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Tierschutzrecht

 

Kauf und Verkauf von Tieren

 
Der Kauf ist im täglichen Leben die häufigste Vertragsart. Weil Tiere zum Vermögen ihres Eigentümers gehören, können auch sie Gegenstand von Kaufverträgen sein. Zwar sind sie seit 2003 auch aus rechtlicher Sicht keine Sachen mehr, dennoch gelten für den Kauf von Tieren die gewöhnlichen Regeln des Obligationenrechts über den Fahrniskauf, das heisst über den Kauf von beweglichen Sachen. Dass diese Bestimmungen nicht immer angemessen sind, wenn es um Lebewesen geht, zeigt schon die Rechtssprache: So ist etwa von einem «Mangel» die Rede, wenn bei einem im Zeitpunkt des Kaufs bereits angesteckten Tier später eine Krankheit ausbricht oder wenn dem Tier eine vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Einige wenige auf Tiere abgestimmte Spezialvorschriften gibt es einzig für den Viehkauf. Die meisten Gesetzesvorschriften gelten nur dann, wenn Verkäufer und Käufer nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Parteien sind daher weitestgehend frei, wie sie einen Tierkaufvertrag ausgestalten möchten.


Wichtige Punkte im Kaufvertrag
Die Parteien können nicht nur die Form, sondern auch den Inhalt des Kaufvertrags weitgehend frei gestalten. Dies gilt unter Privatpersonen ebenso wie für den Kauf bei gewerbsmässigen Tierhändlern wie beispielsweise Zoofachgeschäften. Die Regeln des Obligationenrechts kommen nur dann zur Anwendung, wenn Verkäufer und Käufer keine eigenen Abmachungen treffen.
Um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte ein Tierkaufvertrag schriftlich, vollständig und klar abgefasst sowie von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies schafft eine klare Rechtslage und erspart Beweisschwierigkeiten, Kosten und Ärger, sollte es letztlich doch zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Auf verschiedene Vertragspunkte ist besonderes Augenmerk zu legen. Dies gilt vor allem natürlich für den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten; gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, darf der Verkäufer übrigens vom Vertrag zurücktreten. Das Tier sollte möglichst genau beschrieben werden. Damit festgestellt werden kann, ob allfällige Mängel vorliegen, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag möglichst vollständige – und allenfalls durch einen Tierarzt bestätigte – Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres zu machen. Auch Besonderheiten wie problematische Wesenseigenschaften, Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten oder bekannte Krankheiten sollten festgehalten werden. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer besondere Eigenschaften des Tieres zusichert, etwa dass ein Hund stubenrein oder eine Katze an Ausstellungen bereits prämiert worden ist. Aufzulisten sind ausserdem sämtliche vorhandenen Papiere, die dem Käufer mit dem Tier übergeben werden, wie Impfzeugnis oder Stammbaum.

Die Parteien können neben dem Kaufpreis auch ihre Rechte und Pflichten vertraglich regeln. So können sie etwa ein Vorkaufsrecht des Verkäufers für den Fall vereinbaren, dass der Käufer das Tier weiterverkaufen will. Rechtlich nicht zwingend, aber aus der Sicht des Tierschutzes wichtig ist es, dass der Käufer auf seine gesetzlichen Pflichten als Tierhalter aufmerksam gemacht wird. Dies bedeutet vor allem, dass er das Tier artgerecht halten, füttern, pflegen und nötigenfalls tierärztlich versorgen sowie ihm die nötigen Sozialkontakte und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten muss. Für den Fall, dass der Käufer diese Pflichten verletzt und die mangelhafte Tierhaltung amtlich festgestellt wird, sollte sich der Verkäufer ein vertragliches Rückkaufsrecht sichern.

