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Tierschutzrecht - Schweiz

 

Ausbildung

 
Während bis weit über die Mitte des 20. Jahrhunderts Hunde, Pferde, Raubkatzen, Seelöwen oder Delfine erst dann für ihre Leistung belohnt wurden, wenn sie ihre eigene tierliche Art zulasten einer vom Menschen diktierten weitgehend aufgaben, sind heute auf Dressurplätzen, in Zirkussen und Vergnügungsshows zunehmend Tendenzen spürbar, das Tier gerade mit seinen teilweise verblüffenden Eigenschaften möglichst würdevoll leben und auftreten zu lassen. Unter dem Blickwinkel des Tierschutzes und der verfassungsrechtlich geschützten kreatürlichen Würde fragt sich, wie weit es zulässig ist, Tieren Verhaltensweisen aufzuzwingen, die oftmals nicht ihrer Natur entsprechen. Diese Bedenken betreffen insbesondere auch die Dressur, womit vor allem Sport- und Zirkustiere ausgebildet werden.
Nicht alle Tierarten eignen sich hingegen zur Ausbildung. Bei Heimtieren werden namentlich Hunde erzogen, während ein entsprechendes Ansinnen bei Katzen in der Regel hoffnungslos ist. Zumindest aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, d.h. zum Schutz von Menschen und anderen Tieren, ist für verschiedene Tiere ein Mindestmass an Erziehung wohl tatsächlich unabdingbar. Unter tierschützerischen Gesichtspunkten müssen Ausbildungs- und Erziehungsmassnahmen jedoch angemessen, d.h. erforderlich und sinnvoll sein. Im Alltag zeigt sich jedoch immer wieder, dass vielen Haltern die für die Ausbildung ihrer Tiere nötige Geduld fehlt. Nicht selten werden Tiere dafür bestraft, dass sie die von ihnen verlangten Verhaltensweisen nicht ausführen. Es stellt sich hier die Frage, was den Tieren aus rechtlicher Sicht zugemutet werden darf oder, mit anderen Worten, wo die Grenze zwischen zulässigen Erziehungs- bzw. Dressurmethoden und Tierschutzwidrigkeiten liegt.

Rechtliche Erfassung
In der Tierschutzgesetzgebung finden sich kaum spezifische Vorschriften über die Ausbildung von Tieren. Neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG), wonach u.a. keinem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen, sind daher insbesondere die Bestimmungen über die Haltung und verbotenen Handlungen an Tieren zu beachten. Explizit untersagt sind dabei etwa jedes Misshandeln und Überanstrengen von Tieren (Art. 22 Abs. 1 TSchG).
Besondere Normen finden sich einzig für die Ausbildung von Hunden. Nach Art. 34 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) sind hierbei Strafschüsse, jede übermässige Härte und die Verwendung von Stachelhalsbändern ausdrücklich verboten. Andere Hilfsmittel dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie die Tiere nicht stark reizen und ihnen keine Verletzungen, erheblichen Schmerzen oder schweren Ängste zufügen (Art. 34 Abs. 2 TSchV). Mit Ausnahme von Dressurpfeifen und fachgerecht erstellten Umzäunungssystemen ist nach Art. 34 Abs. 3 TSchV auch die Verwendung sämtlicher Geräte verboten, welche die Tiere elektrisieren, akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, wobei nach kantonalem Recht Ausnahmebewilligungen zu ausschliesslich therapeutischen Zwecken möglich sind (Art. 34 Abs. 4 TSchV). Wer gezielt übermässig angriffige Tiere züchtet, muss mit einem Verfahren wegen Tiermisshandlung rechnen. In Art. 22 Abs. 2 lit. d TSchG wird zudem das Verwenden lebendiger Tiere zur Abrichtung oder Schärfeprüfung von Hunden (mit Ausnahme von Jagdhunden unter bestimmten Bedingungen) untersagt. Art. 33 TSchV schreibt überdies vor, dass Jagdhunde  nur an amtlich bewilligten Kunstbauten abgerichtet und geprüft werden dürfen und entsprechende Veranstaltungen behördlich zu überwachen sind.
Mit einer gründlichen Aus- und Weiterbildung von Hundeinstruktoren unter Vermittlung gründlicher Kenntnisse auch in Ethologie, Psychologie, Genetik, Tierschutz und Recht könnte mancher Tierschutzwidrigkeit auf dem Hundesportplatz begegnet und so ein Beitrag zur Entspannung des Mensch-Hund-Verhältnisses geleistet werden.

 
 
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