2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das Halten bestimmter Hunderassen bedarf nach dem neuen Hundegesetz einer Bewilligung (§ 4 Hundegesetz/SO). Betroffene Hunde sind Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentinom Fila Brasileiro sowie deren Kreuzungen (§ 3 Hundeverordnung/SO).
Bewilligunsvoraussetzungen sind die Mündigkeit des Gesuchstellers, der Nachweis von Kenntnissen in der Haltung und im Umgang mit dem Hund sowie das Vorhandensein eines einwandfreien Leumunds (§ 4 Abs. 3 Hundegesetz/SO). In Zukunft dürfen von diesen Rassen nur noch Hunde angeschafft werden, die einer anerkannten Zuchtstätte entstammen. Es gelten spezielle Übergangs-bestimmungen für bereits längere Zeit problemlos gehaltene Exemplare einzelner Hunderassen.
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde ist nur zu bestimmten Jahreszeiten im Wald und an genau bezeichneten öffentlichen Orten vorgesehen. Im Einzelfall gilt diese Pflicht zudem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. a und b Hundeverordnung/SO).
Weitere im Einzelfall zu verordnende Massnahmen sind z.B. Anordnungen zur Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang, die Pflicht zum Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses, Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder die Kastration, Sterilisation oder Euthanasie (§ 5 Hundegesetz/SO).
Neu gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter (§ 10 Hundegesetz). Die Versicherung muss die mit der Hundehaltung verbundenen Risiken ausdrücklich einschliessen.
Ferner ist eine Meldepflicht für Tierärzte, Polizeiorgane und Hundeausbildner bei Kenntnis einer übermässigen Aggressionsbereitschaft oder Verhaltensstörungen eines Hundes vorgesehen (§ 7 Hundegesetz/SO).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.