Vor allem beim Kauf von Zuchttieren werden häufig vorformulierte Kaufverträge mit standardisierten Vertragsbestimmungen verwendet. Nicht selten ist der Käufer dabei aber unsicher, was die einzelnen Klauseln genau bedeuten, ob sie gültig sind und welche Pflichten ihm daraus erwachsen. Auf jeden Fall sollte der Käufer den Vertrag zuerst in Ruhe vollständig durchlesen und nichts unterzeichnen, was er nicht verstanden hat oder mit dem er nicht einverstanden ist. Vorsicht ist beispielsweise bei Haftungsausschlüssen angebracht, weil diese für den Käufer sehr ungünstige Konsequenzen haben können. Oftmals sind entsprechende Freizeichnungsklauseln für den Laien auf den ersten Blick gar nicht erkennbar, so etwa wenn es im vorformulierten Vertrag heisst, der Käufer übernehme das Tier «wie besichtigt». Aufgepasst heisst es auch bei vertraglichen Beschränkungen oder sogar Ausschlüssen der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Käufers – insbesondere der Wandlung und Minderung. Solche Regelungen sind in weitem Umfang zulässig und in der Praxis auch gang und gäbe. In vielen Verträgen begrenzen Verkäufer auch die Schadenersatzansprüche des Käufers auf bestimmte Maximalsummen oder schliessen diese sogar völlig aus. Bei Unklarheiten sollte man sich vor Vertagsabschluss an eine Fachperson (Notar, Rechtsanwalt etc.) wenden.


Übergang von Nutzen und Gefahr
Die Übergabe eines verkauften Tieres erfolgt nicht immer bei Vertragsabschluss. Sofern nichts anderes vereinbart wurde und der Verkäufer einen allfälligen Schaden nicht verschuldet hat, trägt der Käufer das Risiko für die Gefahr zwischen Vertragsabschluss und Übergabe. Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Dritteinwirkung, die nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, eintritt. Wird in ein Zoofachgeschäft eingebrochen und der bereits bezahlte, aber noch nicht abgeholte Papagei gestohlen, trägt also auch hier der Käufer die Gefahr und hat weder Anspruch auf Ersatz für das Tier noch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Vereinbaren die Parteien mit anderen Worten nichts anderes, trägt der Verkäufer immer nur bis zum Vertragsabschluss das Risiko für das Tier. Alles, was danach geschieht, geht zulasten des Käufers. Will man als Käufer ganz sicher gehen, nicht für etwas bezahlen zu müssen, das man gar nie erhält, sollte man mit dem Verkäufer vereinbaren, dass die Gefahr erst bei der Übergabe des gekauften Tieres auf den Käufer übergeht.


Mangel beim Tierkauf
Befindet sich die Kaufsache in einem Zustand, der ihren Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich vermindert, liegt aus rechtlicher Sicht ein sogenannter Mangel vor. Obwohl der Mangelbegriff bei Lebewesen wenig passend ist, wird er auch bei Tierkäufen verwendet. So kann beispielsweise ein Hund in diesem Sinne mit einem Mangel behaftet sein, wenn er an einer Krankheit oder einem körperlichen Defekt leidet und deshalb nicht die Kraft für die mit ihm geplante Polizeihundeausbildung hat. Ist ein Tier zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses krank und muss deshalb nach der Übergabe an den Käufer tierärztlich behandelt werden, gilt dies, sofern er von der Krankheit nichts wusste, ebenfalls als Mangel, da der Käufer Anspruch auf ein im normalen Rahmen gesundes Tier hat.

Ob eine bestimmte Eigenschaft des Tieres wirklich einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellt, ist immer von den konkreten Umständen und dem Zweck der Haltung abhängig. Was in einem Fall völlig unproblematisch ist, kann in einer anderen Situation einen Mangel bedeuten. Die Unfruchtbarkeit einer Katze stellt für den durchschnittlichen Tierhalter wohl eher keinen schweren Mangel dar, für jemanden, der die Katze zur Zucht verwenden möchte, hingegen schon. Der Mangel muss für den Käufer stets derart wesentlich sein, dass er den Kauf in voller Kenntnis der tatsächlichen Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach nicht getätigt hätte.

Der Verkäufer muss aber nicht für jeden Mangel einstehen. Bekommt ein Hund nach der Übernahme beispielsweise durch Überforderung oder wegen mangelhafter Ernährung gesundheitliche Probleme, stellt dies natürlich keinen Haftungsgrund dar, weil das Tier im Zeitpunkt des Kaufs gesund war. Auch bei einer Katze, die nach dem Kauf schwer erkrankt, ist der Verkäufer weder verpflichtet, die Tierarztkosten zu übernehmen noch dem Käufer ein neues Tier anzubieten. Der Verkäufer kann beispielsweise auch nicht garantieren, dass das Tier später keine Gebissfehlstellung entwickeln wird, was vorkommen kann und nicht unbedingt ein Zuchtfehler sein muss.


