahr darstellen. Anstelle von "wenig gefährlichen" und "möglicherweise gefährlichen Hunden" sollte daher beispielsweise von "normalen" bzw. "kritischen Hunden" gesprochen werden. Ausserdem ist eine Zweiteilung in diese beiden Kategorien ausreichend. Die dritte von der WBK vorgeschlagene Gruppe ("gefährliche Hunde") und das damit einhergehende Verbot bestimmter Hunde – was einem generellen Verbot bestimmter Rassen gleichkommen kann – ist daher zu streichen. Das Gefahrenpotenzial muss bei jedem Hund individuell festgelegt werden, wofür Körpergrösse und Gewicht geeignete Kriterien darstellen. Die Gefährlichkeit eines Hundes pauschal und allein aus seiner Rassezugehörigkeit abzuleiten, ist hingegen unverhältnismässig und wissenschaftlich nicht haltbar. Generelle Verbote bestimmter Hunderassen lehnt die TIR ausdrücklich ab.
Über das Ziel hinaus schiesst auch die geplante pauschale Leinenpflicht. Während ein generelles Anleinen an besonders stark frequentierten Orten (Spielplätze, Parkanlagen etc.) allenfalls akzeptiert werden kann, ist die vorgeschlagene Ausdehnung auf die Gesamtheit aller überbauten Gebiete, was mithin das gesamte öffentliche Gemeindegebiet bedeuten kann, unverhältnismässig und somit rechtswidrig. Für ebenso verfehlt hält die TIR auch die von der WBK vorgeschlagene umfassende Meldepflicht von Beissvorfällen für Human- und Tierärzte, Tierhalter, Tierheime und Hundeausbildner. Diese würde nicht nur zu einer Vielzahl unnötiger Anzeigen zulasten der Strafverfolgungsbehörden führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen (Tier-)Arzt und Patient bzw. Klient verletzen und Tierschutzinstitutionen sowie sogar Halterinnen und Halter zur Denunziation ihrer eigenen Hunde zwingen. Unverhältnismässig und daher rechtswidrig sind ausserdem auch vorgesehene Präventivmassnahmen zur Unfruchtbarmachung wie allgemeine Kastrations- oder Sterilisationspflichten.
Aus der Sicht der TIR ist der WBK-Vorschlag aufgrund verschiedenster
systematischer, inhaltlicher und rechtspolitischer Mängel insgesamt
verunglückt und nicht geeignet, die Problematik angemessen zu lösen. Im
Gegenteil ist zu befürchten, dass die Schweiz damit europaweit die wohl
restriktivsten Hundebestimmungen einführen und die Rechtslage noch
bürokratischer und tierfeindlicher gestalten würde, ohne dass sich die
Bevölkerung damit besser schützen liesse. In der vorliegenden Form
dürfte die Vorlage bei Volk und Ständen kaum Zustimmung finden, weshalb
die TIR dringend rät, sie noch einmal gründlich zu überdenken. Weil der
Schutz der Allgemeinheit vor Hunden in den Bereich der
Sicherheitspolizei fällt, ist hierfür im Übrigen gar nicht die WBK,
sondern die Rechtskommission der eidgenössischen Räte zuständig. Das
Dossier ist daher dieser für eine vollständige und alle juristischen
Aspekte richtig berücksichtigende Neubeurteilung zu übertragen.
Die
beiden ausführlichen TIR-Stellungnahmen zum Gesetzesvorschlag der WBK
und der Revisionsvorlage des Bundesamts für Justiz zur
Tierhalterhaftpflicht finden Sie neben allen anderen relevanten
Informationen zum eidgenössischen und kantonalen Hunderecht.
Die TIR hofft, dass ihre Überlegungen im Rahmen der laufenden
Vernehmlassungsverfahren von möglichst vielen interessierten Kreisen
übernommen werden.
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In eigener Sache - Eindringlicher Spendenaufruf!
Die
Problematik rund um Hunde mit übersteigertem Aggressionsverhalten
betrifft vor allem Fragen der Sicherheit des Menschen vor Hunden und
nicht den Tierschutz. Überbordet der Gesetzgeber (auf eidgenössischer
oder kantonaler) Ebene aber und will überschiessende Bestimmungen
zulasten der Hunde erlassen, ist die Mensch-Hund-Beziehung, ja die
Mensch-Tier-Beziehung nachhaltig getrübt.
Darum hat sich die
Stiftung für das Tier im Recht entschieden, sich diesem Thema zu widmen,
obschon es für sie kein eigentliches Kerngeschäft darstellt. Wir haben
uns im Laufe der letzten Monate und Jahre hartnäckig und intensiv für
eine vernünftige und vor allem auch aus der Sicht der hunderttausenden
Hundehalterinnen und -halter in der Schweiz und ihrer Tiere angemessene
rechtliche Lösung eingesetzt. Hierfür haben wir gewaltige Ressourcen
verwendet, sind an die Grenzen unserer personellen und finanziellen
Kapazitäten gestossen und mussten andere wichtige und teilweise
finanziell abgesicherte Projekte geradezu etwas beiseite schieben.
Dieser
Einsatz war jedoch notwendig – und er ist es weiterhin. Wir versichern
Ihnen, dass wir in der Hundefrage auch in Zukunft "hart am Ball" bleiben
werden. Hierfür sind wir aber dringend auf die ideelle und finanzielle
Hilfe all jener angewiesen, die nicht hinnehmen wollen, dass die
Problematik zulasten der Tiere mit populistischen Gesetzeserlassen
gelöst werden soll, mit denen sich der Schutz der Bevölkerung nicht
sicherstellen lässt.
Bitte unterstützen Sie uns daher in unseren
Bemühungen für eine angemessene rechtliche Regelung der Hundefrage, die
den Interessen von Menschen und Tieren gleichermassen gerecht wird.
Ganz herzlichen Dank,
Ihre Stiftung für das Tier im Recht
Für
allgemeine oder spezifisch unsere Bemühungen im Hunderecht betreffende
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