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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Haltung

 
Als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes (TSchG) gilt dabei jene Person, die eine länger als lediglich vorübergehende tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Dies trifft nicht nur auf den Heim- oder Nutztierhalter zu, sondern bspw. ebenso auf den Leiter eines Zoos, Zirkusses, Tierheims, Zoofachgeschäfts, den Tiermieter oder -pächter oder eine Person, die während der Abwesenheit von Nachbarn die Verantwortung für ein Pensionstier übernimmt. Nicht ausschlaggebend ist somit die für Haftungsfragen entscheidende zivilrechtliche Haltereigenschaft nach Art. 56 OR, wobei diese in der Praxis meist mit jener nach TSchG zusammenfällt. Als Betreuer wird dagegen eine Person bezeichnet, die für ein gehaltenes oder herrenloses Tier sorgt, sei es auch nur für kurze Zeit. Hierfür erforderlich ist eine gewisse Mindestintensität, die bei reinen Gelegenheitshandlungen (wie etwa dem einmaligen Füttern von Zootieren) fehlt.
Unter tierschützerischen Gesichtspunkten ist die Haltung aller Tierkategorien mit verschiedensten Problemen verbunden, die an dieser Stelle nicht alle behandelt werden können. Stichworte wie mangelhafte Ausbildung des Personals, wirtschaftlich motivierte Sparmassnahmen, fehlende Sachkunde, Desinteresse und ungenügende Motivation der Tierhalter oder ungeeignete Materialien für Stallungen, Gehege und andere Einrichtungen mögen hierfür jedoch genügen.

Gemeinsame Bestimmungen
Die Tierhaltung wird durch die Tierschutzgesetzgebung in teilweise umfassender Weise geregelt. Für alle Tierkategorien und -arten gilt der Grundsatz von Art. 2 TSchG, wonach sie so zu behandeln sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird und man ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Wer Tiere hält oder betreut, muss somit nicht nur für ihr körperliches, sondern auch für ihr psychisches Wohlbefinden sorgen. Allgemeine Geltung kommt auch Art. 3 TSchG zu, der die Verantwortlichkeit für das Wohlergehen der Tiere regelt und bestimmt, dass jeder Halter oder Betreuer diese angemessen zu nähren, zu pflegen und ihnen soweit nötig Unterkunft zu gewähren hat (Art. 3 Abs. 1 TSchG), wobei auf sämtliche tierlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 TSchG darf zudem keinem Tier die notwendige Bewegungsfreiheit dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, falls dies mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. In Fällen von Tierquälerei und anderen Tierschutzwidrigkeiten können die Grundsätze von Art. 2 und 3 TSchG gemäss Art. 27 und 29 TSchG direkt angewandt und bestraft werden. So ist bspw. die in manchen Staaten noch immer praktizierte quälerische Stopfmast von Gänsen und Enten hierzulande durch die dargestellten Bestimmungen implizit strafbar.
Die allgemeinen Haltungsgrundsätze werden im ersten Kapitel der TSchV konkretisiert. Art. 1 Abs. 1 TSchV verlangt für sämtliche Tiere eine Haltung, die weder ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten stört noch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert. Insgesamt sind ein guter Gesundheitszustand, normaler Ablauf der Körperfunktionen sowie artgemässes Verhalten ohne anormale Störungen wie bspw. Stereotypien anzustreben. Fütterung, Pflege und Unterkunft haben daher angemessen zu sein, d.h. nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen von Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere zu entsprechen (Art. 1 Abs. 2 der Tierschutzverordnung TSchV). Durch Art. 1 Abs. 3 TSchV ausdrücklich untersagt ist die dauernde Anbindehaltung. In den Art. 2–7 TSchV findet sich eine Reihe weiterer allgemeiner Bestimmungen über die Fütterung, Pflege und Unterkunft der Tiere, zur Konstruktion von Gehegen, Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen sowie zum Stallklima. Allfällige Ausnahmen sind jeweils zulässig, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.
Werden Tiere entgegen den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten oder stark vernachlässigt, haben die zuständigen Vollzugsbehörden gemäss Art. 25 TSchG unverzüglich einzuschreiten und für die Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. In Frage kommen hierzu Massnahmen wie die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung der Tiere an einem geeigneten Ort (auf Kosten des Halters) oder das Auferlegen eines Tierhalteverbots nach Art. 24 TSchG. Allgemein zu beachten ist ausserdem auch Art. 22 TSchG über verbotene Handlungen, der etwa das Misshandeln oder starke Vernachlässigen, das qualvolle oder mutwillige Töten und das Aussetzen von Tieren verbietet.

