English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Veröffentlichungen

 

Zürichsee-Zeitung / Rechtstipp / Tiere als Erben?

21.08.2001
 
Nicht selten werden aus dem Ausland Fälle bekannt, in welchen Tiere beträchtliche Geldbeträge erben. In der Schweiz ist es dagegen nicht möglich, dem über alles geliebten eigenen Hund oder der Katze sein Vermögen zu hinterlassen. Wer erben will, muss nämlich Rechte haben, also sog. rechtsfähig sein. Dies können nach Schweizer Recht nur Menschen, nicht aber Tiere. Auch wenn jetzt in „Bundesbern“ derzeit darüber beraten wird, dass das Tier keine Sache mehr sein soll: eigentliche Rechte werden ihm damit noch keine eingeräumt werden.

Wird ein Tier trotzdem testamentarisch direkt als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt, so gilt diese Bestimmung als unwirksam. Diese Rechtslage ist für manchen Tierhalter und manche Tierhalterin unbefriedigend. Denn auch über den Tod des Tierhalters hinaus soll das Tier finanziell gut versorgt sein. Schliesslich können allein die laufenden Unterhaltskosten für Futter, Hundesteuer, Tierarztkosten, Anschaffungen und allenfalls Hundesalons und Erziehungskurse monatlich bis zu CHF 500.- im Schnitt betragen. Wie kann der Tierhalter und die Tierhalterin vorsorgen?

Am einfachsten wird im Testament eine jüngere Vertrauensperson beauftragt, für das hinterlassene Tier zu sorgen. Der Tierhalter/die Tierhalterin kann so zum Beispiel festhalten, dass eine bestimmte Person z.B. CHF 30'000.- als Vermächtnis erhalten soll unter der ausdrücklichen Auflage, die Hündin „Cara“ bei sich aufzunehmen und die laufenden Unterhaltskosten aus dem Vermächtnis zu begleichen. Der künftige Tierhalter soll natürlich vorgängig angefragt werden, ob er oder sie mit dieser Lösung einverstanden ist. Um sicherzustellen, dass sich der Vermächtnisnehmer an die testamentarische Auflage hält, kann der Willensvollstrecker mit der Überwachung der Auflage betraut werden.

Als Variante kann der Tierhalter/die Tierhalterin mit einem vertrauenswürdigen Tierheim Kontakt aufnehmen und mit ihm vereinbaren, dass das Tier nach dem Hinschied des Tierhalters/der Tierhalterin im Tierheim betreut wird. Im Gegenzug hinterlässt der Tierhalter/die Tierhalter diesem Tierheim bzw. dem das Tierheim führende Verein ein Vermächtnis oder setzt es als Erbe ein. Das Tierheim soll aber zweckmässigerweise auch die Möglichkeit erhalten, das Tier an einen guten Platz bei Privaten weiter zu vermitteln.

Eine weitere allerdings aufwändige Möglichkeit, ein Tier über den Tod des Tierhalters/der Tierhalterin hinaus finanziell abzusichern, besteht in der Gründung einer Stiftung. Diese hat dann das Ziel, den Unterhalt des hinterlassenen Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren. In jedem Fall aber soll die Stiftung auch einen weitergehenden Zweck verfolgen als bloss die Sicherung des Lebensunterhalts eines einzigen Tieres; so könnte die Stiftung etwa Anstrengungen zur Besserstellung des Tieres im Recht unterstützen. Denn Stiftungen sind auf Langfristigkeit angelegt.

Bei all diesen Möglichkeiten, namentlich bei der Stiftungserrichtung, dürfen die Pflichtteile der gesetzlichen Erben (so die direkten Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte/die Ehegattin) nicht verletzt werden. Sie dürfen nicht zu Gunsten des Haustieres zu kurz kommen.

Autor Dr. iur. Antoine F. Goetschel, Rechtsanwalt, Zürich und Feldmeilen, ist Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes

Zürich, 21. August 2001

 
 
Spenden
 

Friendsmail - Hier anmelden

Kuriosa

Schräge Spots

Hunde-Recht

Tier & Kunst

Fotowettbewerb

Postkarten bestellen im Shop

  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...