Bei der Unterscheidung zwischen Heim-, Nutz- und Versuchstieren wird auf ihre Verwendung abgestellt (Art. 2 Abs. 2 TSchV). Nutztiere werden nicht aus emotionalen, sondern aus wirtschaftlichen Motiven gehalten und insbesondere in der Agrarwirtschaft sowohl als Arbeitshilfen als auch direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln gebraucht, namentlich von Milch, Fleisch und Eiern. Ihr Einsatzbereich reicht aber weit hierüber hinaus; so verwendet man sie etwa auch als Jagdhelfer, Reit-, Zucht- und Schutztiere (Blinden-, Lawinen-, Wachhunde etc.) oder in der Bekleidungsindustrie. Einen Sonderfall stellen die vom Tierschutzrecht als eigene Kategorie aufgeführten Versuchstiere dar, die sozusagen Nutztiere für die experimentelle Forschung sind.
Bei uns werden insbesondere traditionelle Nutztiere wie Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Geflügel gehalten, daneben bspw. aber ebenso Esel, Fische und– in der Hoffnung auf eine lukrative Nischenproduktion – zunehmend auch Wildtiere wie etwa Hirsche und selbst exotische Arten wie Lamas, Alpakas, Hochlandrinder, Bisons, Strausse oder sogar Antilopen oder Kamele. Fische ausgenommen, lebten 2007 in der Schweiz insgesamt rund 11,8 Millionen Nutztiere (davon rund 1,5 Millionen Rinder, 1,5 Millionen Schweine, 8,1 Millionen Nutzhühner).
Tierschützerisch kann dem Umgang mit Nutztieren in verschiedener Hinsicht erhebliche Relevanz zukommen. Viele Probleme sind dabei unmittelbar mit der sogenannten Intensivhaltung grosser Tierbestände in räumlich begrenzten Haltungssystemen (industrielle Massentierhaltung) verbunden. Die entsprechenden Methoden führen zwar zu enormen Leistungssteigerungen, sind aber in der Regel auch durch den Umstand gekennzeichnet, dass das Einzeltier zugunsten einer automatisierten und möglichst rentabeln Produktion immer mehr an Bedeutung verliert.
Die Tierschutzgesetzgebung befasst sich in verschiedenen Kapiteln in teilweise umfassender Weise mit dem menschlichen Umgang mit Nutztieren. Neben den allgemein gültigen Grundsätzen von Art. 4 TSchG sind dabei etwa die spezifischen Bestimmungen über die Tierhaltung, den Transport, die Schlachtung, aber auch über die zulässigen Eingriffe oder verbotenen Handlungen an Tieren zu beachten. Daneben gelten zudem auch die Vorschriften vieler weiterer Erlasse wie etwa der Gesetzgebungen über die Landwirtschaft, die Tierseuchen oder die Lebensmittelhygiene.
Einzelne Haltevorschriften Die Schweiz hat sich verpflichtet, das Europäischen Nutztierübereinkommen einzuhalten. Die nationalen Bestimmungen sind meist aber präziser und strenger, obwohl sich das TSchG einzig in Art. 7 Abs. 2 explizit der Haltung von Nutztieren widmet und das Anbieten und Verkaufen serienmässig produzierter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Eine Reihe mehr oder weniger detaillierter Bestimmungen enthält dafür das dritte Kapitel der TSchV. Verlangt wird darin etwa, dass Stallböden gleitsicher und trocken zu halten sind und dem Wärmebedürfnis der Tiere zu genügen haben (Art. 34 Abs.1 TSchV). Gemäss Art. 33 TSchV dürfen die Tiere nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden und ist auch ein künstlicher Ausbau der täglichen Lichtphase auf eine Dauer von über 16 Stunden untersagt. Art. 35 TSchV verbietet zudem scharfkantige, spitze oder elektrische Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere in den Ställen steuern, wobei bei Rindern für vorübergehende elektrische Abschrankungen in Laufställen zur Verrichtung von Stallarbeiten Ausnahmen vorgesehen sind. Elektrobügel für Rinder (sogenannte Kuhtrainer), die am 1. September 2008 bereits bestanden haben, sind zwar weiterhin erlaubt, allerdings dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.
Für zahlreiche Nutztierarten enthalten Art. 37ff. und der Anhang 1 TSchV Mindestvorschriften über die Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen. Exemplarisch seien hier nur einige dieser artspezifischen Bestimmungen angeführt:
Nach Art. 37 TSchV sind Kälber mit genügend Eisen und ab einem Alter von drei Wochen mit Raufutter zu versorgen, womit die in vielen Ländern übliche, durch gezielte Fehlernährung geförderte Erzeugung hellen Kalbfleischs verhindert wird. Durch die Vorschrift, wonach weniger als vier Monate alte Kälber nicht angebunden und ab einem Alter von zwei Wochen (ebenfalls bis vier Monate) nicht einzeln gehalten werden dürfen, wird ausserdem auch die Kälbermast in Einzelboxen untersagt. Zulässig ist die Anbindehaltung gemäss Art. 40 TSchV hingegen für Rinder, sofern sie sich jährlich während mindestens neunzig Tagen ausserhalb des Stalls bewegen können.
Für die Haltung von Schweinen schreibt Art. 44 TSchV vor, dass ihnen jederzeit die Möglichkeit zu gewähren ist, sich mit Stroh, Raufutter oder anderen geeigneten Gegenständen zu beschäftigen. Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein (Art. 47 Abs. 2 TSchV). Nach Art. 48 Abs. 1 müssen Schweine in Gruppen gehalten werden, wobei Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife von dieser Vorschrift ausgenommen sind (Art. 48 Abs. 1 TSchV). Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden (Art. 48 Abs. 4 TSchV). Generell untersagt ist die Anbindehaltung von Schweinen (Art. 48 Abs. 2 TSchV). Art. 51 TSchV schreibt ausserdem vor, dass Ferkel nicht in mehrstöckigen oder oben geschlossenen Käfigen gehalten werden dürfen. Immer noch zulässig ist hingegen das Abschleifen ihrer Zahnspitzen (Art. 15 Abs. 2 lit. f TSchV).
Beim Hausgeflügel verunmöglichen die Haltungsanforderungen von Art. 66 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 9 TschV (wo beispielsweise auf Gitterböden eine Mindestfläche pro Tier vorgeschrieben ist) die im Ausland oftmals übliche tierquälerische Käfigbatteriehaltung von Hühnern, da eine rentable Produktion mit derartigen Auflagen nicht realisierbar ist. Explizit zulässig ist hingegen das betäubungslose Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel (Art. 15 Abs 2 lit. c TSchV), sowie das Kupieren der Zehen und Sporen männlicher Küken (Art. 15 Abs 2 lit. d TSchV). Erlaubt ist auch immer noch das in der Legehennenzucht praktizierte sogenannte Sexen (Art. 183 Abs. 1 TSchV). Bei dieser fragwürdigen Methode werden die männlichen Küken unmittelbar nach dem Schlüpfen aussortiert und vergast beziehungsweise im sogenannten Kükenmixer zerhackt. Art. 183 Abs. 2 TSchV schreibt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass Küken nicht aufeinander geschichtet werden dürfen, solange sie noch leben.