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Mietvertrag - Heimtierhaltung in Mietwohnungen

09.06.2009
 
Die Schweizer sind ein Volk von Mietern. Zwei Drittel aller Haushalte werden im Mietverhältnis bewohnt, und in jedem zweiten Haushalt lebt hierzulande auch mindestens ein Heimtier. In der Praxis führt dies immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern; auch Klagen über den Hund oder die Katze der Nachbarin landen nicht selten bei den Liegenschaftsverwaltungen. Dabei geht es sowohl um die Zulässigkeit der Tierhaltung an sich als auch um den Lärm, Geruch oder Dreck, der von Tieren ausgeht und Anwohner stört.

Ungeachtet ihrer grossen praktischen Relevanz, finden sich im schweizerischen Recht keine spezifischen Bestimmungen über die Tierhaltung in Mietwohnungen. Selbst die grundlegende Frage, ob der Mieter überhaupt Tiere in seiner Wohnung halten darf, wird nirgends ausdrücklich beantwortet. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sind einerseits die Persönlichkeitsrechte des Mieters, zu denen auch die Entfaltung des individuellen Lebensstils in seinen eigenen vier Wänden gehört, und andererseits der Schutz  von Vermieter und Nachbarn vor Störungen, Gefährdungen und Beschädigungen zu berücksichtigen.

Ob ein Mieter Tiere in der Wohnung halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem "Kleingedruckten") ab. Um spätere Konflikte und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten die wichtigsten Fragen zur Tierhaltung daher noch vor Vertragsabschluss geregelt werden. Ist die Erlaubnis nicht bereits ausdrücklich im Mietvertrag enthalten, empfiehlt es sich, dies unbedingt schriftlich festzuhalten. Für die Tierhaltung werden oft Standardformulare benutzt, die dem Mietvertrag als Anhang beigelegt werden. Dabei ist denkbar, dass die Tierhaltung mit Bedingungen und Auflagen verbunden wird, etwa dass die Hausruhe durch die Tiere nicht gestört werden darf etc.

In der Praxis sind die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen oftmals zu wenig detailliert oder widersprechen sogar einer artgerechten Tierhaltung. Unsinnig, ist es, von Halter und Tier Unmögliches zu verlangen: Steht in der Abmachung, dass ein Hund nur dann gehalten werden darf, wenn er nie bellt, ist es von vornherein klar, dass dies nicht eingehalten werden kann. Deshalb sollten vorformulierte Mietvertragszusätze verwendet und falls notwendig mit eigenen Bestimmungen ergänzt werden. Ein praxistauglicher Musteranhang über die Heimtierhaltung wurde vom Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT; www.iemt.ch) ausgearbeitet. Dieser berücksichtigt insbesondere die für eine verantwortungsvolle Tierhaltung wesentlichen Punkte und wird auch vom Schweizerischen Hauseigentümerverband (HEV) und vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) verwendet.

 
Weitere Informationen:
» Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume - Vereinbarung über die Heimtierhaltung (IEMT-Musteranhang)
» Tiere in Mietwohnungen - Allgemeine Informationen (PDF)
» Dafür und dagegen - Zeitlupe 9 2003 (PDF)
» „Haus-(richtig: Heim-)tiere in der Mietwohnung“ – aus der Sicht eines Vermieteranwalts, in NZZ vom 11.2.2005, S. 57.
 

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