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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Verbandsrechte

 
Die Rechtslehre unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Ausgestaltungen. Mit dem Verbands(straf)klagerecht kann sich eine hierfür legitimierte Organisation bei Verstössen gegen Strafnormen ihres Rechtsbereichs in eigenem Namen und im Interesse der Allgemeinheit stellvertretend für den Geschädigten am Strafverfahren beteiligen oder als Privatkläger ein solches einleiten und daran als Partei teilnehmen. Als gesetzlicher Vertreterin kommt der Vereinigung u.a. die Befugnis zur Einsicht in die Untersuchungsakten, Mitwirkung an Untersuchungshandlungen, Antragstellung und zum Ergreifen von Rechtsmitteln zu. In der Praxis stellt die Verbandsklage ein anerkanntes Rechtsinstrument dar und ermächtigt etwa nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmte Berufs- und Wirtschaftsverbände zur Wahrung der ökonomischen Interessen ihrer Mitglieder.
Als Verbandsbeschwerderecht wird dagegen die einer juristischen Person des Privatrechts eingeräumte Befugnis bezeichnet, verwaltungsrechtliche Behördenverfügungen, welche die Organisation nicht unmittelbar selbst betreffen, auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Während eine Organisation mit der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde in eigenem Namen, jedoch zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder handelt, steht bei der ideellen Verbandsbeschwerde regelmässig der Schutz öffentlicher Anliegen im Vordergrund. Im Gegensatz zur egoistischen Verbandsbeschwerde, die grundsätzlich jeder juristischen Person des Privatrechts zusteht, bedarf es hier – zumindest auf Bundesebene – für die Legitimation einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Ermächtigung. Auch die Verbandsbeschwerde hat ihren festen Platz in der schweizerischen Rechtsordnung. In Anerkennung der Notwendigkeit von Parteirechten nicht wirtschaftlicher Vereinigungen hat man die ideelle Verbandsbeschwerde in diversen Rechtsgebieten gesetzlich verankert, so bspw. im Natur- und Heimat- oder im Umweltschutzrecht, im Arbeitsschutz, der Gleichstellung oder im Bereich der Fuss- und Wanderwege.

Tierschutzbereich
Die Einräumung von Verbandsklage- und -beschwerderechten für qualifizierte Tierschutzorganisationen wird von diesen sowie einem Teil der Rechtslehre seit langem gefordert und bildete in der Vergangenheit auch schon Gegenstand verschiedener politischer Vorstösse. Von wenigen Ausnahmen abgesehen waren sämtliche entsprechenden Bemühungen jedoch erfolglos, sodass bislang weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene generelle Verbandsbeschwerde- oder -klagemöglichkeiten bestehen.
Immerhin existiert seit 1998 im Kanton Bern eine Regelung, die dem Dachverband der bernischen Tierschutzorganisationen die Befugnis verleiht, sich als Privatkläger an Strafverfahren zu beteiligen (wobei der Tierversuchsbereich vom Interventionsrecht ausgenommen ist). Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch der im Kanton Zürich 1991 geschaffene «Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen», der die tierlichen Interessen in jedem Strafverfahren wegen Tierschutzwidrigkeiten und Tierquälereien im Kanton vertritt und eigentliche Parteistellung für das Tier einnimmt. Der Kanton Tessin hat im Bereich des Verwaltungsrechts ausserdem seinen Tierschutzverbänden eine Beschwerdelegitimation gegen Entscheide kantonaler und kommunaler Vollzugsorgane eingeräumt. Eine spezielle Regelung besteht letztlich noch einmal im Kanton Zürich, wo der kantonalen Tierversuchskommission die Möglichkeit zukommt, Bewilligungsentscheide des kantonalen Veterinäramts einer verwaltungsinternen Rekursbehörde und gegebenenfalls in zweiter Instanz einem Gericht zu unterbreiten. Da dieselbe Anfechtungsmöglichkeit auch drei gemeinsam handelnden Gremiumsmitgliedern zusteht und ebenfalls deren drei auf Vorschlag des organisierten Tierschutzes in die Kommission gewählt werden, wird in diesem Zusammenhang häufig von einem faktischen «indirekten Verbandsbeschwerderecht» der Tierschutzorganisationen gesprochen. Die Anfechtungsmöglichkeit steht aber nicht den Verbänden selbst, sondern lediglich ihren Repräsentanten zu, welche die entsprechenden Befugnisse persönlich und völlig selbständig wahrzunehmen haben.

