2. Massnahmen
bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hunde
sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder
belästigen (§ 1 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Für
Hundehalter ist der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
obligatorisch (§ 1 Abs. 3 Hundegesetz/SZ).
In
öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind
Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb (§ 2
Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Personen,
die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften des kantonalen
Hundegesetzes oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des
Gemeinderats bestraft worden sind, kann der Gemeinderat die Hundehaltung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (§ 10 Abs. 2
Hundegesetz/SZ).
Der
Gemeinderat ist befugt, zum Schutz von Personen und Sachen gegen
Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und
Gebote zu erlassen und auf deren Missachtung Strafe anzudrohen (§ 11 Abs.
1 Hundegesetz/SZ).
Im
Rahmen der Veterinärgesetzgebung der Urkantone ist eine gegenseitige Anpassung
der kantonalen Hundegesetzgebungen geplant. Ziel ist es, eine für
sämtliche Urkantone (UR, SZ, NW, OW) geltende Hundegesetzgebung
auszuarbeiten, wobei das Hundegesetz NW als Grundlage dienen soll. Primär
sollen dabei die Hundeverwahrungs- und Hundetötungsbe-stimmungen
gestrichen werden. Konkrete Massnahmen gegen "gefährliche Hunde"
sind nicht vorgesehen. Mit der Ausarbeitung einer einheitlichen
Gesetzgebung darf frühestens in zwei Jahren gerechnet werden.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.