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Die von der
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) durchgeführte Auswertung der Schweizer
Tierschutzstrafpraxis 2009 zeigt dringenden Handlungsbedarf im Bereich der
Terrarientierhaltung. Reptilien, Amphibien und Spinnentiere sind
hochentwickelte, empfindungs- und leidensfähige Tiere, die ihren Emotionen
jedoch kaum Ausdruck verleihen können. Über ihre Bedürfnisse ist wenig bekannt,
was sie zu potentiellen Opfern schwerer Tierquälerei macht. Der gesetzlich
verankerte Schutz wird oft auch ihren Beutetieren verwehrt, etwa bei der
Missachtung des Lebendfütterungsverbots.
Gesamtschweizerisch
konnte erneut eine Zunahme an verfolgten Tierschutzdelikten verzeichnet werden,
die kantonalen Unterschiede sind jedoch nach wie vor beträchtlich. In einer 40seitigen
Studie bringt die TIR viele brisante Fakten der Strafpraxis ans Licht und
fordert in einem 12-Punkte-Katalog konkrete Massnahmen zur Verbesserung und Harmonisierung
des Tierschutzvollzugs.
Mit 955
Fällen wurde 2009 ein absoluter Höchstwert an Tierschutzstraffällen verzeichnet.
Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Zunahme um 230 Fälle bzw. 31.8%.
Die Rangliste der Kantone wird von St. Gallen mit 244 Fällen (25.6%) deutlich
angeführt, gefolgt von Bern (196 Fälle, 20.5%), Zürich (172 Fälle, 18%), Aargau
(83 Fälle, 8.7%) und Waadt (36 Fälle, 3.8%).
Bemerkenswerte Zunahmen vermögen die Kantone St. Gallen
(von 146 auf 244 Fälle), Bern (von 133 auf 196), Aargau (von 52 auf 83 Fälle),
Thurgau (von 12 auf 22), Basel-Landschaft (von 7 auf 14), Fribourg (von 12 auf
35), Genf (von 2 auf 6), Graubünden (von 6 auf 14), Solothurn (von 21 auf 31)
sowie Zug (von 3 auf 13) zu verzeichnen. Besonders hervorzuheben ist auch der
Kanton Tessin, der in den Vorjahren mit einer Ausnahme (2007) nie mehr als zwei
Fälle meldete und nun deren 18 eingereicht hat. Zurückzuführen ist dieser
Anstieg auf die dem Kantonstierarzt gemäss kantonalem Recht zustehende Kompetenz
zum Erlass von Strafverfügungen, die bis anhin nicht an das BVET weitergeleitet
wurden.
Rückläufige
Fallzahlen sind in Zürich (von 190 auf 172 Fälle), Neuenburg (von 13 auf 10
Fälle), Uri (von 3 auf 0 Fälle) und Glarus (von 2 auf 0 Fälle) festzustellen.
Zu dramatischen Reduktionen des Fallmaterials kam es in den Kantonen Luzern
(von 38 auf 7 Fälle) und Appenzell-Ausserrhoden (von 7 auf 1 Fall). In Luzern
ist dieser Rückgang mitunter auch auf die Praxis des Kantonstierarztes
zurückzuführen, der Tierschutzstraffälle in einem Verwaltungsverfahren
abzuschliessen pflegt, ohne sie einem Strafverfahren zuzuführen. Er missachtet
damit nicht nur seine Amtspflicht, sondern verstösst überdies gegen das
Tierschutzrecht und macht sich selbst strafbar.
Sehr
tiefe Quoten weisen zudem die Kantone Appenzell-Innerrhoden (8 Fälle, 0.8 %), Jura,
Schwyz und Neuenburg (je 7 Fälle, 0.7 %), Genf (6 Fälle, 0.6 %), Obwalden (5
Fälle, 0.5 %), Nidwalden (3 Fälle, 0.3 %) sowie Wallis (1 Fall, 0.1%) auf. Im
Gegensatz zu 2008 gibt es 2009 auch wieder zwei sogenannte "Nullerkantone":
Glarus und Uri haben dem BVET 2009 keinen einzigen Tierschutzfall gemeldet.
Die 2009
für vorsätzliche Tierquälereien durchschnittlich verhängte Geldstrafe stieg gesamtschweizerisch
gegenüber dem Vorjahr von 35 auf 42 Tagessätze. Demgegenüber ist der
durchschnittlich für übrige Tierschutzdelikte ausgesprochene Bussenwert von 439
auf 411 Franken gesunken.
Insgesamt
besteht – von einigen positiven kantonalen Ausnahmen abgesehen – bei der
Durchsetzung des Tierschutzstrafrechts nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Die Gründe für die teilweise erheblichen
kantonalen Vollzugsdifferenzen liegen sowohl im unterschiedlich effizienten
kantonalen Instrumentarium als auch in der mancherorts mangelnden Motivation
der zuständigen Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden, die
Tierschutzdelikte nach wie vor bagatellisieren.
Zur
Verbesserung des Vollzugsnotstands und zur Harmonisierung der Strafverfolgung
im Tierschutz hat die TIR einen zwölf Punkte umfassenden Forderungskatalog
aufgestellt. Gefordert wird unter anderem eine schweizweit konsequente
Verzeigung und Verfolgung von Tierschutzstraftaten: Sämtliche Verstösse gegen
das Tierschutzrecht sind Offizialdelikte
und müssen darum von Amtes wegen (und
nicht lediglich nach behördlichem Ermessen) untersucht werden. Für den 2009
neu eingeführten Tierquälereitatbestand der Missachtung
der Tierwürde und dessen verschiedene Anwendungsbereiche muss sich
ausserdem so schnell wie möglich eine strenge
Gerichtspraxis entwickeln. Dies
gilt insbesondere für das Verbot der Zoophilie, das fortan nicht nur bei
sadistischen, sondern auch bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Tieren
konsequent durchgesetzt werden muss. Wie für das ganze Tierschutzstrafrecht
generell ist auch bei den neuen Tatbeständen eine verstärkte Sensibilisierung
der Strafverfolgungsbehörden erforderlich.
Die gesamte, rund
7500 Tierschutzstraffälle umfassende, Datenbank und die Analyse der Strafpraxis
2009 sind auf www.tierimrecht.org abrufbar.
Für weitere
Informationen kontaktieren Sie bitte
lic.
iur. Michelle Richner, rechtswissensch. Mitarbeiterin der TIR: 043 443 06 43
lic.
iur. Vanessa Gerritsen, rechtswissensch. Mitarbeiterin der TIR: 043 443 06 43 |