TIR-Datenbank auch von Zürcher Obergericht benutzt!
Aus der am 23. August 2006 erschienenen juristischen Zeitschrift ZR (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung), 105. Band, August 6/2006, Nr. 38, S. 170 – 179, geht hervor, dass auch das Zürcher Obergericht die Rechtsfall-Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht rege benutzt.
23.08.2006
Diese erfreuliche Feststellung ergibt sich aus den soeben veröffentlichten Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss der III. Strafkammer vom 30. Oktober 2004, worin es zur strafrechtlich relevanten Haltung von Pferden und Ponys wörtlich heisst:
„Wie erwähnt worden ist, stützte die Vorinstanz ihre Auffassung, auch eine bloss vorübergehende bewegungsfeindliche Tierhaltung sei unter gewissen Umständen unzulässig, auf den einschlägigen Gesetzeskommentar (Goetschel, a.a.O., N. 10 zu Art. 3 TSchG). Darin wird exemplarisch auch der Fall eines vorübergehenden Zusammenpferchens von Vieh während eines Stallumbaus angeführt. Als vorschriftswidrige Tierhaltung im Sinne von Art. 29 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 TSchG wurde in der Praxis zum Beispiel auch gewertet, dass ein Angeklagter es abends unterliess, seine Kühe zu melken (Entscheid der Strafkommission des Kantons Obwalden vom 21. Mai 1987, zitiert bei: Antoine F. Goetschel, Das Schweizer Tierschutzgesetz, in: Recht und Tierschutz, Bern 1993, S. 282 Fn 92), während in einem anderen Fall die Unterlassung von Füttern, Tränken und Melken an einem Abend und am folgenden Morgen bereits als starke Vernachlässigung zu betrachten war (PKG 1962 Nr. 71 S. 169 f.; dieser Entscheid erging vor der Existenz des TSchG, weshalb der unterdessen aufgehobene Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 264 aStGB zum Zuge kam.
Zahlreiche weitere Fälle aus der Praxis finden sich in der sog. Rechtsfall-Datenbank
der „Stiftung für das Tier im Recht“ unter www.tierimrecht.org: siehe
zur zürcherischen Praxis u.a. die internen Fallnummern ZH00/057,
ZH01/059, ZH01/032, ZH01/071, ZH03/074, ZH03/093, ZH03/100 und
ZH03/111).
Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Begriff der Tierhaltung in
einem weiteren Sinne zu verstehen sei und demgemäss auch auf bloss
vorübergehende Sachverhalte angewendet werden könne, verletzt nach dem
Gesagten somit kein materielles Recht.“ (S. 176).
Damit sieht
sich die Stiftung für das Tier im Recht in ihrem Weg bestätigt, dass
ihre rechtswissenschaftlichen Darlegungen zum Tierschutzrecht gehört und
die mit grossem Aufwand aufgebaute Datenbank zum Tierschutz-Strafrecht
auch tatsächlich benutzt wird und letztlich zur Durchsetzung des
Tierschutzrechts verhilft.