2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Seit dem 1. Januar 2008 gilt im Kanton Waadt eine revidierte Hundegesetzgebung (Hundegesetz und dazugehörige Verordnung).
Als potenziell gefährlich und somit als bewilligungspflichtig gelten American Staffordshire Terrier (Amstaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler sowie deren Kreuzungen (Art. 3 Abs. 1 LPolC i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RLPolC). Damit eine
Bewilligung für einen potenziell gefährlichen Hund vom Veterinäramt erteilt wird, müssen verschiedene Anforderungen seitens des Hundehalters erfüllt werden (so beispielsweise eine obligatorische Haftpflichtversicherung, der Nachweis von kynologischen Kenntnissen oder das Fehlen von Vorstrafen; Art. 9 RLPolC) und der Hund muss zudem einen Wesenstest absolvieren und bestehen (Art. 11 RLPolC).
Kann keine Bewilligung erteilt werden, muss der Hund innerhalb von 30 Tagen an eine Person, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, abgegeben werden. Kann keine solche Person gefunden werden, wird der Hund in einem Tierheim platziert (Art. 13 RLPolC).
Die Kosten für die Bewilligungserteilung werden zudem dem Hundehalter übertragen (Art. 24 RLPolC – CHF 800 für einen potenziell gefährlichen Hund).
Fällt ein Hund (jeglicher Rasse) aufgrund aggressiven Verhaltens auf, kann das Tier in einem Heim platziert oder Massnahmen wie Ausbildungs- oder Verhaltenskurse, Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Sterilisation bzw. Kastration oder ein temporäres Hundehalteverbot angeordnet oder ein beschränkter Kreis von Personen bestimmt werden, die mit dem Hund umgehen dürfen. Kommt es zu einem Rückfall oder liegen schwerwiegende Probleme vor, kann das Tier auf Kosten des Halters euthanasiert werden. Der Kostenentscheid gilt zudem als definitiver Rechtsöffnungstitel gegen den Halter (Art. 26 und Art. 28 LPolC).
Neben der elektronischen Registration müssen sämtliche Hunde gemäss Art. 3 RLPolC mit ihrem Namen sowie Namen und Adresse des Hundehalters gekennzeichnet sein (in Form einer Marke).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.