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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Gesetzgebung Schweiz

 
Tierschutzrecht: Eidgenössisches Tierschutzgesetz TSchG und Tierschutzverordnung TSchV

Zentral im Schweizer Tierschutzrecht ist das am 9. März 1978 verabschiedete eidgenössische Tierschutzgesetz (SR 455) und die dazu gehörigen Verordnung (SR 455.1). Beide Erlasse sind am 1. Juli 1981 in Kraft getreten. Im Laufe der vergangenen 25 Jahre und wurden sie stellenweise revidiert.

Tierschutz in der Bundesverfassung (BV)
Grundlage des eidgenössischen Tierschutzgesetzes, TSchG/CH, bildet die Schweizer Bundesverfassung mit Art. 25bis. In einem Artikel wird der Tierschutz geregelt (Art. 80 BV). Diese Verfassungsbestimmung wurde am 2. Dezember 1973 angenommen. Sie bildet die Grundlage für ein schweizerisch einheitliches Tierschutzrecht. Zuvor hatten die Kantone den Ausdruck Tierschutz jeweils selber interpretieren können. Mit dem neuen Tierschutzgesetz wird der Tierschutz gesamtschweizerisch geregelt. Die Kantone haben das eidgenössische Tierschutzrecht zu beachten und zu diesem Zweck kantonale Ausführungsbestimmungen in Form eines Gesetzes oder als Verordnung zu erlassen.

Kritik
Das Tierschutzrecht der Schweiz wurde und wird oft kritisiert. Die Vorwürfe lauteten meistens:
- Die Bestimmungen gehen zu wenig weit, beispielsweise seien im Bereich der Tierversuche die deutschen Gesetze restriktiver als die schweizerischen. Darum wurden in der Schweiz mehrfach Volksinitiativen eingereicht, die dazu führten, dass das Tierschutzgesetz verschärft formuliert wurde.
- Das Gesetz wird von den Kantonen und vom Bund mangelhaft angewendet: im Bereich des Verwaltungsrechts würden zu leichtfertig Bewilligungen erteilt und die Kontrollpflicht nicht ernst genommen. Im Bereich des Strafrechts führen Strafverfahren wegen Tierquälereien und Tierschutzwidrigkeiten selten zu Konsequenzen.

Kritik der Stiftung für das Tier im Recht
Die Stiftung für das Tier im Recht verkennt gewisse Fortschritte beim Anwenden des Tierschutzgesetzes in der Schweiz nicht. Doch vermag das Tierschutzrecht in sich nicht zu befriedigen. Zu alt und vom Ausland, namentlich längst überholt, sind zahlreiche Bestimmungen über Heim-, landwirtschaftliche Nutz-, Wild- und Versuchstiere. Ganze Bereiche wie die Zucht von Tieren fehlen noch ganz. Und im Vollzug werden allzu leicht Bewilligungen erteilt. Der organisierte Tierschutz ist beim Vollzug praktisch gänzlich ausgeklammert, weshalb sich die Stiftung für bessere Rechtsstrukturen zu Gunsten des Tieres einsetzt (Tieranwälte, indirektes oder direktes Verbandsbeschwerde- und -klagerecht).

Revision Tierschutzgesetz
Derzeit wird das Tierschutzgesetz revidiert. Das neue Tierschutzgesetz, dessen Wortlaut vom Bundesrat empfohlen wurde, soll noch im Jahr 2003 in der ständerätlichen Kommission für Wissenschaft und Kultur (WBK) besprochen, dann im Ständerat und schliesslich im Nationalrat behandelt werden.

Kritik am neuen Entwurf für die Revision
Am aktuellen Gesetzesentwurf wird bemängelt, dass er zu large sei, was dazu führe, dass das Tier nach der Gesetzesrevision weniger geschützt sein werde als bisher.

