2. Massnahmen
bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das
totalrevidierte Veterinärgesetz vom 30. August 2007 enthält
Bestimmungen über die Hundehaltung (Art. 64ff. VetG).
Neu
müssen verhaltensauffällige Tiere einen Wesenstest absolvieren. Sofern der
Wesenstest ergibt, dass der Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist,
sind die Kosten der Prüfung vom Hundehalter zu tragen (Art. 65 VetG).
Hundehalter
könne zudem allenfalls verpflichtet werden, Ausbildungskurse zu besuchen, eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen, das Tier vorübergehend in einem
Tierheim zu platzieren, den Hunde von einer Ausbildung für den
Schutzdienst auszuschliessen, dem Tier in Siedlungsgebieten einen Maulkorb
anzulegen oder an der Leine zu führen, das Tier nur von bestimmten
Personen ausführen zu lassen, Hunde zu kastrieren bzw. zu sterilisieren,
entschädigungslos an einem neuen Ort zu platzieren oder zu töten. (Art. 66
VetG)
Ein generelles Haftpflichtobligatorium sowie eine allgemeine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche
Hunde wurden vom Bündner Grossen Rat abgelehnt.
Seit März 2008 gibt es beim Bündner Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eine spezielle Anlaufstelle für den Schutz der Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Hunden.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.