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Hunde-Recht

 

Kantonale Hundegesetzgebung

 
Die folgende Aufstellung vermittelt einen Überblick über das in den 26 Schweizer Kantonen geltende Hunderecht. Hingewiesen wird dabei insbesondere auf die nach kantonalem Recht vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Zudem werden die auf politischer Ebene derzeit diskutierten und konkret angestrebten Änderungen des kantonalen Hunderechts kurz erläutert.

Solange der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren als Aspekt der sog. Sicherheitspolizei in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, kann der Bund hierfür keine einheitliche eidgenössische Regelung vorsehen. Aufgrund dieser Kompetenzzuweisung haben die meisten Kantone – teils bereits vor langer Zeit, teils unter dem Einfluss des tragischen Unglücksfalls von Oberglatt vom Dezember 2005 – Vorschriften zur Verhütung von Verletzungen und anderen Gefährdungen durch Hunde erlassen. Die 26 Einzellösungen sind jedoch sehr unterschiedlich, was angesichts der hohen Mobilität der Hundehaltenden in der heutigen Zeit zu einer gesamthaft sehr unübersichtlichen Gesetzeslage und unzumutbaren Rechtsunsicherheit führt.

Zu den teilweise erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen den kantonalen Bestimmungen kommen formelle Unterschiede hinzu. In den Kantonen Glarus, Uri und Zug existieren bislang überhaupt keine hundespezifischen Gesetze; die Kompetenz zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden liegt hier bei den Gemeinden und der Polizei. Im Wallis finden sich Bestimmungen zur Haltung von Hunden in den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum eidgenössichen Tierschutzgesetz, in Graubünden neuerdings im kantonalen Veterinärgesetz. Die übrigen 21 Kantone haben eigenständige Hundegesetze erlassen, die üblicherweise Vorschriften zur Haltung, Besteuerung, Kennzeichnung und Registrierung von Hunden sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Regelungen enthalten. Häufig findet sich darin auch in allgemeiner Form die Verpflichtung des Halters, seine Hunde unter Kontrolle zu halten.

Informationen zur jeweiligen aktuellen Hunde-Rechtslage sowie die geltende Hundegesetz- gebung sind durch das Anklicken der einzelnen Kantone abrufbar.



 
 
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