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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Tierschutzstrafrecht

 
Als strafrechtlichen Tierschutz bezeichnet man die Verfolgung und Beurteilung von Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten auf der Grundlage von Strafnormen. Angestrebt wird damit in erster Linie ein vorbeugender Tierschutz, indem die ausgesprochenen Sanktionen einerseits Delinquenten spezialpräventiv von weiteren Straftaten abhalten und anderseits zusammen mit dem gesetzlichen Strafrahmen im Sinne einer Generalprävention auf die gesamte Gesellschaft abschreckend wirken sollen.
 
Wie ist der strafrechtliche Tierschutz in der Schweiz ausgestaltet?
 
Bis 1981 beschränkte sich der bundesstrafrechtliche Tierschutz auf die Verfolgung nachgewiesener Misshandlungen durch aArt. 264 StGB ("Tierquälereiartikel") und überliess jede weiter gehende Regelung den Kantonen. Mit Inkrafttreten des TSchG wurde die Bestimmung dann aufgehoben und zur Hauptsache durch dessen Art. 27-32 ersetzt, womit der materielle strafrechtliche Tierschutz heute als Teilbereich des eidgenössischen Nebenstrafrechts abschliessend durch den Bund normiert ist. Im Strafgesetzbuch sind heute hingegen nur noch tierrelevante Tatbestände geregelt, die nicht das Tier selbst, sondern seine Eigenschaft als Vermögenswert und damit dessen Eigentümer oder die öffentliche Sittlichkeit (im Bereich der sog. harten Pornografie) schützen.
 
Was ist unter einer Tierquälerei zu verstehen? Wo beginnt sie, wo hört sie auf?

Schlimme Verletzungen oder qualvolle Tötungen von Tieren werden – vereinfacht – als Tierquälereien bezeichnet, so namentlich das Misshandeln, das unnötige Überanstrengen und das qualvolle Töten. Das Gesetz zählt darunter noch weitere Handlungen. Eine Tierquälerei i.S.v. Art. 27 TSchG begeht, wer Tiere misshandelt (d.h. ihnen übermässige physische oder psychische Schmerzen zufügt), sie stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, qualvoll oder mutwillig tötet, Tierkämpfe veranstaltet oder mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Tierversuche durchführt. Alle tatbestandsmässigen Handlungen werden unabhängig von ihrer Begehungsform unter Strafe gestellt, wobei vorsätzlich verübte Tierquälereien nach Art. 27 Abs. 1 TSchG als Vergehen geahndet und mit Gefängnis und/oder Busse bis 40'000 Fr. sanktioniert werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten demgegenüber nach Art. 27 Abs. 2 TSchG (genauso wie die sog. übrigen Widerhandlungen i.S.v. Art. 29 Ziff. 1 TSchG) als Übertretungen und werden mit Haft oder Busse bis 20'000 Fr. bestraft. Art. 28 TSchG bezeichnet ausserdem Verstösse gegen das CITES bei Vorsatz wiederum als Vergehen und bei Fahrlässigkeit als Übertretung. Wurde ein entsprechendes Delikt aus Gewinnsucht verübt, kann eine Busse den gesetzlichen Höchstbetrag von 40'000 Fr. auch übersteigen (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Sinne einer Generalklausel stellt schliesslich Art. 29 Ziff. 2 TSchG sämtliche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, darauf beruhende Vorschriften (einschliesslich kantonaler Ausführungsbestimmungen ) oder mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Strafnorm versehene Einzelverfügungen der Vollzugsorgane mit der Bussandrohung von bis 5000 Fr. unter Strafe. Die als Vergehen ausgestalteten Tatbestände verjähren in sieben, jene mit blossem Übertretungscharakter in zwei Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 30 TSchG).
 
Wie wird der strafrechtliche Tierschutz vollzogen? Hat der Bund hier Kompetenzen? die Kantone? die Gemeinde? Ist einmal mehr "alles von Kanton zu Kanton verschieden" – auf dem Buckel der Tiere?