Kritik der Stiftung für das Tier im Recht am Entwurf
Nach Auffassung der Stiftung für das Tier im Recht birgt der Entwurf die grosse Gefahr eines eigentlichen Rückschrittes im Tierschutz. Wohl sind etwa die Normierung der Tierzucht und die behördliche Stärkung der Tierschutzausbildung zu begrüssen. Doch dürfen nicht um diesen Preis Rückschläge im strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Tierschutz hingenommen werden.

Revision Tierschutzverordnung
Auch an der Revision der Tierschutzverordnung wird momentan gearbeitet. So kann beim Erlass des künftigen Tierschutzgesetzes damit gerechnet werden, dass der Inhalt der ­ ebenfalls revidierten ­ Tierschutzverordnung bekannt sein wird. Da offiziellerseits noch kein Entwurf vorliegt, verzichtet die Stiftung für das Tier im Recht auf eine Stellungnahme.

Bund und Kantone
Der Bund für den Tierschutz zuständig (BV Art. 80 Abs. 1 und 2). Fast in allen Bereichen sind die Kantone dafür verantwortlich, das eidgenössische Tierschutzgesetz durchzusetzen. Die Kantone dürfen aber nur dann eigenes Recht setzen, wenn der Bund selber in diesem Bereich noch kein Gesetz erlassen hat. Das Tierschutzrecht ist seit 1981 abschliessend mit dem TSchG und der TSchV geregelt, sodass die Kantone keine eigenen Vorschriften zum Schutz von Tieren mehr erlassen können (Art. 3 und 42 BV). Den Kantonen obliegt der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung (Art. 120 Abs. 3 BV und Art. 33 Abs. 2 TSchG).

Ausführungsbestimmungen der Kantone
Um die Aufgabe, den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung, erfüllen zu können, sind die Kantone verpflichtet (Art. 36 Abs. 1 TSchG), die notwendigen Ausführungsbestimmungen als Ergänzung des TSchG zu erlassen. Die Bestimmungen müssen stets vom  Bund genehmigt werden (Art. 36 Abs. 2 TSchG).

Bisher haben die Kantone zwei Formen für die Ausführungsbestimmungen gewählt; die einen erliessen ein Gesetz, die andern eine Verordnung. So oder so werden in den Bestimmungen die Organisation und Aufgabenbereiche der zuständigen Behörden des Kantons geregelt.

Die kantonalen Bestimmungen regeln:
- welche Stelle im Kanton für welche Bewilligung zuständig ist, so etwa für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen, Tierhandel, Tierversuche, Werbung, das Halten geschützter Tiere, die Verwendungt verbotener Hilfsmittel, Aussetzen von Tieren u.ä.);

- und im Verfahrens- und Prozessrecht, welche Verfahrensgrundsätze einzuhalten sind.

Die Kantone übertragen den Vollzug den Veterinärämtern bzw. jenen, die diese leiten (den Kantonstierärztinnen oder -tierärzten), die wiederum von einer Vielzahl von Fachpersonen und -gremien unterstützt werden.

Solche Fachleute und Gremien sind:
- der Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen , eine Stelle, wie sie bisher erst im Kanton Zürich existiert
- Tierschutzkommissionen
- kantonale Jagd- und Viehinspektorinnen
- Fleischschauer
- Fischereiverwaltungen
- Meliorationsämter
- Strassenverkehrsämter
- Polizei.

In manchen Kantonen werden einzelne Aufgaben an die Bezirks- und Gemeindebehörden delegiert, die verpflichtet sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mitzuhelfen.

Aufsicht
In den meisten Kantonen ist das kantonale Landwirtschafts-, Gesundheits- oder Polizeidepartement (bzw. deren Direktion) für die Aufsicht zuständig. Diese kantonalen (und allenfalls kommunalen) Vollzugsbehörden wiederum werden von der Gesamtregierung überwacht.

 
Weitere Informationen:
» Stand TSchG 15. Juni 2005
» Aktuelles TSchG vom 9. März 1978 / 2. Dezember 2003 (PDF)
» Aktuelle TSchV vom 27. Mai 1981 / 27. Juni 2001 (PDF)
 
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