Definition Umgangssprachlich werden die Begriffe Haus- und Heimtier häufig synonym verwendet. Dies stimmt jedoch nicht mit der rechtlichen Einteilung der Tierkategorien überein.
Die Tierschutzverordnung bestimmt in Art. 2 Abs. 1 lit. a, was nach eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter "Haustieren" zu verstehen ist: alle "domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, domestizierte Yaks und Wasserbüffel, Lamas und Alpakas sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben)". Weil "Haustiere" ein äusserst weites Artenspektrum aufweisen und weil sie vom Menschen auf unterschiedliche Weisen "genutzt" werden, findet auf Haustiere – mit Ausnahme des Tierversuchsrechts – nahezu die gesamte eidgenössische Tierschutzgesetzgebung Anwendung.
Unter Heimtieren versteht das Tierschutzrecht jene Tiere, «die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind» (Art. 2 Abs. 2 lit. b TSchV). Häufig sind Heimtiere somit eine Unterkategorie der Haustiere, nämlich jene, die der Mensch ausschliesslich aus emotionalen Gründen in seiner unmittelbaren Umgebung, meistens in seinen eigenen vier Wänden, hält. Heimtiere können aber auch Wildtiere sein, wie dies etwa bei Hamstern oder Wellensittichen der Fall ist, weil diese nicht als domestiziert gelten.
Entscheidend für die Einteilung eines Haus- oder Wildtieres als Heimtier ist also immer, dass mit der Haltung keine wirtschaftlichen Absichten verfolgt werden. Vielmehr ist der Halter von Heimtieren primär an ihrer Nähe interessiert. Neben rein emotionalen Gesichtspunkten wie der Freude und dem Interesse am Tier kommt oftmals auch dem Verlangen nach Sicherheit und Gesellschaft wesentliche Bedeutung zu.
Auch auf Heimtiere sind fast alle Kapitel der Tierschutzgesetzgebung anwendbar. Neben den allgemeinen Grundsätzen (Art. 4 TSchG) sind hierbei etwa die Bestimmungen über die Tierhaltung, den Handel und die Werbung mit Tieren sowie die verbotenen Handlungen zu nennen. Zudem ist die Schweiz seit 1994 Vertragspartei des Europäischen Heimtierübereinkommens. Mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Heimtiere hat sie sich verpflichtet, dessen Vorgaben auf nationaler Ebene umzusetzen.
Als Gegenstück zu den Heimtieren nennt das Tierschutzrecht die Nutz- und Versuchstiere. Während bei der Unterscheidung zwischen Haus- und Wildtieren auf den Domestikationsstatus abgestellt wird (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV), beruht jene zwischen Heim-, Nutz- und Versuchstieren auf ihrer Verwendung. Nutztiere werden nicht aus emotionalen, sondern aus wirtschaftlichen Motiven gehalten und insbesondere in der Agrarwirtschaft sowohl als Arbeitshilfen als auch direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln gebraucht.
Gesetzliche Neuerungen Neben der starken Betonung von Information und Ausbildung für Tierhalter betreffen einige bedeutsame Neuerungen des revidierten Tierschutzrechts auch die Tierhaltung selbst. Für verschiedene Tierarten, für die im alten Recht lediglich die allgemeinen, das heisst die für alle Wirbeltierarten geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangten, gibt es in der Tierschutzverordnung nun eigene Kapitel über ihre Haltung (3. und 4. Kapitel TSchV). Dies gilt etwa für Katzen, Pferde, Schafe, Ziegen, Fische und Panzerkrebse (beispielsweise Hummer). Bei diesen Tierarten hat man die Beachtung ihrer natürlichen Bedürfnisse damit erstmals explizit gesetzlich verankert, während bei anderen die bereits geltenden Haltevorschriften teilweise präzisiert und ergänzt wurden, so etwa bei Hunden. Neu bestehen auch Mindestanforderungen für Wildtiere, für deren Privathaltung keine Bewilligung erforderlich ist, wie etwa für Hamster, Chinchillas, Wellensittiche, Kanarienvögel oder Koifische. Ganz allgemein werden vor allem auch das Sozialleben und die Bewegungsbedürfnisse der Tiere stärker berücksichtigt. So dürfen sozial lebende Tiere, wie etwa Meerschweinchen oder die meisten gängigen Ziervögel, nicht mehr alleine gehalten werden (Art. 13 TSchV i.V.m. Anhang 2) und verbietet das neue Recht – allerdings mit teilweise sehr langen Übergangsfristen – die Anbindehaltung von Pferden (Art. 59 Abs. 1 TSchV) oder Schafen (Art. 52 Abs. 1 TSchV). Ebenfalls verschärft wurden die Auslaufvorschriften für verschiedene Nutztierarten. Neu vorgeschrieben wird beispielsweise auch, dass Hunde (Art. 70 Abs. 1 TSchV) und Katzen (Art. 80 Abs. 1 TSchV) täglichen Kontakt zu Menschen und wenn möglich zu Artgenossen haben müssen. Im Bereich des gewerbsmässigen Umgangs mit Tieren wurden neue Bestimmungen für Tierheime und Tierbetreuungsdienste aufgenommen.
Statistik Mittlerweile wird in mehr als jedem zweiten Schweizer Haushalt mindestens ein Heimtier gehalten, meist sind es Hunde, Katzen, Kleinsäuger (wie Kaninchen, Hamstern oder Meerschweinchen) und Stubenvögel (Wellensittichen, Kanarienvögeln etc.). Zunehmend beliebt sind seit einigen Jahren exotische Säugetiere (Affen und Raubkatzen) und Vögel (Aras, Graupapageien, Kakadus usw.), Reptilien und Amphibien (Schlangen, Echsen, Schildkröten oder Fröschen), Spinnen, Insekten sowie Zierfische. Im Jahre 2002 wurden in der Schweiz fast 500'000 Hunde, mehr als 1,3 Millionen Katzen, 460'000 Kleinnager, 600'000 Stubenvögel und nahezu 4,5 Millionen Zierfische gehalten.