Art. 123 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 1 TSchG delegieren die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen. Ausnahme hiervon bilden einzig Widerhandlungen gegen das Artenschutzübereinkommen, die nach Art. 28 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 TSchG, das BVET untersucht. Die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des strafrechtlichen Tierschutzes tragen somit die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte. In der Praxis werden die als Übertretungstatbestände ausgestalteten Delikte meist von den nach kantonalem Recht zuständigen Verwaltungsstellen und lediglich die Vergehen, d.h. die vorsätzlich begangenen Tierquälereien, von richterlichen Instanzen beurteilt.
Bei sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen handelt es sich um von Amtes wegen zu verfolgende Offizialdelikte. Da die zuständigen Vollzugsinstanzen jedoch nur bei Kenntnis strafbarer Handlungen tätig werden können, kommt Hinweisen aus der Bevölkerung und entsprechenden Strafanzeigen entscheidende Bedeutung zu. Im Gegensatz zu Beamten und Behörden, die bei Delikten, die ihnen in Ausübung ihrer amtlicher Tätigkeit bekannt werden, gemäss kantonalem Recht in der Regel zwingend ein Strafverfahren einzuleiten haben, obliegt Privatpersonen – ebenso wenig wie Tierärzten – jedoch keine Pflicht zum Einreichen einer Strafanzeige. Für die Strafverfolgung erschwerend ist ausserdem, dass Delinquenten in der Praxis häufig mit dem Tierhalter identisch sind (d.h. Tiere von ihren eigenen Besitzern misshandelt werden) bzw. selbst dann von einer Anzeige abgesehen wird, wenn die strafbare Handlung durch eine Drittperson begangen wurde.
Als Gesamtfolge dieser Umstände muss von einer beträchtlichen Dunkelziffer nicht geahndeter Tierschutzverstösse ausgegangen werden. Kritisch zu betrachten ist ausserdem der Umstand, dass die in der Gerichtspraxis ausgefällten Strafen oftmals derart mild sind, dass ihnen die erhoffte abschreckende Wirkung weitgehend abgeht.
 
Was meinen zwei deutsche Staatsanwälte zu Tierschutzfällen im Ermittlungsverfahren? "Macht es von Anfang an richtig – fast als ob ein Mensch schwer verletzt oder getötet würde!
 
Für zwingend erachten die als Staatsanwälte tätigen beiden Kommentatoren zum neuen deutschen Tierschutzgesetz, Oberstaatsanwalt Ort und Staatsanwältin Reckewell eine eindeutige Dokumentation der strafbaren Handlung bereits im Ermittlungsverfahren. Die leidbringenden Umstände können sich (jahreszeitlich) ändern, und eine sachverständige Begutachtung kann häufig nicht vor Ort erfolgen. Deshalb muss mit den modernen Mitteln der Aufzeichnung, namentlich mit Videoaufnahmen, gearbeitet werden. Überdies sind die klassischen Beweissicherungen durch Temperaturmessung im und um das Tier, Zeitmessungen, Beschreibungen, Vermessungen, Zeichnungen unumgänglich sowie die Sektion verstorbener Tiere. Die Beweissicherung und -führung in Tierschutzfällen unterscheidet sich somit nicht von einem schweren Kriminalfall (S. 359 des Kommentars Kluge). Auf die Schweizer Verhältnisse übertragen hiesse dies, dass die Untersuchungsbehörden bei Verdacht auf Tierquälerei in einem sehr frühen Ermittlungsstadium die wissenschaftlichen Spezialisten für eine Beweissicherung aufbieten würden und hierzu gleich auch einen auf diese Tierart spezialisierten Bezirkstierarzt aufbieten würden, der am Tatort die veterinärmedizinische Untersuchung durchführen und entsprechende Zeugnisse ausstellten. Bei Bezirkstierärzten wäre sowohl auf die Spezialisierung der fallbezogenen Tierart zu achten als auch auf allfällige Befangenheit als Bestandes- oder Vertrauenstierarzt des möglichen Straftäters oder auf andere mögliche Verflechtungen. Solche gründlichen Beweisaufnahmen würden voraussichtlich zu einer höheren Verurteilungsquote wegen Tierquälerei führen anstelle einer Aburteilung eines Straftäters im Übertretungs- bzw. im Ordnungswidrigkeitsverfahren.
 
