2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das am 1. Juli 2007 in Kraft
getretene Gesetz über die Hundehaltung (HHG) verbietet das Halten,
Züchten, Verwenden, Ab- und Weitergeben von American Pitbull Terrier und deren Kreuzungen grundsätzlich
(abgesehen von der vorübergehenden dreissigtägigen Haltung im
Kantonsgebiet), sieht jedoch vor, dass Halterinnen
und Halter, die bereits vor Juli 2007 einen solchen Hund gehalten haben, ihr Tier behalten dürfen, sofern sie dieses melden, kastrieren oder sterilisieren, mit einem Mikrochip versehen und
an der Leine führen (Art. 20 i.V.m. 56 HHG).
Der Staatsrat hat eine Liste
mit bewilligungspflichtigen Hunderassen erlassen (Art. 19 Abs. 1 HHG
i.V.m. Art. 8 HHR). Wer Hunde der
Rasse American Staffordshire Terrier, Boerbull (Boerboel), Bullterrier,
Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino (Argentinische Dogge), Dogo
Canario (Kanarische Dogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español
(Spanischer Mastiff), Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire
Bullterrier, Tosa hält, braucht hierfür eine Bewilligung, die vom Veterinäramt
nach einer Verhaltensbeurteilung und Aushändigung der Dokumente erteilt
wird, sofern der Halter die Bedingungen nach Art. 19 Abs. 4 HHG erfüllt. Dazu
gehören der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse über die
Hundehaltung und und den Umgang mit Hunden, das Mindestalter von 18 Jahren
und einen einwandfreien Leumund.
Halterinnen und Halter eines
Hundes aus der Kreuzung mit Hunden der Rassenliste haben ihren Hund innert
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Veterinäramt zu melden.
Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet innerhalb
von sechs Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann bzw.
welche Massnahmen nach Artikel 27 HHG ergriffen werden müssen. Als
Massnahmen sind die Beschlagnahmung, eine individuelle Leinen- oder
Maulkorb-pflicht, die Anordnung eines Hundeerziehungskurses oder die
Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, vorgesehen.
Für das Halten von mehr als
zwei erwachsenen Hunden ist gemäss Art. 19 Abs. 2 HHG eine Bewilligung
erforderlich.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht,
die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu
dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen
Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden
Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der
Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.