Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fordert strenge Bestrafung für das Zurücklassen von Hunden in überhitzten Fahrzeugen.
02.08.2007
Mit
trauriger Regelmässigkeit berichten die Medien jeden Sommer von Polizeiaktionen,
bei denen Hunde aus überhitzten Fahrzeugen befreit werden müssen. Nicht selten
kommt dabei jede Hilfe zu spät. Bekanntermassen steigt die Temperatur in an der
Sonne – und sogar in Parkhäusern – abgestellten Autos in kurzer Zeit so
erheblich, dass dies für darin befindliche Tiere schnell zu lebensbedrohlichen
Situationen führen kann, selbst wenn durch das Offenlassen schmaler
Fensterspalten vermeintlich für Frischluftzufuhr gesorgt wurde. Der zu knappe
Luftraum im Fahrzeug verunmöglicht den Tieren den notwendigen Wärmeaustausch
über Hecheln und Verdunstung und verursacht Stress, der mit zunehmender
Belastung bis zum Hitzetod infolge Kreislaufzusammenbruchs führen kann. Obschon
sich Hundehalter aufgrund der alljährlichen Aufklärungskampagnen von Polizeikorps
und Tierschutzorganisationen um die fatalen Folgen ihres gewissenlosen Handelns
bewusst sein müssten, wiederholen sich diese Situationen jeden Sommer. In der
Straffälle-Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sind insgesamt 147 entsprechende Fälle aus der ganzen Schweiz erfasst, wobei
die Anzahl Jahr für Jahr zunimmt. 2006 wurden von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden 26 Verfahren eröffnet, was verglichen mit den
Vorjahren einen Höchstwert darstellt.
Von der Justiz werden die Fälle
bislang mit unangemessener Milde beurteilt. In beinahe 80 Prozent aller von der
TIR erfassten Entscheidungen wurde das Zurücklassen von Hunden in überhitzten
Fahrzeugen lediglich als "fahrlässige Vernachlässigung" oder sogar
nur als "Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung"
qualifiziert. Die Täter kommen in der Regel mit symbolischen Bussen von wenigen
hundert Franken davon, was dem Leiden der Tiere, das nicht selten in einem langwierigen
und qualvollen Tod endet, in keiner Weise gerecht wird. Aus rechtlicher Sicht
handelt es sich bei der Handlung nach Überzeugung der TIR in den allermeisten
Fällen jedoch um eine eventualvorsätzliche
Tierquälerei im Sinne einer starken Vernachlässigung nach Art. 27 Abs. 1
lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG): Weil die Täter – meist handelt es sich
dabei um die gedankenlos handelnden Halterinnen oder Halter der Hunde – damit
rechnen müssen, dass einem Tier bei Aussentemperaturen ab 20° Celsius ohne
ausreichende Frischluftzufuhr und frisches Trinkwasser im Fahrzeug erhebliche
Leiden zugefügt werden können, ist von einer eventualvorsätzlichen Handlung
auszugehen, die wie ein vorsätzliches Delikt behandelt wird und nicht nur eine
Übertretung, sondern ein Vergehen darstellt. Deutliche Konsequenzen hat diese
Unterscheidung insbesondere im angedrohten Strafrahmen: Für vorsätzliche
Tierquälereien sieht das Gesetz seit dem 1. Januar 2007 mit Freiheitsstrafen
von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen à maximal
3000 Franken vor (Art. 27 TSchG i.V.m. Art. 34 und 333 des Strafgesetzbuchs)
weit höhere Sanktionen vor als bei Übertretungen. Zudem führen Vergehen – im
Gegensatz zu Übertretungen – generell zu einem Eintrag im automatisierten
Strafregister des Bundesamts für Justiz. Davon
abgesehen, dass die Tat künftig einheitlich als ein Vergehen nach Art. 27 Abs.
1 lit. a TSchG geahndet werden sollte, müssten daher auch Strafen von weniger
als 1000 Franken definitiv der Vergangenheit angehören.
Die Stiftung für das Tier im Recht wird der
Öffentlichkeit Ende August eine ausführliche Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis
des Jahres 2006 präsentieren. Neben den neuesten Tendenzen bei der Beurteilung
von Tierschutz-Fällen durch die Justiz werden dabei verschiedene konkrete
Schwachstellen der Vollzugs- und Sanktionspraxis aufgedeckt werden.