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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Gentechnologie

 
Durch gezielte Eingriffe wird diesen nach bestimmten wissenschaftlichen Erfordernissen entweder ein Gen ihres Erbguts ausgeschaltet (Knock-out-Tiere), durch ein ähnliches ersetzt (Knock-in-Tiere) oder ein artfremdes zugeschaltet (transgene Tiere). Auf diese Weise lassen sich heute natürliche Fortpflanzungsschranken zwischen den Arten überwinden und Tiere beinahe schon beliebig künstlich verändern. Von der klassischen Auswahlzucht unterscheiden sich die modernen Verfahren neben der Möglichkeit des Artenkombinierens aber auch durch den Umstand, dass das Herbeiführen gewünschter Attribute nicht Generationen erfordert, sondern sich sozusagen über Nacht realisieren lässt, was riesige Entwicklungsschritte ermöglicht.
Eingesetzt werden gentechnisch veränderte Tiere in erster Linie in Tierversuchen, wofür man sie sog. standardisiert oder gezielt mit spezifischen, oftmals pathologischen Zuständen versieht. Namentlich in der Grundlagen- sowie immunologischen und Krebsforschung finden vor allem genmanipulierte Mäuse längst routinemässige Verwendung, zunehmend wird aber auch mit veränderten Ratten, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Fröschen, Fischen, Würmern und Insekten experimentiert. Allein für menschliche Erkrankungen stehen der Forschung insgesamt bereits weit über 10'000 transgene Tiermodelle zur Verfügung.
Zumindest im Wunschdenken der Forschung nehmen längst auch genmanipulierte Nutztiere eine bedeutende Rolle ein. Entsprechende Anwendungen, womit man bspw. Krankheits- und Schadstoffresistenzen oder vor allem auch weitere Leistungssteigerungen anstrebt, werden seit einiger Zeit experimentell erprobt; der Aufbau stabiler transgener Zuchtlinien ist hier bislang aber noch kaum gelungen.
Beim sog. Gene-Pharming werden tierliche Organismen durch das Einschleusen menschlicher Gene ausserdem gewissermassen als biotechnische Produktionssysteme (Bioreaktoren) verwendet. Vor allem Kühe und Schafe verändert man in ihren Erbanlagen derart, dass sie pharmazeutisch bedeutende Eiweissstoffe synthetisieren und abgeben (auf diese Weise will man Substanzen produzieren, die ansonsten nur in sehr geringen Mengen entstehen oder in der Natur überhaupt nicht vorkommen). Künftig sollen transgene Tiere überdies der artübergreifenden Übertragung von Organen dienen. Im Bereich der sog. Xenotransplantation wird seit einigen Jahren versucht, den Mangel an menschlichen Spenderorganen durch die Verwendung tierlicher Transplantate zu beheben. Hierfür eingesetzt werden namentlich transgene Schweine, deren Organe man sozusagen «menschengerecht» macht, um akute Abstossungsreaktionen des menschlichen Immunsystems zu verhindern.
Keine eigentliche gentechnische Methode, damit aber eng verknüpft, ist letztlich das sog. Klonieren, das gewissermassen eine Vervielfältigung von Lebewesen ermöglicht, indem aus den Körperzellen eines Tieres durch ungeschlechtliche Vermehrung identische Nachkommen hergestellt werden. Das Verfahren soll dereinst nicht nur eine weitere Vergrösserung der Nachkommenschaft, sondern vor allem auch ein effizientes Kopieren besonders wertvoller Individuen als Basis für die Zucht genmanipulierter Tiere ermöglichen.
Neben ethischen Bedenken über die grundsätzliche Berechtigung des Menschen, Tiere in widernatürlicher Weise nach seinen Vorstellungen zu verändern, ist die Verwendung transgener Tiere auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten in verschiedener Hinsicht problematisch. Infolge der geringen Erfolgsquote verursacht die aufwändige Herstellung (wie auch das Klonieren) regelmässig einen enormen Tierverbrauch. Sehr hoch ist die Zahl von «Abfalltieren» auch im Rahmen der Erhaltung transgener Tierstämme oder nicht gefragter Tiermodelle, die man selbst dann auf Vorrat weiterzüchtet und hält, wenn sie während Jahren keine experimentelle Verwendung finden. Mit transgenen Tieren wird zudem gewerbsmässiger Handel betrieben und sie werden bei der Beförderung zum Verwendungsort verschiedenen Transportbelastungen ausgesetzt.
Überdies muss davon ausgegangen werden, dass die Veränderungen im Organismus für viele transgene Tiere eine Reihe für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden abträgliche Nebenwirkungen zur Folge haben und Schmerzen und Leiden verursachen. Bei Versuchstieren stellt die Schädigung (in Form spezifischer Krankheitsdispositionen etc.) ja gerade das Ziel des Eingriffs ins tierliche Genom dar, sodass in vielen Fällen von vorsätzlichen Defekt- oder Qualzuchten gesprochen werden muss. Oft weisen die Tiere aber auch unerwartete Schädigungen auf, die durch das komplizierte, noch weitgehend unbekannte Zusammenspiel arteigener und -fremder Gene sowie den dadurch ausgelösten Stoffwechsel verursacht werden. Aus grundsätzlichen ethischen Erwägungen stösst letztlich auch die Patentierung transgener Tiere bzw. der Verfahren zu ihrer Herstellung auf Opposition.
Versuchsprojekte, wofür transgene Tiere verwendet werden oder die der Herstellung neuer gentechnisch veränderter Linien dienen, haben in den letzten Jahren stetig und deutlich zugenommen. 2002 wurden in der Schweiz knapp 70'000 transgene Tiere (überwiegend Mäuse) experimentell eingesetzt, wobei die durch Vermehrung bereits bestehender Linien gezüchteten Tiere in dieser Zahl nicht eingeschlossen sind, da diese weder einer Bewilligungs- noch einer Meldepflicht unterliegen. Aus Gründen des Datenschutzes und in Ermangelung einer gesetzlichen Vorschrift über die vollständige Erfassung transgener Tiere ist deren tatsächliche Anzahl nicht bekannt. Die Vermehrung genmanipulierter Tiere wird mit anderen Worten weder statistisch erfasst noch unterliegt sie einer behördlichen Kontrolle.

