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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Pelztiere

 
Besonders gefragt ist dabei seit jeher das Fell verschiedener Pelztiere wie etwa jenes von Nerzen, Iltissen, Silber- und Blaufüchsen, Nutrias (Sumpfbiber) oder Chinchillas. Während früher die Deckung existenzieller Bedürfnisse nach Schutz vor Kälte im Vordergrund stand, sind Pelze heutzutage namentlich ihrer Exklusivität wegen begehrt.
Seit Jahren bilden die Fragen nach der Notwendigkeit und moralischen Zulässigkeit der modernen Pelzproduktion aber auch Gegenstand heftiger Kontroversen. In Tierschutzkreisen werden dabei vor allem die Bedingungen bei der Haltung und Tötung der Tiere vehement kritisiert. Insgesamt rund drei Viertel der weltweit verarbeiteten Felle stammen heutzutage aus Zuchtbetrieben, in denen die Tiere in industrieller Massentierhaltung aufgezogen werden. Meist verbringen sie ihr ganzes Leben in Drahtkäfigen unter Bedingungen, bei denen ihnen selbst die elementarsten Bedürfnisse verweigert werden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine artgerechte Gefangenschaftszucht von Pelztieren in intensiver Käfighaltung [S. 22] überhaupt nicht möglich, sodass die herkömmlichen Praktiken als klar tierschutzwidrig bezeichnet werden müssen. Entgegen den Beteuerungen der Pelzbranche haben sich die Zustände in den letzten Jahren kaum verbessert.
Daneben werden Pelztiere aber auch in freier Wildbahn gejagt. Verwendet werden hierfür einerseits Schusswaffen, rund 90 Prozent der für die Pelzproduktion gejagten Tiere werden weltweit aber mit Fallen gefangen. Aufgrund ihrer teilweise quälerischen und unselektiven Funktionsweise kommt vielen der angewandten Fangvorrichtungen ebenfalls erhebliche Tier- und Artenschutzrelevanz zu.

Rechtliche Erfassung
Im Unterschied zur Rechtslage in vielen anderen Nationen werden die für die Fellgewinnung traditionell verwendeten Pelztiere in der Schweiz nicht den Nutz-, sondern den Wildtieren zugeordnet (Art. 12 und 35 Abs. 1 der Tierschutzverordnung TSchV). Deren Haltung ist zwar auch hierzulande grundsätzlich erlaubt; eine Käfighaltung unter unwürdigen Bedingungen, wie sie in vielen EU-Staaten die Regel bildet, ist nach schweizerischer Tierschutzgesetzgebung jedoch verboten. Das Halten von Pelztieren zur Fellgewinnung gilt nach Art. 38 Abs. 1 lit. b TSchV als Gewerbe, das gemäss Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) einer Bewilligung bedarf. Die hierfür zuständige kantonale Behörde legt darin nach Art. 43 Abs. 2 TSchV die Gehegegrösse mit der zulässigen Belegungsdichte, die Mindestanzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sowie die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. In der Praxis wird für Pelztiere ein Raumbedarf gefordert, der etwa den gesetzlichen Anforderungen der Hundehaltung entspricht, was – zusammen mit den anderen Bedingungen – eine kommerzielle Pelztierzucht aus Rentabilitätsgründen faktisch verunmöglicht. Die aufwändigen Bewilligungsanforderungen führten im Rahmen des Inkrafttretens des TSchG (1981) denn auch zur Schliessung der letzten Schweizer Pelztierfarmen. Nach wie vor bestehen jedoch noch etwa dreissig Privatzuchten von Chinchillas, die zur Pelzgewinnung gehalten werden. Zu deren Haltung und der entsprechenden Bewilligungserteilung hat das BVET in Form einer Informationsschrift Richtwerte herausgegeben.
Von den in freier Schweizer Wildbahn gejagten Tieren sind einzig der Fuchs und ganz vereinzelt der Marder für die Pelzgewinnung relevant. Deren Bejagung richtet sich nach den Regeln der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung. Grausam wirkende Totschlagfallen und Tellereisen, wie sie vor allem in Nordamerika zum Fang von Pelztieren eingesetzt werden, sind hierzulande verboten. Art. 1 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) untersagt sowohl die Herstellung, Ein-, Durch- und Ausfuhr als auch die Verwendung sämtlicher Fallen, wobei nur für Kastenfallen zum Lebendfang sowie für Fallen zur Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutrias Ausnahmen bestehen.

 
Weitere Informationen:
» Argumentarium Pelz
» Dafür und dagegen - Zeitlupe 3 2003 (PDF)
 
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