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Hunde-Recht

 

Kanton Freiburg

 
13.02.2009
 
1. Geltendes Hunderecht
2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Hundehaltung (HHG) verbietet das Halten, Züchten, Verwenden, Ab- und Weitergeben von American Pitbull Terrier und deren Kreuzungen grundsätzlich (abgesehen von der vorübergehenden dreissigtägigen Haltung im Kantonsgebiet), sieht jedoch vor, dass Halterinnen und Halter, die bereits vor Juli 2007 einen solchen Hund gehalten haben, ihr Tier behalten dürfen, sofern sie dieses melden, kastrieren oder sterilisieren, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine führen (Art. 20 i.V.m. 56 HHG).
  • Der Staatsrat hat eine Liste mit bewilligungspflichtigen Hunderassen erlassen (Art. 19 Abs. 1 HHG i.V.m. Art. 8  HHR). Wer Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Boerbull (Boerboel), Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino (Argentinische Dogge), Dogo Canario (Kanarische Dogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español (Spanischer Mastiff), Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa hält, braucht hierfür eine Bewilligung, die vom Veterinäramt nach einer Verhaltensbeurteilung und Aushändigung der Dokumente erteilt wird, sofern der Halter die Bedingungen nach Art. 19 Abs. 4 HHG erfüllt. Dazu gehören der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse über die Hundehaltung und und den Umgang mit Hunden, das Mindestalter von 18 Jahren und einen einwandfreien Leumund. 
  • Halterinnen und Halter eines Hundes aus der Kreuzung mit Hunden der Rassenliste haben ihren Hund innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Veterinäramt zu melden. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet innerhalb von sechs Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann bzw. welche Massnahmen nach Artikel 27 HHG ergriffen werden müssen. Als Massnahmen sind die Beschlagnahmung, eine individuelle Leinen- oder Maulkorb-pflicht, die Anordnung eines Hundeerziehungskurses oder die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, vorgesehen.
  • Für das Halten von mehr als zwei erwachsenen Hunden ist gemäss Art. 19 Abs. 2 HHG eine Bewilligung erforderlich.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.
 
 
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