Rechtliche Erfassung
Der Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren wird in erster Linie durch die Tierschutzgesetzgebung erfasst. Ihre Herstellung gilt grundsätzlich als Tierversuch mit Schweregrad 2, wobei lediglich die tatsächliche Belastung der nichttransgenen Leihmütter berücksichtigt wird und nicht jene der manipulierten Nachkommen. Ein Grossteil der Tiere wird im Anschluss für weitere Experimente verwendet, wobei ihre Leiden infolge der möglichen genetischen und experimentellen Doppelbelastung insgesamt höher einzustufen sind als jene «normaler» Labortiere. Die meisten Experimente mit transgenen Tieren unterstehen gemäss Art. 60 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) der Bewilligungspflicht und Aufsicht durch die Kantone und werden zudem – allerdings nicht primär unter tierschützerischen Gesichtspunkten – von der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) beurteilt. Seit 1998 besteht darüber hinaus eine Eidgenössische Kommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH). Nicht gesetzlich geregelt ist bislang die Zucht und Kreuzung gentechnisch veränderter Tierlinien (aufgrund von Art. 59d TSchV müssen lediglich die Zuchtbetriebe anerkannt sein).
Das im März 2003 verabschiedete Gentechnikgesetz (GTG) bestimmt neu, dass die Würde von Tieren (und Pflanzen) auch bei gentechnischen Veränderungen des Erbmaterials zu respektieren ist. Missachtet wird die Würde namentlich, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Abs. 1 GTG), was jeweils im Einzelfall anhand einer Güterabwägung beurteilt werden muss. Als schutzwürdige Interessen gelten nach Art. 8 Abs. 2 GTG bspw. die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherung einer ausreichenden Ernährung, die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen, ein wesentlicher gesellschaftlicher Nutzen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht bzw. die allgemeine Wissensvermehrung. Gemäss Art. 8 Abs. 3 GTG kann der Bundesrat bestimmen, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ausnahmsweise auch ohne Interessenabwägung zulässig sind. Von grosser Bedeutung ist ausserdem Art. 9 GTG, wonach gentechnisch veränderte Wirbeltiere nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Mensch oder Tier erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Verboten ist somit etwa das Herstellen transgener Tiere zur Leistungssteigerung im landwirtschaftlichen oder sportlichen Bereich.
Ausserdem will man die Zucht und darin eingeschlossen die genetische Veränderung von Tieren künftig auch auf Ebene der Tierschutzgesetzgebung erfassen. Das revidierte TSchG soll nach den bislang vorliegenden Vorschlägen die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden untersagen, die bei den Elterntieren und/oder Nachkommen durch das Zuchtziel bedingte oder damit verbundene Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen, wobei die Bestimmungen über Tierversuche jedoch vorbehalten bleiben. Im Weiteren soll der Bundesrat Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren erlassen und die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden bestimmen, wobei er die Würde des Tieres berücksichtigt und die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten kann. Gentechnisch veränderte Tiere sollen ausserdem der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

 
 
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Neue Tierschutzverordnung (TSchV) 1.9.2008

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