Da sie eine sichere Einnahmequelle darstellen und das Aussetzen dadurch oft verhindert werden kann, nehmen viele Tierheime ausserdem auch Pensionstiere in der Zeit der Abwesenheit deren Halter auf. Während reine Tierasyle sich auf die Aufnahme heimatloser Tiere beschränken und diesen teilweise auch Dauerplätze anbieten, verstehen sich klassische Tierheime eher als Durchgangsstationen und versuchen, die Tiere neu zu platzieren. Reine Tierpensionen nehmen hingegen nur Pensionstiere auf. Ein Tierheim kann sowohl eine Einzelunternehmung ihres Betreibers als auch eine eigenständige juristische Person des Privatrechts – wie etwa eine Stiftung oder ein Verein – darstellen oder einer solchen gehören. Obschon ihre vielfältige Bedeutung unbestritten ist und sie die öffentliche Hand von zahlreichen Aufgaben entlasten, müssen Tierheime und -asyle in aller Regel ohne generelle staatliche Unterstützungsbeiträge auskommen.
Rechtliche Erfassung Die Tierschutzgesetzgebung definiert Tierheime in Art. 34a des Tierschutzgesetzes (TSchG) als Betriebe, in denen fremde Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden. Davon zu unterscheiden sind Tierkliniken, die gemäss Art. 11 Abs. 4 der Tierschutzverordnung (TSchV) tierärztlich geleitete Betriebe darstellen, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden. Eine zusätzliche Begriffsbestimmung findet sich in Art. 1 Ziff. 4 des in der Schweiz seit 1994 geltenden Europäischen Heimtierübereinkommens, das Tierheime als nicht gewinnorientierte Institutionen umschreibt, worin Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können. Art. 34b Abs. 1 TSchV unterstellt jedermann, der ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, einer Meldepflicht an die zuständige kantonale Behörde. Gemäss Art. 11 TSchV sind Tiere in Tierheimen grundsätzlich nur durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis bzw. von Personen unter ihrer unmittelbaren Aufsicht zu betreuen, wobei sich die Anzahl der Tierpfleger nach der Art und Zahl der Tiere richtet. Tierheimbetreiber unterliegen aber noch weiteren rechtlichen Verpflichtungen. Bezüglich der Haltung von Tieren, seien es Heim-, Nutz- oder Wildtiere, haben sie die entsprechenden Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten. Bereits beim Bau und Einrichten eines Heims sind demnach bspw. die Anhänge 1 und 2 TSchV über die gesetzlichen Mindestgrössen für Einzelboxen und Gruppengehege zu beachten. Daneben ist namentlich der Hygiene besondere Bedeutung zuzumessen (insbesondere wenn Findeltiere aufgenommen werden). Um die korrekte Einhaltung der entsprechenden Massnahmen sicherzustellen, ist bspw. das Vorhandensein einer Quarantäne, d.h. eines isolierten Raumes oder Gebäudeteils, unabdingbar. Wenngleich sie es in der Praxis wenn immer möglich tun werden, sind Tierheime nicht verpflichtet, angebotenen Tieren Obdach zu gewähren, da diese rechtlich gesehen noch ihren Eigentümern gehören. Nimmt ein Heim Pensionstiere auf, geht es als Gastwirt mit ihrem Eigentümer eine Sonderform eines Beherberungsvertrags ein, deren Hauptmerkmale die entgeltliche Gewährung von Unterkunft und Bedienung sowie die Sorge um die Sicherheit der Pensionstiere für die Dauer des Vertragsverhältnisses bilden. Wird hingegen ein Verzicht- oder Findeltier neu platziert, schliesst das Heim mit dem neuen Halter einen – gesetzlich nicht explizit geregelten – Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag ab. In der Regel wird darin u.a. festgehalten, dass der vom Erwerber allenfalls geleistete finanzielle Betrag lediglich eine Unkostenbeteiligung an das Tierheim und nicht einen Kaufpreis darstellt. Um sich von einer allfälligen Haftung zu befreien, war es in der Praxis für ein Heim bislang sehr wichtig, den Neuhalter klar darauf hinzuweisen, dass ihm das Tier erst nach fünf Jahren wirklich gehörte und der rechtmässige Eigentümer es bis dann jederzeit herausverlangen konnte. Durch die im April 2003 erfolgte markante Verkürzung der Eigentumsübergangsfrist bei Findeltieren auf zwei Monate nach Abgabe im Tierheim hat sich die entsprechende Problematik nun aber deutlich entschärft. Viele Tierheime behalten sich im Übernahmevertrag eine Rücknahme oder ein Rückkaufsrecht für den Fall vor, dass sich der neue Platz für das vermittelte Tier nicht eignen sollte. Ohne eine derartige Vereinbarung kann ein abgegebenes Tier hingegen nicht mehr zurückgefordert werden. In diesen Fällen bleibt nur noch die Möglichkeit einer Anzeige wegen Verletzung der Tierschutzgesetzgebung mit der Hoffnung, dass das Tier von der zuständigen Behörde beschlagnahmt wird.