Von Tierschutzorganisationen wird allgemein erwartet, dass sie neben ihren traditionellen Tätigkeiten auch Verantwortung für die Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung und die rechtliche Vertretung tierlicher Anliegen übernehmen. Wirksam tun können sie dies jedoch nur, wenn ihnen hierfür geeignete Rechtsinstrumente – namentlich die Möglichkeit, sich beim Gesetzesvollzug als vollberechtigte Partei in die entsprechenden Verfahren einzuschalten – zugestanden werden, d.h. wenn ihnen die Rechtsordnung die Vertretung tierlicher Interessen explizit aufträgt oder zumindest gestattet. Diese Befugnis bleibt Tierschutzorganisationen bislang jedoch verwehrt. Ein offenkundiges Beispiel für diese unbefriedigende Sachlage bildet etwa der Umstand, dass zwar einem Tierhalter in einem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zusteht, eine ihn einschränkende Verfügung – wie etwa die Pflicht zur baulichen Anpassung von Haltungseinrichtungen oder ein Tierhalteverbot – anzufechten, es den Tieren selbst jedoch versagt ist, den entsprechenden Rechtsakt mit Hilfe eines Vertreters auf seine Gesetz- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Da kein der gesetzlichen Stellvertretung (wie etwa im Personenrecht für urteilsunfähige Personen) entsprechendes Rechtsinstitut besteht, können die das öffentliche Interesse widerspiegelnden Tierschutzbestimmungen in Ermangelung eines Beschwerdeberechtigten nicht oder nur erschwert durchgesetzt werden. Folge dieses Umstands bildet ein Einparteienverfahren, das schlecht in die Rechtsordnung eines demokratischen Rechtsstaats passt. Tierschutzorganisationen und anderen interessierten Drittpersonen steht lediglich die Möglichkeit der Strafanzeige oder einer Meldung an die zuständigen Tierschutzvollzugsbehörden zu, womit sie jedoch weder auf das Verwaltungs- noch auf ein allfälliges Strafverfahren unmittelbaren Einfluss nehmen können. Dasselbe Ungleichgewicht zeigt sich auch bei den diversen gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungsverfahren, in denen sich ebenfalls niemand ausschliesslich für die Anliegen der betroffenen Tiere einsetzt. Letztlich erschwert die Tatsache, dass Vertretern tierlicher Interessen die Mitwirkung in straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und der entsprechende Instanzenzug versagt bleiben, über Fragen grundsätzlicher Bedeutung wegleitende Präjudizien in Form höchstrichterlicher Urteile zu erwirken.
Durch die Möglichkeit, den im Beschwerdeverfahren gewährten Rechtsschutz im Namen der beeinträchtigten Tiere anzurufen, würde eine verfahrensmässige Gleichstellung des Tierschutzes mit den ihm entgegenstehenden menschlichen Interessen erreicht. Gesamthaft dürften die verschiedenen von einer verfahrensmässigen Beteiligung des organisierten Tierschutzes zu erwartenden Wirkungen wesentlich dazu beitragen, das angestrebte Ziel eines verstärkten Rechtsschutzes von Tieren und damit verbundenen verbesserten Gesetzesvollzugs zu erreichen. Wenngleich die Schwächen des materiellen Tierschutzrechts damit nicht ausgeglichen werden und sich ein korrekter Vollzug nicht ersetzen lässt, scheint eine verstärkte Mitwirkung des organisierten Tierschutzes am Gesetzesvollzug in Form von Verbandsrechten unerlässlich.

 
 
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