Klagen über den Hund oder die Katze der Nachbarin landen nicht selten bei den Liegenschaftsverwaltungen. Wenn aber nur geeignete Tiere - und auch diese nur unter tierschützerisch empfohlenen Bedingungen - gehalten würden, könnten diese Beschwerden in den meisten Fällen vermieden werden.
Zu den tierschützerisch empfohlenen Bedingungen gehört selbstverständlich, ihnen genügend Möglichkeiten zu verschaffen, damit sie sich bewegen und austoben können. Ausserdem brauchen Tiere Kontakte zu anderen Tieren und Menschen. Wird ihnen dies vorenthalten, dann richten solcherart falsch gehaltene Katzen oder Hunde oft aus Langeweile Schaden an oder fallen unangenehm auf.
Der Hauseigentümerverband bietet zum Mietvertrag einen Anhang, der unter Mithilfe des heutigen Geschäftsführers der Stiftung für das Tier im Recht zustande kam, und in dem die tierschützerisch empfohlene Haltung von Tieren, die Interessen der Mietenden und der Vermietenden berücksichtigt werden. Dem Anhang im Mietvertrag hat auch der Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschen Schweiz zugestimmt.