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Tierschutzrecht

 

Kantonales Tierschutzrecht

 
Kompetenz des Bundes
Die Bundesverfassung bestimmt, welche Sachbereiche einheitlich durch den Bund geregelt werden und welche in die Zuständigkeit der Kantone fallen, die dann eigene – und voneinander abweichende – Regelungen treffen können. Der Schutz von Tieren ist nach dieser Kompetenzverteilung ausdrücklich eine Aufgabe des Bundes (Art. 80 BV), der er mit dem Erlass des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen  nachgekommen ist. Vor dem Inkrafttreten des einheitlichen eidgenössischen Tierschutzrechts im Jahre 1981 wurde dieses vor allem durch die kantonalen Gesetze geregelt.


Vollzug des Tierschutzrechts
Für den Erlass von Tierschutzvorschriften ist zwar der Bund zuständig. Ihre Durchsetzung obliegt jedoch den Kantonen (Art. 80 Abs 3 BV; Art. 32 Abs. 2 TSchG), die diese Aufgabe verschiedenen kantonalen Instanzen übertragen haben. Administrativmassnahmen, mit denen leidenden Tieren direkt geholfen werden soll, fallen in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden, in der Regel des kantonalen Veterinärdiensts. Der Vollzug des strafrechtlichen Tierschutzes obliegt hingegen in erster Linie den kantonalen Ermittlungs- und Strafbehörden (Untersuchungsrichterämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte).
Die einzelnen Behörden arbeiten aufgrund verschiedener Verfahrensgrundlagen: Während Strafverfahren nach den Regeln der kantonalen Strafprozessordnungen abgewickelt werden, gelten für Administrativver-fahren die kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze. Die Straf- und Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich auch voneinander unabhängig tätig, nicht selten aber dennoch auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Dies etwa, wenn Mitarbeiter des Veterinärdiensts bei der Beschlagnahmung von Tieren Polizeischutz benötigen oder wenn bei strafrechtlichen Abklärungen umgekehrt die Kenntnisse des Veterinärdiensts als Fachbehörde gefragt sind.
Um einen wirkungsvollen Vollzug des Tierschutzrechts zu gewährleisten, können (und müssen) die Kantone ergänzende eigene Ausführungsbestimmungen erlassen, soweit dies für die Umsetzung des eidgenössischen Tierschutzrechts notwendig ist (Art. 42 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften finden sich in den kantonalen Tier-schutzgesetzen und -verordnungen.


Schutz des Menschen vor Tieren
Während der Schutz von Tieren wie gesehen einheitlich vom Bund geregelt wird, gehört jener des Menschen vor Tieren zum Bereich der sogenannten Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Hier hat der Bund keine Kompetenz zum Erlass von Regelungen, weshalb es auch keine gesamtschweizerisch einheitlichen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren gibt. Einzig bezüglich gefährlicher Hunde bestehen einzelne eidgenössische Vorschriften, wie etwa die Pflicht zur Meldung von Beissvorfällen für Vollzugsbeamte, Tierärzte etc, die vor allem sicherheitspolizeilich motiviert sind und darum eigentlich gar nicht auf Bundesebene hätten festgelegt werden dürfen. Es sind aber Bestrebungen im Gange, die auf den Erlass eines eidgenössischen Hundegesetzes und die hierfür notwendige Verfassungsänderung abzielen.

 
 

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