Nutztiere
Als Vertragsstaat des Europäischen Nutztierübereinkommens hat die Schweiz die entsprechenden Mindestvorgaben einzuhalten. Die nationalen Bestimmungen sind meist aber präziser und strenger, obwohl sich das TSchG einzig in Art. 5 Abs. 1 explizit der Haltung von Nutztieren widmet und das Anbieten und Verkaufen serienmässig produzierter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt (die Einzelheiten hierfür finden sich in Art. 27ff. TSchV). Eine Reihe mehr oder weniger detaillierter Bestimmungen enthält dafür das dritte Kapitel der TSchV. Verlangt wird darin etwa, dass Stallböden gleitsicher und trocken zu halten sind und dem Wärmebedürfnis der Tiere zu genügen haben (Art. 13 TSchV), wobei die aus tierschützerischer Sicht abzulehnenden Spaltenböden noch immer erlaubt sind. Gemäss Art. 14 TSchV dürfen die Tiere nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden und ist auch ein künstlicher Ausbau der täglichen Lichtphase auf eine Dauer von über 16 Stunden untersagt. Art. 15 TSchV verbietet zudem scharfkantige, spitze oder elektrische Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere in den Ställen steuern, wobei für den sog. Kuhtrainer und vorübergehende elektrische Abschrankungen in Laufställen Ausnahmen vorgesehen sind.
Während für gewisse Nutztierarten (namentlich für Pferde, Schafe und Ziegen) keine weiteren verbindlichen Haltungsnormen – sondern allenfalls Richtlinien des BVET – bestehen, enthalten die Art. 16ff. und der Anhang 1 TSchV bezüglich Rindern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel zahlreiche Mindestvorschriften über Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen. Exemplarisch seien hier nur einige dieser artspezifischen Bestimmungen angeführt:
Nach Art. 16 TSchV sind Kälber mit genügend Eisen und ab einem Alter von drei Wochen mit Raufutter zu versorgen, womit die in vielen Ländern übliche, durch gezielte Fehlernährung geförderte Erzeugung hellen Kalbfleischs verhindert wird. Durch die Vorschrift, wonach weniger als vier Monate alte Kälber nicht angebunden und ab einem Alter von zwei Wochen (ebenfalls bis vier Monate) nicht einzeln gehalten werden dürfen (Art. 16a TSchV), ist seit 2002 ausserdem auch die Kälbermast in Einzelboxen untersagt. Zulässig ist die Anbindehaltung gemäss Art. 18 TSchV hingegen für Rinder, sofern sie sich jährlich während mindestens neunzig Tagen ausserhalb des Stalls bewegen können.
Für die Haltung von Schweinen schreibt Art. 20 TSchV vor, dass ihnen über längere Zeit die Möglichkeit zu gewähren ist, sich mit Stroh, Raufutter oder anderen geeigneten Gegenständen zu beschäftigen. Einzelstände für Sauen bzw. Buchten für Zuchteber dürfen höchstens zur Hälfte und Ferkelbuchten zu zwei Dritteln mit Spalten- oder perforierten Böden versehen sein (Art. 21 Abs. 1 TSchV). Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden, derweil Kastenstände für Sauen noch bis ins Jahr 2007 während der Deckzeit für maximal zehn Tage gestattet sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 TSchV). Die Anbindehaltung von Muttersauen ist seit 2002 untersagt (Art. 22 Abs. 3 TSchV). Ferkel dürfen gemäss Art. 24 TSchV nicht in mehrstöckigen oder oben geschlossenen Käfigen gehalten werden, zulässig ist hingegen das Abschleifen ihrer Zahnspitzen sowie in den ersten zwei Lebenswochen auch die betäubungslose Kastration (Art. 65 Abs. 2 lit. b und g TSchV).
Für die Haltung von Hausgeflügel verunmöglicht Art. 25 i.V.m. Anhang 1 TSchV (worin bspw. auf Gitterböden eine Mindestfläche von 800 cm2 pro Tier vorgeschrieben ist) die im Ausland oftmals übliche tierquälerische Käfigbatteriehaltung von Hühnern, da eine rentable Produktion mit derartigen Auflagen nicht realisierbar ist. Explizit zulässig sind hingegen das betäubungslose Schnabelkürzen, sofern den Tieren ein normales Fressen noch möglich ist (Art. 26 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 lit. d TSchV), sowie das Kupieren der Zehen und Sporen männlicher Küken (Art. 65 Abs. 2 lit. e TSchV). Erlaubt ist auch das in der Legehennenzucht praktizierte sog. Sexen, bei dem die männlichen Küken unmittelbar nach dem Schlüpfen aussortiert und vergast bzw. im sog. Kükenmixer zerhackt werden. Art. 26 Abs. 2 TSchV schreibt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass Küken nicht aufeinander geschichtet werden dürfen, solange sie noch leben.

