2. Massnahmen
bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hunde
sind so zu halten, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher
und privater Anlagen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/OW).
Hundehalter
müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere
anfallen oder auf andere Weise belästigen, beispielsweise durch
Verunreinigen von Anlagen, Trottoirs, Geh- und Wanderwegen, fremden
Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzen sowie landwirtschaftlichen
Kulturen während der Vegetationszeit (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).
Die
Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können ferner durch Verordnung weiter
gehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere
betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung oder Betretverbote (Art.
1 Abs. 3 Hundegesetz/OW).
Im Rahmen der Veterinärgesetzgebung der Urkantone ist eine gegenseitige
Anpassung der kantonalen Hundegesetzgebungen geplant. Ziel ist es, eine für
sämtliche Urkantone (UR, SZ, NW, OW) geltende Hundegesetzgebung auszuarbeiten,
wobei das Hundegesetz NW als Grundlage dienen soll. Primär sollen dabei die
Hundeverwahrungs- und Hundetötungsbe-stimmungen gestrichen werden. Konkrete
Massnahmen gegen "gefährliche Hunde" sind nicht vorgesehen. Mit der
Ausarbeitung einer einheitlichen Gesetzgebung darf frühestens in zwei Jahren
gerechnet werden.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.