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Tierschutzrecht

 

Reisen mit Tieren

 
Eine Reise bedeutet für ein Tier in den meisten Fällen eine Belastung. Wer seinen Hund, seine Katze oder ein anderes Heimtier in die Ferien oder auf eine andere längere Fahrt mitnehmen möchte, muss sich daher schon im Voraus gut überlegen, wie der Transport organisiert wird, damit er für alle Beteiligten ohne Komplikationen verläuft. Um die Reise sicher und für das Tier so angenehm wie möglich zu gestalten, ist eine Reihe von Aspekten zu beachten.


Vorschriften für den Transport von Heimtieren
Wer mit Tieren auf Reisen geht oder diese zum Transport aufgibt, hat eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften zu beachten, die nicht nur tierschützerischen, sondern vor allem auch tierseuchenpolizeilichen und teilweise artenschützerischen Zwecken dienen. Sowohl private Tierhalter als auch gewerbsmässige Spediteure haben zunächst einmal die Transportbestimmungen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 15 TSchG und vor allem Art. 150–168 TSchV) zu beachten, die eine möglichst schonende und tiergerechte Beförderung sicherstellen sollen. Bei grenzüberschreitenden Reisen sind ausserdem neben den Art. 169-176 TSchV die Vorgaben der Europäischen Transporttierkonvention und natürlich das nationale Tiertransportrecht des bereisten Staates einzuhalten.

Die Transportbestimmungen des Schweizerischen Tierschutzrechts sind zwar in erster Linie auf die Beförderung von Nutztieren ausgerichtet, sie gelten aber auch für Heimtiere (Art. 15 TSchG und Kapitel 7 TSchV). Alle Tiere müssen unabhängig vom Beförderungsmittel (Bahn, Last- oder Personenwagen, Schiff etc.) immer genügend Platz zur Verfügung haben und so transportiert werden, dass sie weder leiden noch Schäden erfahren. Sie sind – vor und während der Fahrt – mit Wasser zu versorgen und vor übermässigen Witterungseinflüssen wie Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft zu schützen. Der Transport ist schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen. Abzuraten ist von einer Beförderung im geschlossenen Kofferraum, weil die Bedingungen bezüglich Temperatur, Licht und Frischluft dort nicht tiergerecht sind und Angst sowie zusätzlichen Stress auslösen können. Unverträgliche Tiere müssen getrennt befördert werden und bei trächtigen, jungen, verletzten oder kranken Tieren ist auf deren besonderen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Bei langen Fahrten muss sich das Tier ausserdem regelmässig versäubern können.

Für den Transport im Auto gilt es auch die Regeln des Strassenverkehrsrechts zu beachten. Dort werden Tiere als Ladung bezeichnet, die so untergebracht werden muss, dass sie nicht herunterfällt oder jemanden gefährdet oder belästigt (Art. 30 Abs. 2 SVG). Der Fahrer muss seine Aufmerksamkeit stets auf Strasse und Verkehr richten, weshalb er beispielsweise das Streicheln und Füttern seiner Lieblinge zu unterlassen hat. Und schon gar nicht erlaubt ist das Platzieren eines Heimtieres auf dem Schoss (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 SVG).

Kleinere Tiere dürfen auch auf Fahrrädern, Mofas und Motorrädern mitgeführt werden, solange sie in einem Korb oder Käfig sicher untergebracht sind. Nicht erlaubt ist das Platzieren auf dem blossen Gepäckträger, weil die Verletzungsgefahr für Mensch und Tier zu gross wäre. Für grössere Hunde eignen sich einachsige Anhänger, die am Fahrrad angekuppelt werden und auch als Transportanhänger beim Grosseinkauf dienen können.


Reisen in EU-Staaten
Für Hunde, Katzen und Frettchen benötigt man bei der Reise in einen Staat der Europäischen Union einen EU-Heimtierausweis. Zudem müssen die Tiere mit einem Mikrochip markiert (bis 2001 genügt auch noch eine gut lesbare Tätowierung) und vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein. Weil in gewissen EU-Ländern wie Grossbritannien, Irland oder Schweden für die Einreise mit Hunden und Katzen aber noch zusätzliche Voraussetzungen gelten, empfiehlt es sich, die genauen Anforderungen des Zielstaates und allfälliger Transitländer vor jeder Reise auf der Website des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET), beim zuständigen Veterinärdienst des Reiselands (die Adressen findet man ebenfalls beim BVET in Erfahrung gebracht werden) oder bei der entsprechenden Botschaft abzuklären. So verlangen einige Staaten etwa einen Bluttest zum Nachweis der erfolgreichen Tollwutimpfung.