Heimtiere
Seit 1993 ist die Schweiz Vertragspartei des Europäischen Heimtierübereinkommens, sodass auch in diesem Bereich die internationalen Vorgaben einzuhalten sind. Dennoch erwähnt die Tierschutzgesetzgebung die Haltung von Heimtieren einzig in Art. 34b Abs. 2 TSchV explizit, wonach sie im Falle der Gewerbsmässigkeit der zuständigen kantonalen Behörde zu melden ist (eine Bewilligungspflicht ist jedoch nicht vorgeschrieben). Für die Haltung, Fütterung, Pflege und Unterkunft von Heimtieren gelangen somit wiederum die allgemeinen Grundsätze (Art. 2–7 TSchG und Art. 1–7 TSchV) zur Anwendung.
Auch bezüglich der Haltung der einzelnen Heimtierarten finden sich kaum Normen. Der Anhang 1 TSchV enthält zwar Mindestmasse für die Käfighaltung von Hunden, Katzen und Kleinnagern, artspezifische Haltungsvorschriften existieren jedoch einzig für Hunde, wobei diese sehr rudimentär sind. So legt etwa Art. 31 Abs. 1 TSchV fest, dass in Räumen gehaltenen Hunden täglich die Möglichkeit einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Bewegung sowie (wenn realisierbar) Auslauf im Freien geboten werden muss, während aber bspw. die Anbindehaltung – sofern nicht dauernd – nach Art. 3 Abs. 2 TSchG erlaubt ist. Art. 31 Abs. 2 TSchV sieht immerhin vor, dass Hunde nicht mit Würgehalsbändern angebunden werden dürfen und sich auf einer Fläche von mindestens 20 m2 bewegen können müssen. Für im Freien gehaltene Hunde muss gemäss Art. 31 Abs. 3 TSchV zudem eine Unterkunft vorhanden sein. Besondere Vorschriften für Zug- und Jagdhunde finden sich in Art. 32f. TSchV.

Wildtiere
Für die Haltung von Wildtieren gilt Art. 6 TSchG, wonach im Falle der Gewerbsmässigkeit eine amtliche Bewilligung erforderlich ist. Ausserdem müssen die Tiere grundsätzlich von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis oder Personen unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden (Art. 11 TSchV). Bei anspruchsvollen Tieren gilt die Bewilligungspflicht auch für die Privathaltung. Art. 39 TSchV zählt hierfür eine Reihe von Tierarten auf, so u.a. sämtliche Säugetiere (ausgenommen Lamas, Alpakas, Insektenfresser und Kleinnager), eine Vielzahl von Vogelarten (Strausse, Pinguine, Pelikane, Flamingos, grosse Aras und Kakadus, Kolibris etc.), einige Amphibien- und Reptilienarten (bspw. Riesen- und Meeresschildkröten, Krokodile, Leguane, Gift- und Riesenschlangen), Riesensalamander und Fische, die in Freiheit länger als einen Meter werden. Bei verschiedenen Wildtieren, deren Haltung als ausserordentlich anspruchsvoll gilt, ist für die Genehmigungserteilung zusätzlich ein die tiergerechte Haltung nachweisendes Gutachten einer anerkannten Fachperson erforderlich. Art. 40 Abs. 2 TSchV enthält hierfür eine nicht abschliessende Liste, worin etwa Schnabeltiere, Koalas, Gürteltiere, Chamäleons, Goliathfrösche sowie Hochsee- und Riffhaie aufgeführt sind. Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in den Art. 41ff. TSchV geregelt; generelle Halteverbote für bestimmte Arten finden sich jedoch keine.
Daneben verlangen im Übrigen auch andere Bundesgesetze für verschiedene Tierarten eine Halteerlaubnis. Dies gilt etwa für eine Reihe durch das Jagdgesetz (JSG) geschützter einheimischer Vogelarten oder den Igel sowie einheimische Fledermäuse, Reptilien und Amphibien nach den Regeln des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Einzelne Kantone kennen zudem eine sicherheitspolizeiliche Bewilligungspflicht für als besonders gefährlich eingestufte (insbesondere giftige) Wildtiere.
Neben den allgemeinen Vorschriften von Art. 2–7 TSchG und Art. 1–7 TSchV ist für die Wildtierhaltung vor allem auch der umfangreiche Anhang 2 TSchV zu beachten, in dem sich für zahlreiche Tierarten Minimalmasse für Gehegeflächen und -volumina sowie verschiedene weitere Ausstattungsbedingungen finden. Mit Nachdruck sei jedoch darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Werte nicht etwa optimale Haltungsformen, sondern absolute Mindestanforderungen und daher die Grenze zu einer quälerischen Tierhaltung darstellen. Sie bilden die Grundlage für eine gesetzlich gerade noch akzeptable Tierhaltung und sollten in der Praxis wenn immer möglich überschritten werden.

 
 
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