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Hunde-Recht

 

Kanton Obwalden

 
13.02.2009
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher und privater Anlagen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/OW).
  • Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen, beispielsweise durch Verunreinigen von Anlagen, Trottoirs, Geh- und Wanderwegen, fremden Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzen sowie landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).
  • Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können ferner durch Verordnung weiter gehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung oder Betretverbote (Art. 1 Abs. 3 Hundegesetz/OW).

 3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde" 

  • In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich "gefährlicher Hunde" nicht vorgesehen ist. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat sich zudem für eine Verschärfung der Tierhalterhaftung für gefährliche Hunde im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen.



Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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