Reisen in Staaten ausserhalb der EU
Die Einfuhrvorschriften für Heimtiere in Drittländer lassen sich in der Regel mit jenen der EU-Staaten vergleichen. In einigen Ländern sind die Vorgaben aber strenger, und es wird beispielsweise zusätzlich noch eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangt. Teilweise haben die Tiere eine gewisse Zeit in der Quarantäne zu verbringen, bevor sie importiert werden dürfen (etwa bei der Einreise nach Japan) oder es muss nach der Impfung eine Frist von mehreren Monaten abgewartet werden. Bei der Einreise in die USA können sich zudem Probleme ergeben, weil dort ein anderes Mikrochipmodell verwendet wird. Australien und Neuseeland – für beide Länder muss eine Vorbereitungszeit von rund vier bis sechs Monaten einberechnet werden – verlangen wiederum die Bestätigung der Tollwut-Laborbefunde durch BVET sowie eine sechsmonatige Quarantäne, die jedoch durch eine Vorquarantäne in der Schweiz entsprechend verkürzt werden kann. Verschiedene Länder akzeptieren darüber hinaus nur Testergebnisse, die aus einem anerkannten Labor stammen. Diese Vorgabe erfüllt in der Schweiz oft nur die Schweizerische Tollwutzentrale in Bern. Zu beachten ist zudem, dass in vielen Staaten die Einfuhr bestimmter Hunderassen generell untersagt oder mit Auflagen wie Leinenzwang und Maulkorbpflicht verbunden ist. Über die aktuellen länderspezifischen Einreisevorschriften sollten man sich unbedingt schon mehrere Wochen vor der Reise beim BVET informieren.

Für den Flugtransport von Tieren hat die internationale Luftfahrtbehörde IATA ausserdem spezielle Richtlinien für Speditionsfirmen und Fluggesellschaften erlassen, die auch Empfehlungen für mit Tieren reisende Passagiere enthalten. Geregelt werden etwa Beschaffenheit und Mindestgrösse der speziellen Transportbehälter, der sogenannten Skykennels. Nach den Empfehlungen der IATA sollten Tiere nur in Ausnahmefällen medikamentös beruhigt werden, da der Luftdruck im Flugzeug zusammen mit Beruhigungsmitteln zu einem stark erniedrigten Blutdruck führen und für ältere, gestresste und kranke Tiere zu lebensgefährlichen Situationen führen kann. Von den Schweizer Fluggesellschaften sind aber nur die Swiss und deren Tochtergesellschaft Edelweiss Air als IATA-Mitglieder an die Vorschriften gebunden.


Seuchengefahr
Um das Einschleppen ansteckender Tierkrankheiten zu verhindern, ist bei Auslandsreisen ausserdem das Tierseuchenrecht der Länder zu beachten, in die man ein- bzw. durch die man durchreist. Staatenübergreifende Regelungen fehlen in diesem Bereich, sodass eine Vielfalt verschiedener nationaler Einfuhrbestimmungen besteht. Da sich sowohl die in- als auch die ausländische Tierseuchengesetzgebung im ständigen Fluss befindet und auf plötzlich auftretende Epidemien sehr kurzfristig reagiert wird, empfiehlt sich, die Rechtslage vor einer Auslandreise mit Tieren bei den zuständigen Botschaften, Konsulaten oder Veterinärdiensten des Bestimmungslands bzw. beim BVET abzuklären. Aus Artenschutzgründen können nationale Rechtsordnungen auch Ein-, Durch- und Ausfuhrverbote für bestimmte seltene und gefährdete Tierarten enthalten. Auf internationaler Ebene besteht hierfür namentlich das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), dem sich mittlerweile über 170 Staaten angeschlossen haben.

 
 
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