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Hunde-Recht

 

Kantonale Hundegesetzgebung

 
Die folgende Aufstellung vermittelt einen Überblick über das in den 26 Schweizer Kantonen geltende Hunderecht. Hingewiesen wird dabei insbesondere auf die nach kantonalem Recht vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Zudem werden die auf politischer Ebene derzeit diskutierten und konkret angestrebten Änderungen des kantonalen Hunderechts kurz erläutert.

Solange der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren als Aspekt der sog. Sicherheitspolizei in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, kann der Bund hierfür keine einheitliche eidgenössische Regelung vorsehen. Aufgrund dieser Kompetenzzuweisung haben die meisten Kantone – teils bereits vor langer Zeit, teils unter dem Einfluss des tragischen Unglücksfalls von Oberglatt vom Dezember 2005 – Vorschriften zur Verhütung von Verletzungen und anderen Gefährdungen durch Hunde erlassen. Die 26 Einzellösungen sind jedoch sehr unterschiedlich, was angesichts der hohen Mobilität der Hundehaltenden in der heutigen Zeit zu einer gesamthaft sehr unübersichtlichen Gesetzeslage und unzumutbaren Rechtsunsicherheit führt.

Zu den teilweise erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen den kantonalen Bestimmungen kommen formelle Unterschiede hinzu. In den Kantonen Glarus, Uri und Zug existieren bislang überhaupt keine hundespezifischen Gesetze; die Kompetenz zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden liegt hier bei den Gemeinden und der Polizei. Im Wallis finden sich Bestimmungen zur Haltung von Hunden in den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum eidgenössichen Tierschutzgesetz, in Graubünden neuerdings im kantonalen Veterinärgesetz. Die übrigen 21 Kantone haben eigenständige Hundegesetze erlassen, die üblicherweise Vorschriften zur Haltung, Besteuerung, Kennzeichnung und Registrierung von Hunden sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Regelungen enthalten. Häufig findet sich darin auch in allgemeiner Form die Verpflichtung des Halters, seine Hunde unter Kontrolle zu halten.

Mehr als ein Dutzend Kantone (AR, AI, BL, BS, FR, GE, GR, NE, NE, SO, TG, VS und ZH) haben ihre Hundegesetzgebung in den vergangenen Jahren verschärft. In Jura, Schaffhausen, Tessin, Waadt und Zürich sind ebenfalls (teilweise zusätzliche) Änderungen geplant, die derzeit in den kantonalen Parlamenten diskutiert werden und im Verlaufe der Jahre 2008/2009 in Kraft treten sollen. Sämtliche Kantone sprechen sich grundsätzlich für die Schaffung einer Bundeslösung aus; Bern und Zug haben die Schaffung oder Änderung kantonaler Bestimmungen über den Schutz des Menschen vor Hunden in Erwartung einer gesamtschweizerischen Regelung gar zurückgestellt.

Grosse Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der vorgesehenen Massnahmen gegen gefährliche Hunde. Sieben Kantone (BL, BS, FR, GE, SO, TG, VS) kennen eine Bewilligungspflicht für das Halten potenziell gefährlicher Hunde. Welche Rassen darunter fallen, ergibt sich dabei aus entsprechenden Listen, die von Kanton zu Kanton wiederum stark variieren. Im Wallis ist die Haltung von 13 Rassen sogar ganz untersagt, im Kanton Freiburg beschränkt sich das Verbot auf Pitbulls. Genf hat neben der Bewilligungspflicht für die Haltung ein Verbot der Zucht von sog. "Kampfhunden" sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht für "potenziell gefährliche Hunde" im gesamten öffentlichen Raum und für alle Hunde in sämtlichen Genfer Parkanlagen erlassen. Eine Leinen- und Maulkorbpflicht für bewilligungspflichtige Rassen in öffentlich zugänglichen Räumen besteht zudem in den Kantonen Zürich und Wallis. Ebenfalls sieht Freiburg für sämtliche Listenhunde einen Leinenzwang vor. Eine Vielzahl der Kantone (so beispielsweise AR, AI, LU, SZ, SO) sehen für bestimmte Orte wie Kinderspielplätze, Pausenplätze, öffentliche Wege und Verkehrsmittel oder zu gewissen Jahreszeiten in Wäldern eine Leinenpflicht vor. Bewilligungspflichten für gewisse Rassen sind in den derzeit in Revision stehenden Hundegesetzen der Kantone Jura, Waadt und Zürich geplant. In Schwyz, Solothurn und den beiden Basel gilt zudem ein Haftpflichtobligatorium für sämtliche Hundehalter; St. Gallen, Tessin und Zürich werden folgen.

Kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet sind letztlich auch die Massnahmen, die bei verhaltensauffälligen Hunden – in der Regel vom Veterinäramt, teilweise beispielsweise aber auch vom Gemeinderat – verfügt werden können. Vorgesehen sind etwa Wesenstests, Hundehalterkurse, Weisungen zur Erziehung, Pflege, Unterbringung oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, individuelle Leinen- und Maulkorbpflichten, Neuplatzierungen, Sterilisation bzw. Kastration, Euthanasie oder Hundehalteverbote.

 
 
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