So sollte bspw. genau beschrieben werden, aus welchen Beobachtungen und Indizien der Anzeigeerstatter auf das Vorliegen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Ängste eines Tieres schliesst (Körperhaltung, Bewegungen, Lautäusserun-gen etc.). Nicht zwingend, aber wertvoll ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen allfälliger weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen und mit der Anzeige einzureichen. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschliessende Arbeit der Untersuchungsbehörden. Nach Möglichkeit sollten etwa folgenden Punkte festgehalten werden:
1. Name und Adresse des Anzeigenden; 2. Name und Adresse des Täters (bzw. der Täter), wenn möglich verbunden mit dem Hinweis, ob es sich dabei um einen Jugendlichen oder Erwachsenen sowie um den Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Tieres handelt; 3. Adresse und genaue Lokalisation des Tatorts (bspw. Beschreibung und Aufnahmen von Gebäuden, Weideflächen etc.); 4. Datum, genaue Uhrzeit bzw. Zeitraum der Tat; 5. Sachverhaltsschilderung; hierzu gehören etwa: – möglichst genaue, unverwechselbare Beschreibung des Tieres bzw. der Tiere bezüglich Art, Anzahl, Alter, Geschlecht und besonderer Merkmale (Ohrmarkierungen, Tätowierungsnummern, auffallende Fellzeichnung etc.), – konkrete Schilderung des Tathergangs und allfälliger -werkzeuge (bspw. Grösse und Beschaffenheit eines Schlagstockes oder Mes-sers), Klimabedingungen (Temperatur, Regen), – Folgen für das Tier: beobachtete Verletzungen, Schmerzen, Leiden und Ängste (diese sind teilweise art-, rasse-, alters- und geschlechts-spezifisch, weshalb eine möglichst genaue Schilderung der Reaktion und des Verhaltens des Tieres erforderlich ist), Lautäusserungen (Schreie, Stöhnen, Zähneknirschen etc.), abnorme Haltungen, Lahm-heit, Unruhe, Beissen oder Lecken bestimmter Körperstellen, Aggres-sion, Absonderung von der Gruppe, Beben der Nasenflügel und/oder Rüsselscheibe, Gewichtsabnahme, struppiges Fell, Erweiterung der Pupillen, Schwitzen, Erbrechen, häufiges Kot- und Harnabsetzen, Er-höhung der Atem- und Herzfrequenzen, Tod des Tieres etc.; 6. Benennung weiterer Zeugen mit Name und Adresse; 7. Nennung und Beilage von Beweismaterial (Fotos, Video- oder Tonband-aufnahmen, Zeitungsberichte), das genau zu kennzeichnen und zu datieren ist; 8. erforderlichenfalls Veranlassung der Sicherstellung des Tierkörpers durch Polizei oder Veterinärbehörde; 9. Datum und Unterschrift. Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden. Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzüg-liche Einreichung. Ist das eigene Tier von einer Straftat betroffen, empfiehlt sich die gleichzeitige Einreichung eines Strafantrages wegen Sachbeschädigung bzw. der Tötung oder Verletzung eines Tieres nach Art. 144 StG