Zugesicherte Eigenschaft
Im Kaufvertrag kann festgehalten werden, dass das gekaufte Tier über eine bestimmte Eigenschaft verfügt, so beispielsweise dass es an Kinder gewöhnt ist, sich für Zucht-, Jagd- oder Sportzwecke eignet oder Ausstellungspreise gewonnen hat. Weist das gekaufte Tier die zugesicherte Eigenschaft dann nicht auf, haftet der Verkäufer hierfür, und zwar unabhängig davon, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Tieres dadurch vermindert ist. Nicht alle Aspekte des Tierkaufs müssen aber ausdrücklich vereinbart werden. Bestimmte Eigenschaften des Tieres darf der Käufer aufgrund der Kaufumstände auch stillschweigend voraussetzen. So muss nicht speziell versprochen werden, dass das gekaufte Tier gesund ist, weil der Käufer ohnehin Anspruch auf ein solches hat. Wer einen Hund aus einer Rassezucht kauft, darf ebenfalls auch ohne explizite Bestätigung in guten Treuen davon ausgehen, ein reinrassiges Tier mit anerkannten Papieren zu erwerben. Stellt der Käufer später fest, dass dem nicht so ist, bedeutet dies einen Mangel, und zwar auch dann, wenn der Züchter das Vorhandensein eines Stammbaumes nirgendwo ausdrücklich zugesichert hat.


Geltendmachung eines Mangels
Der Käufer eines Tieres ist verpflichtet, dieses baldmöglichst nach der Übergabe genau auf allfällige Fehler hin zu kontrollieren. Entdeckt er hierbei einen erheblichen Mangel oder dass dem Kater eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, muss er dies dem Verkäufer sofort mitteilen. Offensichtliche Mängel, die man bei dieser ersten Prüfung entdecken sollte und nicht beanstandet, gelten als akzeptiert und können später nicht mehr gerügt werden. Der Kauf gilt dann als genehmigt.

Die Erstprüfung beschränkt sich auf auffällige Merkmale, die man selber leicht feststellen kann. Anders ist die Rechtslage bei sogenannten versteckten Mängeln, das heisst bei solchen, die beim Vertragsschluss zwar schon vorlagen, bei der ersten Überprüfung aber gar nicht erkennbar waren, wie beispielsweise ein Virusbefall oder eine Arthrose in den Gelenken. Sofern die Mängel erheblich sind, hat der Verkäufer hierfür einzustehen. Der Käufer muss die Mängel aber sofort nach ihrer Entdeckung melden.

Reagiert der Käufer nach der Entdeckung des Mangels nicht umgehend, gilt der Kauf als genehmigt. Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren, aber trotz einer ersten Prüfung bei der Übernahme erst später entdeckt werden, können nur innerhalb der Garantiefrist von einem Jahr seit der Übergabe des Tieres geltend gemacht werden. Danach kann man sich höchstens noch dann auf solche versteckte Mängel berufen, wenn die Parteien eine längere Garantiefrist vereinbart haben. Auch eine vertragliche Verkürzung der Frist ist übrigens möglich. Eine Ausnahme besteht ausserdem für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer absichtlich verschwiegen hat. Statt der einjährigen – oder der von den Parteien vereinbarten – würde dann eine zehnjährige Frist gelten.

Weist ein gekauftes Tier einen wesentlichen Mangel auf oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer meistens zwischen einer Wandlung und einer Minderung wählen. Bei der Wandlung wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Dies bedeutet, dass der Käufer das Tier zurückgibt und der Verkäufer den Kaufpreis einschliesslich Zinsen zurückerstatten muss. Ist dem Käufer ein zusätzlicher finanzieller Schaden entstanden, weil aufgrund des Mangels ein Vermögenszuwachs wie beispielsweise ein Zuchtertrag ausbleibt, der sich ohne den Mangel realisiert hätte, kann er vom Verkäufer auch hierfür Ersatz verlangen. Aus der Sicht des Tierschutzes sollte auf die Wandlung jedoch eher verzichtet werden, um ein Hin- und Herschieben des Tieres zu vermeiden.

Statt der Rückabwicklung kann der Käufer auch eine Reduktion des Kaufpreises, also eine Minderung, verlangen und damit den durch den Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft geminderten Wert des Tieres geltend machen. Hierbei kann sie die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, den er im Wissen um den Mangel bezahlt hätte, vom Verkäufer zurückfordern. Umstritten ist, ob der Verkäufer wie bei der Wandlung auch für weitere durch den Mangel verursachte Kosten (etwa für tierärztliche Behandlungen) aufkommen muss.

 
 

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