Sodomie: Sex mit Tieren – eine schlüpfrige, anstössige teils widerwärtige Praktik, ethisch gesehen. Und rechtlich? Ist es strafbar? Müssen Sie wirklich mehr wissen?
 
Unter Sodomie versteht man allgemein Geschlechtsverkehr mit Tieren, wofür in der Praxis vor allem Heim- und landwirtschaftliche Nutztiere missbraucht werden. Da der Begiff sowohl historisch als auch heutzutage noch in vielen Kulturen für eine Vielzahl von Arten der Sexualität (insbesondere für Pädophilie, Inzest oder Homosexualität) verwendet wird, ist die Bezeichnung Zoophilie (Tierliebe) für Geschlechtsverkehr mit Tieren jedoch korrekter. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man ausserdem von Zoosadismus (gewalttätige Sodomie). Sodomie ist in der Schweiz nicht strafbar; ihre Strafbarkeit wird aber für das neuen Tierschutzgesetz als Verletzung der kreatürlichen würde gefordert. Strafbar ist Sodomie bislang einzig im Bereich der Pornografie.
 
Über das tatsächliche Ausmass des gesellschaftlich weitgehend tabuisierten Themas lässt sich nur spekulieren. Aufgrund hoher vermuteter Dunkelziffern sind entsprechende Praktiken aber wohl weit verbreiteter als gemeinhin angenommen. Amerikanischen Studien zufolge sollen rund 8 Prozent der Männer und über 3 Prozent der Frauen zumindest schon einmal geschlechtlichen Umgang mit Tieren gehabt haben, wobei sich die Zahl in ländlichen Gegenden auf 17 Prozent erhöht und der Hund in der entsprechenden "Beliebtheitsskala" an erster Stelle steht.
Die Sodomie wird weder durch das StGB noch durch die Strafbestimmungen des TSchG ausdrücklich verboten. Allenfalls gelangt bei entsprechenden Praktiken der Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 27 TSchG zur Anwendung. Hierfür muss das betroffene Tier im Rahmen der Unzucht aber nachweislich misshandelt, überanstrengt, qualvoll oder mutwillig getötet worden sein, was die Strafuntersuchungsbehörden in der Praxis regelmässig vor erhebliche Beweisprobleme stellt.
Nach Art. 197 StGB strafbar ist jedoch eine Reihe von Handlungen mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt, aber keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (sog. harte Pornographie). Als im Sinne der Bestimmung pornographisch gilt eine Darstellung dann, wenn Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug dessen Geschlechtsteile integriert werden. Nicht als tatbestandsmässig erachtete das Bundesgericht hingegen etwa das versteckte Tun eines Schäferhundes unter dem Rocke der dadurch offenbar aufgereizten Julia in einem - dafür aus anderen Gründen als unzüchtig beurteilten - Film. Anderseits erfüllt auch nicht jede sexuelle Handlung mit Tieren automatisch den Straftatbestand der Tierquälerei.
Unter einer Strafandrohung von Gefängnis oder Busse untersagt Art. 197 Ziff. 3 StGB ausdrücklich das Herstellen, Einführen, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen entsprechender Produkte. Während deren Erwerb und Besitz zuvor erlaubt waren, ist das Verbot der harten Pornographie im Jahre 2002 verschärft worden. Aufgrund des neu eingefügten Art. 197 Abs. 3bis StGB wird nun auch mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Busse bestraft, wer entsprechende Produkte besitzt, erwirbt oder sich auf irgendeine Weise (bspw. über elektronische Mittel wie Internet) beschafft.

 
 
 
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