Der
Nationalrat hat sich gegen die Vorlage für ein eidgenössisches
Hundegesetz ausgesprochen. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden wird damit auch künftig Sache der Kantone sein, womit die
herrschende Rechtszersplitterung und -unsicherheit im Schweizer
Hunderecht bestehen bleibt.
Die
grosse Kammer hat die Vorlage für ein gesamtschweizerisch geregeltes
Hunderecht mit 95 zu 81 (bei 7 Enthaltungen) Stimmen abgelehnt. Gestört
hat sich der Nationalrat in erster Linie daran, dass den Kantonen keine
Möglichkeit eingeräumt werden sollte, weiterhin eigene über das
Bundesgesetz hinausgehende Regeln erlassen zu können. Nachdem sich der
National- und Ständerat in diesem Punkt nicht einigen konnten, sprach
sich die Einigungskonferenz letzte Woche gegen den Vorbehalt zugunsten
der Kantone aus, sodass die Räte nur noch die Möglichkeit hatten, diese
Version der Vorlage anzunehmen oder abzulehnen. Durch den negativen
Entscheid des Nationalrats ist das Gesetz nun nach langjähriger Beratung
definitiv gescheitert. Durch
die Ablehnung einer bundesrechtlichen Regelung bleibt es nun weiterhin
den Kantonen vorbehalten, Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden zu erlassen. Hundehalter werden sich somit auch
künftig damit abfinden müssen, dass sie komplett unterschiedliche
Vorschriften zu beachten haben, je nachdem, in welchem Kanton sie sich
gerade befinden. Die
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) zeigt sich tief enttäuscht über
den negativen Entscheid des Nationalrats. Die Annahme des Gesetzes wäre
aus Sicht der TIR nicht nur wegen der damit verbundenen
Rechtvereinheitlichung sehr begrüssenswert gewesen, sondern auch, weil
es auf generellen Rasseverbotslisten oder an gewisse Hunderassen
gebundene allgemeine Maulkorb- oder Leinenpflichten verzichtet hätte.
Leider hat das Parlament die Chance vertan, das unzumutbare
Durcheinander unzähliger unterschiedlicher kantonaler Vorschriften durch
ein schweizweit einheitliches und ausgewogenes Hunderecht zu ersetzen
(eine Übersicht über die kantonalen Hundegesetze finden Sie hier).
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte
Andreas Rüttimann, Alexandra Spring oder Vanessa Gerritsen, rechtswissenschaftliche MitarbeiterInnen der TIR unter 043 443 06 43
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